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Immobilienrecht - EuGH zu Schrottimmobilien

Publiziert von:
Michael Bau
am 04.11.2005

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EuGH zu Schrottimmobilien

Europäischer Gerichtshof gibt Käufern von “Schrottimmobilien” neue Hoffnung.

Verbraucher, welche in der Vergangenheit sogenannte Schrottimmobilien erworben haben, können nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 unter bestimmten Voraussetzungen die Darlehensverträge mit den finanzierenden Banken rückabwickeln. Das Gericht hat entschieden, dass die Verbraucher nach einer EU-Richtlinie den Darlehensvertrag kündigen können, sofern die Bank sie nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht unterrichtet hatte.

Nach der Begründung der europäischen Richter dürfen Verbraucher, die nicht ausreichend über die Möglichkeit zum Widerruf belehrt worden sind, keine negativen finanziellen Folgen aus diesem Vertragsabschluss haben.

Nur in den Fällen, in welchen eine ordnungsgemäße Belehrung durch die Banken stattgefunden hatte, bleibt auch für die Zukunft eine Ausübung des Widerrufsrechts für die Verbraucher ausgeschlossen.

Hintergrund für diese Urteile sind eine Vielzahl von Rechtsfällen, in welchen Verbraucher vor allem in den 90er Jahren weit überteuerte Immobilien gekauft haben, welche sich zumeist als nahezu wertlos herausgestellt haben. Die Kaufverträge wurden in der Regel über Kreditverträge mit Banken finanziert. Der entscheidende Aspekt ist, dass die Verträge in der Regel in einer sogenannten “Haustürsituation” abgeschlossen wurden. Das bedeutet, dass die Verbraucher von einem Anlageberater oder Vermittler zu Hause aufgesucht wurden und zu diesen Vertragsabschlüssen überredet worden sind.

In dieser Konstellation ist es vorgeschrieben, dass sowohl bezüglich des Immobilienkaufvertrages, als auch in Bezug auf den finanziellen Darlehensvertrag der Verbraucher ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt worden ist. Sofern die Bank jedoch keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht für den Kreditvertrag beigefügt hat, muss die Bank nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofes die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken tragen.

Dabei ist es nunmehr eine Frage an den deutschen Gesetzgeber, wie das Risiko von den Banken zu tragen ist.

Unter Umständen kommt sogar eine Staatshaftung der Bundesrepublik Deutschland in Frage, keinesfalls jedoch müssen die Verbraucher diese Risiken tragen.

Unter dem Strich bedeutet dies, dass Käufer von Schrottimmobilien neue Hoffnung schöpfen können, aus der finanziellen Misere herauszukommen. Sie sollten in jedem Falle ihre Kaufverträge und Darlehensverträge einer anwaltlichen Überprüfung unterziehen lassen, um festzustellen, ob eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, nach den nunmehr vom europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien, darin enthalten ist. Sollte sich herausstellen, dass diese Belehrung fehlt oder fehlerhaft erteilt worden ist, so kommt eine Rückabwicklung der Darlehensverträge in Betracht.

Für viele der betroffenen Verbraucher wird dies eine Möglichkeit aufzeigen, aus den Darlehensverträgen auszusteigen und eventuell erlittene Schäden gegen die Banken geltend machen zu können.

Stand: 04.11.2005