Vergütungsvereinbarung

Die Vergütung eines Sachverständigen richtet sich - wenn nichts vereinbart wurde - nach der üblichen Vergütung.

Diese übliche Vergütung kann sich auch innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen und ist vom Tatrichter gemäß Beweis durch den Gläubiger des Vergütungsanspruches zu ermitteln. Die Üblichkeit kann sich auch aus einer im Markt verbreiteten Berechnungsregel ergeben.

Aus den Gründen:

[...] Nach § 632 I BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, war dies hier der Fall, so dass dem Kläger ein Vergütungsanspruch zusteht. Da die Parteien - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe i.S. von § 632 II BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der Vorschrift des § 632 II BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Wie der Senat in den bereits genannten Senatsurteilen vom 04.04.2006 ausgeführt hat, kann als übliche Vergütung vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden Fall - bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit i.S. des § 632 II BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite, neben die aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche „Ausreißer“ treten können.

Für die Auffassung des Berufungsgerichts, üblich sei nur eine nach Zeitaufwand berechnete Vergütung, fehlt es an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Beklagten hätte bei Vertragsabschluss die vom Kläger als üblich behauptete Vergütung in Form einer Tabelle zur Kenntnis gebracht werden müssen und es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die übliche Vergütung festzustellen, kann dem nicht beigetreten werden. Zwar hat der Gläubiger des Vergütungsanspruchs die Üblichkeit der geltend gemachten Vergütung darzulegen und unter Beweis zu stellen; trägt er aber entsprechend vor, so ist es Aufgabe des Tatrichters, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen, die angetretenen Beweise zu erheben und die erforderlichen Feststellungen zu treffen [...].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2006 - Aktenzeichen: X ZR 42/06

Stand: 29.03.2013