Der Sachverständige im Prozess
Keine Streitverkündung gegenüber einem gerichtlich bestellten SachverständigenGerne wird in gerichtlichen Verfahren versucht, den Sachverständigen mit Schadenersatzdrohungen einzuschüchtern, weil er auch nach dem Gesetz für Fehler haftet. Eine beliebte prozessuale Methode ist die Streitverkündung.
Der Sachverständige ist jedoch Hilfsperson des Gerichts und kann insoweit nicht Dritter sein. Die Streitverkündung ist aber nur gegenüber einem am Prozess nicht beteiligten Dritten zulässig. So hat der Bundesgerichtshof bereits die Zustellung einer Streitverkündung an den Sachverständigen für unzulässig erklärt.
Die vom Gesetzgeber neu aufgenommene Haftungsvorschrift des § 839 a BGB hatte dazu geführt, dass häufig während eines gerichtlichen Verfahrens, in dem ein Sachverständiger ein Gutachten erstattet hatte, die Partei, zu deren Lasten das Gutachten erstattet wurde, angekündigt hatte, den Sachverständigen auf Schadenersatz aus dieser Vorschrift in Anspruch zu nehmen. Um diese Schadensersatzansprüche vorzubereiten wurde dann in dem jeweiligen Hauptsacheverfahren dem Sachverständigen der Streit verkündet. Es entsprach schon bisher der herrschenden Meinung, dass eine solche Streitverkündung unzulässig ist. Strittig war jedoch immer, ob die Streitverkündung an den Sachverständigen zuzustellen ist.
Der BGH hat in dieser Entscheidung nun festgestellt, dass die Streitverkündung zum einen unzulässig ist, zum anderen auch eine Streitverkündungsschrift nicht an einen Sachverständigen zugestellt werden darf. Der Sachverständige ist die Hilfsperson des Gerichts und kann insoweit nicht Dritter sein. Die Streitverkündung ist aber nur gegenüber einem am Prozess nicht beteiligten Dritten zulässig.
Da die Zustellung einer Streitverkündung an den Sachverständige diesen dazu veranlassen könnte, dem Rechtsstreit auf Seiten der einen oder anderen Partei beizutreten und da dies zu der Befangenheit des Sachverständigen zwangsläufig führen würde, ist bereits die Zustellung der Streitverkündungsschrift selbst unzulässig.
Der BGH hatte übrigens schon in einer früheren Entscheidung (BGH 28.7.06 III ZB 14/06) festgehalten, dass während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens, in welchem der Sachverständiger ein Gutachten zu erstellen hatte, die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen den Sachverständigen unzulässig ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2006 - Aktenzeichen VII ZB 16/06
Stand: 06.01.2012