Steuerrecht - Firmenwagen
Publiziert von:
RAin Inga-Marie Stahl
am 02.06.2010
Ein Fahrer und zwei Firmenwagen, wie wird die private Nutzung versteuert?
Firmenwagen haben in Deutschland für Selbstständige, Firmeninhaber, Geschäftsführer und angestellte Mitarbeiter immer noch einen hohen Stellenwert. So mancher Chef erfüllt sich mit seinem Firmenwagen einen Lebenstraum.
Manchmal wird auch ein zweiter Geschäftswagen angeschafft, etwa wenn ein Arzt neben seinem Sportwagen für eilige Arztbesuche noch einen SUV anschafft, um seine Patienten auch im unwegsamen Gelände versorgen zu können. Beide Firmenwagen werden auch für private Angelegenheiten genutzt. Hier stellt sich die Frage, wie die Kosten für Firmenwagen gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht und so die Steuerlast verringert werden kann, ohne dass die private Nutzung der Wagen unterbleiben muss. Es gibt hierfür zwei Möglichkeiten:
1. Das Führen eines exakten Fahrtenbuches
In diesem wird jede Fahrt genau erfasst. Das Finanzamt überprüft das Fahrtenbuch und rechnet die Kosten für private Fahrten ihrem prozentualen Anteil entsprechend den Einnahmen des Betriebes hinzu, während auf der Gegenseite bei den Betriebsausgaben die gesamten Kosten für das Fahrzeug stehen bleiben. Diese Regelung ist günstig, wenn der Firmenwagen nur selten für den privaten Gebrauch genutzt wird. Die Einnahmen des Betriebes werden bei der steuerlichen Berechnung nur um den Betrag erhöht werden, welcher sich aus dem tatsächlichen privaten Gebrauch - nachgewiesen durch das Fahrtenbuch - ergibt.
2. Die Ein-Prozent-Regelung
Diese Möglichkeit erspart das aufwendige Führen eines Fahrtenbuches. Sie kann angewandt werden, wenn der Firmenwagen in größerem Maße auch privat genutzt wird, jedoch immer noch mehr als 50 Prozent der Fahrten betrieblich bedingt sind. Bei dieser Methode bleiben die Betriebsausgaben betreffend des Fahrzeugs, wie schon bei Möglichkeit 1, in voller Höhe stehen. Die Betriebseinnahmen erhöhen sich um den nach der Ein-Prozent-Methode ermittelten Betrag. Für diesen Betrag wird ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs inklusive Sonderausstattung ermittelt. Sollten die tatsächlichen Ausgaben für den Firmenwagen weniger als diese Summe betragen, wird der anzusetzende Betrag auf die tatsächlich angefallenen Kosten gedeckelt.
Beispiel: Bei Anwendung der Ein-Prozent-Methode nach Bruttolistenpreis wird die Summe von 303 Euro ermittelt, um die die Einnahmen erhöht werden müssten. Der Halter kann jedoch anhand von Belegen nachweisen, dass die tatsächlichen Betriebsausgaben für den Firmenwagen nur 220 Euro betragen. In diesem Fall werden die Betriebseinnahmen auch nur um 220 Euro und nicht um 303 Euro erhöht.
Über die Ein-Prozent-Regelung ist ein Geschäftsmann gestolpert, dessen Fall der Bundesfinanzhof am 9. März 2010 (Aktenzeichen: VIII R 24/08) entschieden hat. Dieser Geschäftsmann hatte in seinem Betrieb zwei Firmenwagen, welche er als einziger Fahrer auch privat nutzte. Das Finanzamt zog bei beiden Fahrzeugen jeweils ein Prozent des Neupreises als private Nutzung bei der steuerlichen Berechnung der Betriebskosten ab, was die Steuerlast erhöhte. Der Geschäftsmann klagte gegen die Vorgehensweise des Finanzamtes. Er war der Ansicht, dass die Ein-Prozent-Regelung nur bei dem teureren Wagen angewandt werden dürfe, da er als einziger Fahrer immer nur einen der Wagen privat nutzen könne, nicht jedoch beide gleichzeitig.
Die Ein-Prozent-Regelung beziehe sich auf ihn als Fahrer und nicht auf die einzelnen Firmenwagen.
Dies sah der Bundesfinanzhof anders. Das Gericht entschied, dass es eben gerade nicht so sei, dass sich die Ein-Prozent-Regelung auf den Fahrer beziehe, sondern auf den einzelnen Firmenwagen. Habe jemand in seinem Betrieb zwei Firmenwagen und möchte diese auch privat nutzen, so müsse er für die Wagen Fahrtenbücher führen, wenn er nachweisen wolle, dass die private Nutzung weniger ausmacht als ein Prozent des Bruttolistenpreises. Dann sei gewährleistet, dass sich nur die tatsächliche private Nutzung steuererhöhend auswirke.
Stand: 02.06.2010
