Vergleichsangebote
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, Vergleichsangebote zu Sachverständigenkosten einzuholen.Die Honorarrechnung ist gemäß billigen Ermessen (§ 315 BGB) erstattungsfähig.
Aus den Gründen:
[...] Die Klägerin hat auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, da sie keine anderen Vergleichsangebote bei anderen Sachverständigen eingeholt hat. Dies wäre nicht möglich gewesen, weil erst nach der Besichtigung und Untersuchung des Unfallwagens überhaupt erst der erforderliche Prüfungsaufwand und damit die SV-Kosten eingeschätzt werden können.
Die Honorarrechnung ist allerdings nur insoweit erstattungsfähig, als sie gemäß § 315 dem billigen Ermessen entspricht. Die Grenze des Nettohonorars ergibt sich für das erkennende Gericht nach der BVSK Honorarbefragung. Diese ist eine geeignete Schätzgrundlage, auf derer die SV-Kosten berechnet werden können. Das Gericht hat dann festgestellt, dass die SV-Rechnung in Höhe von 458,08 Euo erstattungsfähig ist, da sie billigem Ermessen entspricht [...].
Amtsgericht Nürnberg, 31. März 2008 - Aktenzeichen: 12 C 986/08
Stand: 12.04.2013