Leser fragen - AdvoGarant antwortet
Mein Mann und Ich haben uns getrennt. Wir wollen beide unseren Hund behalten. Was passiert mit einem Haustier nach einer Scheidung?
Wer von Ihnen den Hund behalten darf, richtet sich nach den Eigentumsverhältnissen. Wenn diese nicht mehr nachvollziehbar sind oder wenn Sie den Hund gemeinsam angeschafft haben, entscheidet das Gericht nach Billigkeitsgründen, sofern Sie sich nicht alleine einigen können (§ 1568b Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeutet, dass der Hund bei einer Scheidung als gemeinsames Eigentum gerechnet und nach den Regeln über die Verteilung von „Haushaltsgegenständen“ aufgeteilt wird.
Wegen einer eingetragenen Grunddienstbarkeit muss ich dulden, dass die Garage meines Nachbarn zur Hälfte auf meinem Grundstück steht. Berechtigt ihn diese Grunddienstbarkeit eigentlich auch dazu, die Garageneinfahrt über mein Grundstück zu benutzen?
Aufgrund Ihrer Angabe gehe ich davon aus, dass Ihr Nachbar kein eingetragenes Wegerecht zu Ihrem Grundstück besitzt. Sofern dies der Fall ist, brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen; ein solches folgt nicht bereits aus der eingetragenen Grunddienstbarkeit. Sie sind daher nicht dazu verpflichtet, Ihrem Nachbarn zu gestatten, die Garageneinfahrt über Ihr Grundstück zu benutzen. Um ein Wegerecht hätte dieser sich im vornhinein kümmern müssen.
Nach mehreren misslungenen Nachbesserungsversuchen seitens des Verkäufers, ein ununterbrochen klapperndes Geräusch meines Neuwagens zu beseitigen, möchte ich nun vom Kaufvertrag zurücktreten, weil ich mich in diesem Fahrzeug nicht mehr sicher fühle. Der Verkäufer ist der Ansicht, der Mangel sei unerheblich. Kann sich der Verkäufer auf so ein Argument berufen?
Nein. Ein Rücktrittsrecht steht Ihnen selbstverständlich zu. Selbst wenn in Ihrem Fall die voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1% des Kaufpreises liegen würden, ergäbe sich die Erheblichkeit des Mangels schon aus seiner subjektiven Bedeutung. Zum einen liegt dies schon daran, dass der Verkäufer nicht in der Lage war, den Mangel zu beseitigen. Zum anderen erzeugt ein dauerhaft klapperndes und vor allem nicht identifizierbares Geräusch im Inneren des Fahrzeuges eine Unsicherheit der Fahrzeuginsassen. Ein Fahrzeug, in welchem sich die Insassen unsicher fühlen, ist eindeutig mangelhaft, so dass es auf die Erheblichkeit des Mangels nicht ankommen kann.