Werklohn

Skontoabzug auch bei Einbehalt wegen Baumängeln

Viele Bauunternehmer räumen ihren Kunden ein Recht zum Skontoabzug bei zügiger Zahlung ein. Was aber gilt in Sachen Skonto, wenn der Bauherr einen Teil des Werklohns wegen behaupteten Gegenansprüchen einbehält? Ist der überwiegende Teil der Rechnung bezahlt und stellt sich der Einbehalt im Nachhinein als nur geringfügig überhöht heraus, bleibt es beim Skontoabzug - so das LG Coburg.

Sachverhalt

Der beklagte Bauherr hatte auf Klempner- und Dachdeckerarbeiten rund 61.000 Euro bezahlt. Knapp 6.400 Euro hatte er einbehalten, weil wegen eines Fehlers der klagenden Baufirma während der Bauarbeiten Regenwasser in das Gebäude eingedrungen war und einen erheblichen Schaden verursacht hatte. Letztlich stellte sich dann eine Schadenshöhe von knapp 6.000 Euro heraus. Trotz des Einbehalts wollte der Beklagte von der Schlussrechnung rund 2.200 Euro abziehen, weil die Klägerin ihm im Vertrag das Skontorecht eingeräumt hatte. Diese wiederum war der Ansicht, die Rechnung sei nicht vollständig binnen der Skontofrist bezahlt; ihre Forderung könne sich darum nicht um die drei Prozent Skonto reduzieren.

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg gab jedoch dem Bauherrn Recht. Das Erfordernis einer vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung entfiel, weil der Beklagte den weitaus größten Teil der Gesamtforderung rechtzeitig bezahlt hatte und vom Bestehen einer entsprechenden Schadensersatzforderung ausgehen durfte, als er den Einbehalt vornahm. Dass sich die Schadensersatzforderung letztlich als geringfügig niedriger als der Einbehalt herausstellte, war für die Skontoberechtigung unschädlich.

Landgericht Coburg, Urteil vom 27. Aptil 2009 - Aktenzeichen 14 O 712/07

Stand: 09.08.2013