Steuerrecht - Geschäftsführer
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Christian Lentföhr
am 05.11.2009
Josephinenstrasse 11-13
40212 Düsseldorf
Weitere Publikationen:
Gesellschaftertrennung, Vertragsende, Allgemein, Besteuerung im Ausland, Internationales Zivilprozessrecht, Alleinvertriebsvertrag, Rechte und Pflichten, Regelungsinhalte, Regelungsinhalte II, Schiedsverfahren, UN-Kaufrecht - CISG, Allgemein, Arbeitsvertrag und Provision, Ausgleichsanspruch II, Klassifizierungen, Rechte und Pflichten, Unternehmerpflichten, Vertragsende, Allgemeines, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Exportbeschränkungen, Incoterms, Limited, Auslandsvertrieb, Vor-GmbH, SE - monistische Aktiengesellschaft, Elternunterhalt, GmbH & Co. KG, Elektronischer Bundesanzeiger, Kaufvertrag II, Kaufvertrag III, Vernichtender Eingriff, Ersatzteile, GmbH-Modernisierung, Richtig Vererben, Geschäftsführergehalt, Befristetes Arbeitsverhältnis, Klauseln zum Widerrufsvorbehalt, Sacheinlage, Portalbetreiber
Geschäftsführer
Ein Gesellschaftergeschäftsführer kann auf Grund seiner Beteiligung einen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung einer GmbH haben.
In solchen Fällen ist die steuerliche Anerkennung der Vergütung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft:
-
ist der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter der GmbH oder Angehöriger eines beherrschenden Gesellschafters, ist darauf zu achten, dass die Gesamtbezüge einschließlich der Nebenleistungen angemessen sind. Angemessen sind Bezüge, die einem fremden Dritten auch in dieser Höhe gewährt worden wären. So weit das Geschäftsführergehalt überhöht ist, ist es als eine verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.
-
Übt der Geschäftsführer über seine Beteiligung einen beherrschenden Einfluss aus, ist darauf zu achten, dass die Vereinbarungen eindeutig und klar und nicht manipuliert sind.
-
Ein Geschäftsführer ist beherrschender Gesellschafter, wenn er auf Grund der ihm aus seiner Gesellschafterstellung zufließenden Stimmrechte einen entscheidenden Beschluss durchsetzen kann. Hierbei sind unter Umständen Stimmrechte mehrerer Gesellschafter zusammen zu rechnen, wenn für das zu beurteilende Rechtsgeschäft Interessen gleichgerichtet sind, sodass das Rechtsgeschäft als Ausdruck dieser gleichgerichteten Interessen anzusehen ist. Hierzu zählen beispielsweise Ehegatten.
-
Eindeutige und klare Vereinbarung bedeutet, dass bei einem gegenseitigen Vertrag die beiderseitigen Leistungen klar umschrieben und festgelegt sind. Das Erfordernis der Klarheit ist jedoch erfüllt, wenn die Auslegung der Vereinbarung eindeutig möglich ist. Verträge dürfen jedoch nicht widersprüchlich sein. Von vornherein vereinbart heißt, dass der Vereinbarung keine Rückwirkung beigelegt werden kann.
-
Die Vergütung einschließlich der Tantiemen muss für den Geschäftsführer von vornherein schriftlich festgelegt sein. Insbesondere muss bei Tantiemen der Bemessungsmaßstab nach objektiven Maßstäben leicht festzustellen und zu kontrollieren sein. Nachträgliche Vereinbarungen werden grundsätzlich steuerlich bei wesentlich Beteiligten nicht anerkannt. Soweit Zahlungen erfolgten, sind sie dann als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln.
-
Zu beachten ist das Verbot des Selbstkontrahierens.
Tantiemen an beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer müssen gesondert vereinbart sein.
Sie müssen eindeutig, klar und vorherbestimmt sein. Gehen die Tantiemen vom Gewinn ab, muss die Vereinbarung eine Bestimmung darüber enthalten, von welchem Gewinn die Tantiemen berechnet werden sollen. Maßstab für eine hinreichend bestimmte Tantieme kann der körperschaftssteuerliche oder der Handelsbilanzgewinn der GmbH sein, der sich vor Abzug dieser Tantiemen für die Gesellschafter ergibt. Nachträgliche Änderungen des körperschaftsteuerrechtlichen Reingewinns durch Beanstandungen im Rahmen der Veranlagung oder infolge einer Außenprüfung, bleiben ohne Einfluss auf die gezahlten Tantiemen. Die durch das Verhältnis festgestellte Tantieme ist so zu bestimmen, dass die Tantiemen nicht mehr als 20 Prozent vom Geschäftsführergehalt ausmachen. Das Festgehalt muss für den Geschäftsführer also mindestens 75 Prozent betragen. Weiterhin dürfen die Tantiemen nicht mehr als 50 Prozent des gesamten Jahresüberschusses der Gesellschaft ausmachen.
Pensionszusagen bilden häufig den Grundstock der betrieblichen Altersversorgung für den Fremdgeschäftsführer und für den Gesellschaftergeschäftsführer.
Üblich für einen Geschäftsführer sind Zusagen von 50 Prozent des letzten Grundgehalts, davon 60 Prozent als Witwenrente. Rückstellungen dürfen jedoch nur gebildet werden, soweit die Pensionszusage steuerrechtlich anerkannt wird. Die Pensionszusage ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn sie im Rahmen der Beurteilung der Gesamtbezüge als unangemessen erscheint. Für die Frage der Angemessenheit von Pensionszusagen sind diese jährlich mit dem Betrag anzusetzen, den die Gesellschaft einer Versicherung hätte als Prämie zahlen müssen, wenn diese die Pensionsverpflichtung gegenüber dem Geschäftsführer übernommen hätte. Ferner ist darauf zu achten, dass die Pensionen im Zeitraum des Dienstverhältnisses noch verdient werden kann. Dies ist beim beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer nicht der Fall wenn der Zeitraum zwischen der Zusage der Pensionen und dem vorhergesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand weniger als zehn Jahre beträgt. Dann werden die Pensionen als eine verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.
Stand: 05.11.2009
