Steuerrecht - Gesundheitsförderung
Publiziert von:
Steuerberater
Bernd M. Wanke
am 31.08.2010
Konnenbergstraße 73
73614 Schorndorf
Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und betriebliche Gesundheitsförderung.
Rückwirkend zum 1. Januar 2008 ist eine Steuerbefreiungsvorschrift mit dem Ziel der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung ins Einkommensteuergesetz aufgenommen worden. Hierdurch soll die Bereitschaft der Arbeitgeber gefördert werden, ihren Arbeitnehmern Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung anzubieten. Der Arbeitgeber kann auch Zuschüsse für die Durchführung derartiger Maßnahmen bereitstellen.
Ohnehin steuerfrei sind Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Falls das nicht zum Tragen kommen kann (zum Beispiel bei Kurzuschüssen) ist die Anwendbarkeit der neuen Steuerbefreiungsvorschrift zu prüfen.
Bei der Einkommensteuer / Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer des Arbeitgebers führen die Kosten der Gesundheitsförderung zu Betriebsausgaben.
Durch die neue Vorschrift werden nur zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen zur Gesundheitsförderung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Sie dürfen je Arbeitnehmer den Freibetrag von 500 Euro jährlich nicht übersteigen. Eine Gehaltsumwandlung scheidet aus.
Die Leistungen des Arbeitgebers müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit der Gesundheitsförderung den Anforderungen des Sozialgesetzbuch (SGB) V genügen. Hierunter fällt zum einen die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands (so genannte Primärprävention) und zum anderen die betriebliche Gesundheitsförderung. Zu diesen Themen haben die Spitzenverbände der Krankenkassen den Leitfaden Prävention herausgegeben.
Förderfähig sind folgende Maßnahmen zur Gesundheitsförderung:
Primärprävention:
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allgemeine Reduzierung von Bewegungsmangel sowie Vorbeugung und Reduzierung spezieller, gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme;
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allgemeine Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie Vermeidung und Reduktion von Übergewicht;
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Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken;
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Förderung des Nichtrauchens und gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol / Reduzierung des Alkoholkonsums.
Betriebliche Gesundheitsförderung:
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Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates;
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gesundheitsgerechte, betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (beachten von Ernährungsrichtlinien, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen und so weiter);
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Förderung individueller Kompetenzen zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz, zum Beispiel Yoga-Kurse;
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gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung;
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Einschränkung des Suchtmittelkonsums (allgemeine Förderung des Nichtrauchens, Nüchternheit am Arbeitsplatz et cetera).
Bei so genannten Aktivwochen für Mitarbeiter kann die Steuerbefreiung nur angewendet werden, wenn die Maßnahmen der Gesundheitsförderung dem Grunde und der Höhe nach eindeutig feststehen und die Kosten vom Arbeitgeber getragen werden.
Manche Arbeitgeber halten einen Fitnessraum im Betrieb bereit.
Wird zusätzlich eine Fremdfirma beauftragt, mit den Arbeitnehmern „gesundheitsfördernde Trainingsprogramme“ durch zu führen, handelt es sich um eine steuer- und beitragsfreie Leistung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Sie wird dann nicht für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer erbracht.
Veranstaltet der Arbeitgeber Kurse zur Rückenschulung („FPZ-Rückenkonzept“) oder lässt er am Arbeitsplatz von entsprechend qualifizierten Personen Massagen verabreichen bleibt der geldwerte Vorteil lohnsteuer- und abgabenfrei. Eigenbeteiligungen der Arbeitnehmer - etwa an Kursgebühren - mindern den geldwerten Vorteil.
Unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen neben den unmittelbaren Leistungen des Arbeitgebers auch Barleistungen zur Gesundheitsförderung.
Allein die Übernahme oder die Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an einen Sportverein oder ein Fitnessstudio ist aber nicht steuer- und sozialversicherungsfrei. Steuerfrei sind jedoch Zuschüsse zu „gesundheitsfördernden Trainingsprogrammen“ im Sinne des SGB V. In der Praxis empfiehlt sich für Arbeitgeber und Vereine das Vorliegen der Qualifikation wie im Leitfaden Prävention niedergelegt selbst zu prüfen und gegebenenfalls Beweisvorsorge zu treffen.
Bei den Angeboten kann es sich durchaus um den Pilates-Kurs eines Sportvereins handeln, an dem ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit teilnimmt. Begünstigt sind auch Zuschüsse zur Bildschirmarbeitsbrille, die nicht aufgrund einer ärztlichen Untersuchung angeschafft wird. Saunabesuche zur Stressbewältigung und Entspannung oder Schwimmen verfolgen zwar einen gesundheitsorientierten Zweck, eine steuerfreie Erstattung des Eintritts in die Sauna oder in das Schwimmbad kommt jedoch nicht in Betracht. Dort werden normalerweise keine gesundheitsorientierten Maßnahmen von einem qualifizierten Anbieter durchgeführt. Anders wiederum dürften im Saunabereich verabreichte Massagen zu beurteilen sein.
Bei Barzuschüssen zur Gesundheitsförderung muss die Rechnung für die Maßnahmen nicht auf die Firma lauten.
Die Rechnung ist als Nachweis für die steuerfreie Zahlung zum Lohnkonto des Arbeitnehmers zu nehmen. Vom Arbeitgeber in Auftrag gegebene Maßnahmen werden diesem in Rechnung gestellt.
Beispiel: Ein Arbeitgeber lässt für seine 50 Mitarbeiter Kurse zur Stressbewältigung und Entspannung durch einen externen Dienstleister durchführen. Die Aufwendungen für die Gesundheitsförderung betragen 10.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Von der Krankenkasse erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss von 5.000 Euro. Dieser ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, da die Aufwendungen je Arbeitnehmer von 238 Euro (= 1/50 von 11.900 Euro) den Höchstbetrag von 500 Euro nicht übersteigen.
Aus der Rechnung des externen Dienstleisters ist der (umsatzsteuerpflichtige) Unternehmer zum Vorsteuerabzug in Höhe von 1.900 Euro berechtigt.
Der Unternehmer erbringt durch die Leistung des externen Dienstleiters umsatzsteuerpflichtige Leistungen für private Zwecke seines Personals. Anzusetzen ist die Mindestbemessungsgrundlage von 10.000 Euro, da die Leistung „Stressbewältigung und Entspannung“ für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer und nicht vordergründig aufgrund unternehmerischer Erfordernisse erbracht wird. Die Mindestbemessungsgrundlage von 10.000 Euro führt für den Arbeitgeber zu einer Umsatzsteuer von 19 Prozent, gleich ob die Krankenkasse einen Zuschuss leistet oder nicht.
Stand: 31.08.2010
