Steuerrecht - Gutscheine
Publiziert von:
Dipl.-Betriebsw., StBin Hanne Schubert,
Fachberaterin IStR
am 28.12.2011
Gutscheine
Bilanzielle Behandlung von Geschenkgutscheinen, Warengutscheinen und Rabattgutscheinen.
Haben Sie Weihnachten auch Gutscheine erhalten oder Gutscheine verschenkt? Gutscheine sind ein immer beliebter werdendes Geschenk. Nicht nur der Schenker und der Beschenkte haben Freude an Gutscheinen auch der Unternehmer freut sich, da ihm Gutscheine eine Einnahme bescheren ohne sofort eine Leistung erbringen zu müssen. Doch nicht nur die entgeltlich erworbenen Geschenkgutscheine werden bei den Unternehmen immer beliebter, sondern auch Gutscheine, die ausgegeben werden, um Kunden zu werben. So verteilen viele Unternehmen kostenlose Gutscheine (Rabattgutscheine), mit dem der Kunde die Möglichkeit hat, eine Leistung zu einem unter dem üblichen Verkaufspreis liegenden Preis zu erwerben.
Aber wie ist ein Gutschein bilanzrechtlich zu behandeln? Die aus marketingtechnischen Gründen von den Unternehmen entwickelten Formen der Gutscheine sind genau zu analysieren, um entscheiden zu können, wie sie bilanziell oder umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Zur besseren Darstellung werden daher im Weiteren die einzelnen Gutscheinarten getrennt voneinander beleuchtet.
Bilanzierung des „echten“ Geschenk- beziehungsweise Warengutscheines.
In der Regel kaufen Kunden Gutscheine bei einem Unternehmen um sie an Dritte weiter zu verschenken. Hier kann der Kunde sowohl Geschenk- (Wertscheck) oder aber Warengutscheine (Gutscheine über bestimmte Leistung) erwerben. Warengutscheine unterscheiden sich von Geschenkgutscheinen insofern, als dass bei ihnen bereits genau feststeht, welche Leistung mit den Gutscheinen erworben werden soll. Es ist nur noch nicht klar, wann der Unternehmer diese Leistung erbringen soll.
Anders bei dem Geschenkgutschein, der sich nicht nur hinsichtlich des Zeitpunkts, sondern auch hinsichtlich der Art der Leistung noch nicht konkretisiert hat. In beiden Fällen hat der Kunde jedoch ein so genanntes kleines Inhaberpapier nach § 807 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erworben, welches eine Forderung gegenüber dem ausstellenden Unternehmen darstellt. Der Kunde verschenkt somit eine Forderung gegen das ausstellende Unternehmen. Der Unternehmer hat also zum Zeitpunkt der Ausstellung der Gutscheine eine Einnahme, aber noch keinen Erlös, da er noch nicht weiß, wann und ob diese Gutscheine eingelöst werden.
Nach dem Realisationsprinzip sind Gewinne nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
Dieses Prinzip gehört zu den materiellen Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung. Ein Gewinn ist in diesem Sinne realisiert, wenn die vereinbarte Leistung „wirtschaftlich erfüllt“ und dem Leistungsverpflichteten die Forderung auf die Gegenleistung so gut wie sicher ist.
Da der Unternehmer im Fall des Gutscheinverkaufes noch nicht weiß, wie hoch sein Gewinn aus diesem Geschäft sein wird, darf er zu diesem Zeitpunkt auch noch keinen Gewinn ausweisen. Dabei ist es gleichgültig, ob er einen Geschenkgutschein oder einen Warengutschein verkauft. Verkauft er einen Geschenkgutschein steht noch nicht fest, welche Leistung der Kunde mit diesem Gutschein anfordern wird. Verkauft er hingegen einen Warengutschein, weiß der Unternehmer zwar welche Leistung der Kunde in Anspruch nehmen wird, er weiß aber noch nicht wann. Löst der Kunde den Warengutschein erst nach zwei Jahren ein, können sich die Kosten für die zu erbringende Dienstleistung oder Ware verändert haben, so dass sich nicht die selbe Marge ergibt, wie zum Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs.
Der Gewinn durch die verkauften Gutscheine ist somit nicht identisch mit dem Gewinn, der entstanden wäre, wenn der Kunde sofort eine Ware gekauft hätte.
Es würde somit dem Realisationsprinzip widersprechen, wenn zum Zeitpunkt des Verkaufs der Gutscheine bereits ein Erlös erfasst würde. Der Unternehmer muss also für die verkauften Gutscheine einen Passivposten bilden. Erwirbt der Kunde später die Ware und bezahlt er mit einem Gutschein, wird der Passivposten aufgelöst und der Gewinn aus diesem Geschäft kann erfasst werden. Damit ist der Betrag durch den Verkauf der Gutscheine bis zum Zeitpunkt der Einlösung durch einen Kunden eine passive Bilanzposition, die keine Auswirkung auf den Gewinn hat.
Aber was ist, wenn der Kunde den Gutschein nicht einlöst? Wie lange ist der Unternehmer verpflichtet seine Leistungsbereitschaft vorzuhalten? Kann ein Gutschein wirksam befristet werden? Das Landgericht München hat in einem Fall entschieden, das eine Frist von zehn Monaten zur Einlösung eines Gutscheins nicht ausreichend ist. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass für die Einlösbarkeit von Gutscheinen die regelmäßige Verjährungsfrist gilt. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung galt noch die 30jährige Verjährungsfrist, daher gibt es auch die weit verbreitete Meinung, dass Gutscheine unbegrenzt gültig seien.
Nach dem heute geltenden Schuldrecht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist jedoch nur noch drei Jahre. Damit verjähren bestehende Forderungen nach drei Jahren, sofern sie nicht eingefordert werden. Drei Jahre nach dem Verkauf der Gutscheine ist der Unternehmer nicht mehr verpflichtet seine Leistungsbereitschaft vorzuhalten. Das bedeutet, dass der Unternehmer die Passivposten für die verkauften Gutscheine bei Nichteinlösung nach Ablauf von drei Jahren auflösen darf. Der entstehende Gewinn entspricht dann in voller Höhe dem bei Einnahme des Gutscheins gebildeten Passivposten.
Bilanzielle Behandlung von Rabattgutscheinen
Bei der Ausgabe von Rabattgutscheinen stellt sich die Frage, ob der Unternehmer auch hier verpflichtet ist, einen passiven Bilanzposten zu bilden. Theoretisch hat er sich durch die Ausgabe der Gutscheine verpflichtet, einen zukünftigen Umsatz zu günstigeren Konditionen anzubieten. Aber genau hier liegt der Grund warum Rabattgutscheine nicht zu einem passiven Bilanzposten führen. Der Anspruch auf eine Preisermäßigung ist von der Inanspruchnahme einer in der Zukunft liegenden Leistung abhängig. Der Umstand, dass der Unternehmer den Anspruch auf die Einräumung des Preisvorteils durch die Ausgabe von einem Gutschein verbrieft, ändert nichts an dem rechtlichen Inhalt und der wirtschaftlichen Natur der dadurch eingegangen Verpflichtung. Es ist eine Verpflichtung, die erst durch einen Vertrag, der in der Zukunft geschlossen wird, wirksam wird. Aus der Ausgabe von unentgeltlichen Gutscheinen ergibt sich somit keine zu bilanzierende Position.
Stand: 28.12.2011
