Sportwetten

In Spielhallen dürfen keine Sportwetten vermittelt werden.

Zwar verletze das staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten nach der Recht­sprechung des 4. Senats die europa­rechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfrei­heit. Hierauf könnten sich aber pri­vate Wettbürobetreiber nicht berufen, die in Spielhallen Sportwetten vermittelten. Denn dies sei nicht erlaubnisfähig und von den Ordnungsbehörden daher zwingend zu untersagen. Nach dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zum Glücks­spielstaatsvertrag dürften Annahmestellen nicht in Spielhallen eingerichtet werden. Hierzu gehörten auch Online-Terminals, mit denen Kunden im Wege der Selbstbe­dienung Sportwetten abschließen könnten. Dieses Verbot begegne keinen verfas­sungs- oder europarechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber habe mit dieser Rege­lung verhindern wollen, dass die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröff­net werde, in der ohnehin schon eine hohe Spielsuchtgefahr bestünde.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbe­schwerde erhoben werden.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Aktenzeichen 4 A 1965/07

Stand: 24.01.2012