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Wirtschaftsrecht - Urheberrechtsverletzung

Publiziert von:
Rechtsanwalt
Tim Christian Berger

am 16.02.2009

Hohenstaufenring 57a
50674 Köln

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Urheberrechtsverletzung

Rechtliche Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen.

Das Urheberrecht regelt den Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen, die Werke genannt werden. Es schützt das Ergebnis der schöpferischen Tätigkeit. Hierzu gehören gemäß Paragraf 1 UrhG (Urheberrechtsgesetz) Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Der Kunst sind hier nicht nur Werke der Bildenden Kunst zuzurechnen, sondern zum Beispiel auch Werke aus den Bereichen Film, Produktdesign, Grafikdesign, Webdesign, Architektur und Musik.

Inhaber der Urheberrechte ist immer der Schöpfer des Werkes selbst. Die Nutzungsrechte und damit die Möglichkeit der Verwertung seiner Werke kann er vertraglich auf andere übertragen.

So überträgt ein Autor beispielsweise die Nutzungsrechte an seinem Roman klassischerweise auf einen Verlag, der sich dazu verpflichtet, den Roman zu drucken und auf den Büchermarkt zu bringen. Für den Verlag besteht dann meist die rechtliche Möglichkeit oder sogar die Pflicht anderen Verlagen einen Teil der Nutzungsrechte weiter zu übertragen. So erhält ein anderer Verlag dann zum Beispiel das Recht, den Roman als Taschenbuch zu veröffentlichen. Die Nutzungsrechte können sich so auf viele Personen verteilen.

Die Urheberrechte des Urhebers und die Nutzungsrechte des Verwerters können in unterschiedlicher Form durch Dritte verletzt werden. Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn jemand das Werk vervielfältigt, bearbeitet oder benutzt, ohne dass ihm der Rechteinhaber dies erlaubt hat oder ihn das Urheberrecht hierzu berechtigt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Dritte das Werk kommerziell verwertet, indem er einen Roman beispielsweise nachdruckt und vertreibt, oder ob er das Werk unentgeltlich vervielfältigt, indem er dieses für jeden zugänglich ins Internet stellt.

Aktiv legitimiert, also berechtigt zur Geltendmachung der aus dem Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten folgende Ansprüche sind der Urheber und die Inhaber der Nutzungsrechte.

Durch eine Urheberrechtsverletzung können verschiedene Ansprüche des Rechteinhabers entstehen. Zu diesen Ansprüchen gehören:

  1. Unterlassungsanspruch: Nach Paragraf 97 UrhG hat der Inhaber der Rechte bei Wiederholungsgefahr unter anderem einen Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer. Wenn also die Gefahr besteht, dass der Verletzer erneut die Urheber- beziehungsweise Nutzungsrechte des Rechteinhabers verletzt, kann dieser den Verletzer auf Unterlassung verklagen.

  2. Vernichtungsanspruch: Nach Paragraf 98 UrhG hat der Inhaber der Rechte einen Anspruch, dass alle rechtswidrig hergestellten und verbreiteten Vervielfältigungsstücke, die im Besitz des Verletzers stehen, vernichtet werden.

  3. Schadensersatz: Dem Rechteinhaber können Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer zustehen.

    Der Schaden, den der Inhaber geltend machen kann, kann nach unterschiedlichen Methoden berechnet werden. Im gewerblichen Rechtsschutz und im Wettbewerbsrecht hat der Rechteinhaber die Wahl zwischen folgenden Berechnungsmethoden.

    1. Zunächst kann versucht werden, den tatsächlich entstandenen Schaden zu ermitteln. So ist zum Beispiel zu ermitteln, wie viele Taschenbücher der Verlag zusätzlich verkauft hätte, wenn der Verletzer das Buch nicht nachgedruckt und gesetzeswidrig verkauft hätte. Es gilt hier den entgangenen Gewinn zu ermitteln. Da die Berechnung und prozessuale Beweisführung äußerst schwierig ist, wird diese Berechnungsmethode so gut wie nie angewandt.

    2. Eine zweite Möglichkeit für den Inhaber der Rechte ist die Forderung nach Herausgabe des Verletzergewinns. Es gilt zu ermitteln, wie hoch der vom Verletzer durch die Verletzung des Urheberrechts erwirtschaftete Gewinn ist. Es gestaltet sich regelmäßig als sehr kompliziert, den Gewinn zu ermitteln. Gegen diese Methode spricht außerdem, dass der Rechteinhaber leer ausgeht, wenn der Verletzer unwirtschaftlich “gearbeitet” hat.

    3. Am häufigsten wird der Schaden nach der so genannten Lizenzanalogie ermittelt. Entscheidend ist, wie viel der Inhaber als Lizenzgebühr für die Nutzungsrechte verlangt hätte, beziehungsweise hätte verlangen können. Wichtig ist die Marktüblichkeit sowie das, was der Rechteinhaber normalerweise für die Nutzungsrechte fordert.

    Von der Rechtsprechung sind zwei Bereiche anerkannt, in denen der Inhaber der Rechte einen Zuschlag verlangen kann. Fotografen können bei unterlassener Namensnennung bezüglich eines veröffentlichen Fotos einen Zuschlag von 100 Prozent auf die angemessene Lizenzgebühr fordern. Die GEMA kann bei Verletzung von Musikwiedergaberechten einen Verletzerzuschlag von 100 Prozent auf die tarifliche Gebühren verlangen.

  4. Auskunftsanspruch: Nach Paragraf 101a UrhG hat der Rechteinhaber gegen den Verletzer Anspruch auf Auskunft über die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, respektive über deren Herkunft. Häufig kann er erst mit dieser Auskunft seinen Vernichtungs- und Schadensersatzanspruch effektiv geltend machen. So kann der Inhaber der Rechte zum Beispiel erst mit genauer Kenntnis über die Anzahl der produzierten und verkauften Stücke seinen Schadensersatz vor Gericht glaubhaft geltend machen.

Stand: 16.02.2009