Wirtschaftsrecht - Fotos
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Alexander Meyer
am 02.06.2009
Maximilianstr. 47
86150 Augsburg
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Fotos
Jeder und alles darf nicht einfach fotografiert und das Foto schon gar nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden.
Die Grenzen messen sich einerseits am Persönlichkeitsrecht des Fotografierten oder an etwaigen Urheber- und Eigentumsrechten der Sachinhaber. Nicht nur die Veröffentlichung von Fotografien kann Rechte beeinträchtigen, sondern bereits die Herstellung an sich berührt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person.
Grundsätzlich dürfen nur Fotografien hergestellt werden mit denen der Abgebildete auch einverstanden ist.
Eine Einwilligung ist eine vorherige Zustimmung, eine Willenserklärung und richtet sich daher bezüglich ihrer Wirksamkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Maßgeblich ist dabei die Geschäftsfähigkeit des Fotografierten. Bei Minderjährigen muss daher das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegen, bei Kindern ab 14 Jahren ist deren Zustimmung zusätzlich einzuholen.
Auch die Nutzung der Bilder muss von der Einwilligung erfasst sein. Stehen spätere Nutzungen und Verwertungsmöglichkeiten zum Zeitpunkt der Aufnahme noch nicht fest, können diese möglicherweise von einer allgemein verfassten Einwilligungserklärung gedeckt sein. Allerdings ist zu beachten, dass Nutzungen, die besonders weitgehend in das Persönlichkeitsrecht eingreifen, sehr außergewöhnlich sind oder mit denen das Model nicht rechnen musste einer konkreten Einverständniserklärung bedürfen. Insbesondere sollten die Verwendung als Werbung, PR und Merchandising, in Fotodatenbanken und Bildagenturen und die Veröffentlichung mit sexuellem Bezug oder herabwürdigendem Kontext ausdrücklich genannt sein. Die Einwilligung sollte eine etwaige Bearbeitung des Bildmaterials, wie elektronische Verfremdung oder Fotomontagen ebenfalls definieren.
Das Recht die Aufnahmen an bestimmte Dritte weiterzugeben sollte als Bestandteil mit in die Erklärung des Models aufgenommen werden.
Die Einwilligung sollte schriftlich erteilt werden. Zum Einen liegen die Gründe dafür in den vielen streitintensiven Rechtsbeeinträchtigungen durch ein einfaches Foto, zum Anderen trägt allein der Verwerter des Fotos die Beweislast. Wer sich auf eine Erlaubnis beruft, hat dies nachzuweisen. Empfehlenswert ist dabei den vollständigen Namen und die Anschrift des Abgebildeten durch Abgleich mit dem Personalausweis verlässlich festzuhalten und zu dokumentieren sowie gemeinsam in fester Verbindung mit dem Bildmaterial zu archivieren. Praktisch ermöglicht dies auch spätere Rückfragen, durch die der Fotograf auch seinen Sorgfaltspflichten nachkommt.
Jeder der ein Personenbild eines anderen verbreiten will, ist von sich aus zur Prüfung angehalten, ob die Veröffentlichung zulässig ist. Die Erscheinungsformen einer solchen „model release“ sind sehr vielfältig. Der Begriff „Verzichtserklärung“ ist dabei sehr unsauber, weshalb von seiner Verwendung abgeraten werden muss. Besser sind „Einwilligungserklärung“ oder - wie etwa bei größeren Fotoproduktionen - „Mitwirkendenvertrag“.
Eine Einwilligung kann auch konkludent erfolgen, ohne ausdrückliche Vereinbarung.
Die Rechtsprechung misst allerdings solchen Einwilligungen grundsätzlich eine enge Reichweite zu. In der Regel liegt in der Beauftragung eines Fotografen keine Einwilligung in eine wie auch immer geartete, kommerzielle Nutzung. Auch die Duldung einer Aufnahme ohne Gegenwehr ist keine stillschweigende Einwilligung, auch wenn sich die fragliche Person an einem öffentlichen Ort aufhält. Branchenunsitten ergeben kein rechtliches Argument.
Die Entlohnung eines Models lässt hingegen grundsätzlich die Vermutung auf eine erteilte Einwilligung zu. Hier müssen aber auch die oben genannten unerwarteten und grundrechtsintensiven Nutzungen ausgeklammert werden.
Sinnvoll ist auch den Widerruf und dessen Voraussetzungen in die Vereinbarung zwischen Model und Fotograf mit aufzunehmen.
Grundsätzlich kann die Einwilligung nur unter bestimmten Umständen und bei Vorliegen wichtiger Gründe widerrufen werden. Dabei ist unerheblich in welcher Form zuvor eingewilligt wurde. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel bereits eine gravierende Veränderung der Lebensumstände des Abgebildeten sein, solange er dies beweisen kann. Die Ausnahmefälle, in denen es keiner ausdrücklichen Einwilligung des Abgebildeten bedarf, sind auf wenige Fälle begrenzt. Im Grundsatz gilt: Besser nachfragen.
Fotos, die absolute Personen der Zeitgeschichte zeigen, also quasi die Prominenz, können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne die vorherige Zustimmung veröffentlicht werden. Das Gleiche gilt für Aufnahmen von Menschen die im Zusammenhang mit wichtigen, zeitgeschichtlichen Ereignissen eine Rolle spielen.
Es muss zwischen dem Persönlichkeitsrecht einerseits und dem öffentlichen Informationsinteresse andererseits abgewogen werden.
Auch wenn die Personen nur als „Beiwerk“ zu Landschaftsaufnahmen oder ähnlichem zu sehen sind, kann von einer Einwilligung abgesehen werden, wenn die Person tatsächlich in den Hintergrund tritt. Sie darf auf dem Foto nicht erkennbar sein. Dabei sind geringe Anforderungen an die Erkennbarkeit zu stellen. Es müssen nicht unbedingt die Gesichtszüge sichtbar sein, es genügt, wenn die Person aus anderen Gründen identifiziert werden kann. Ähnlich verhält es sich bei Abbildungen von Veranstaltungen, bei denen die Veranstaltung selbst im Vordergrund zu stehen hat und nicht einzelne Teilnehmer hervorgehoben werden dürfen.
In der Regel ist bei Personenbildern die Einwilligung der Abgebildeten zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Fotos. Mit den Ausnahmen wird von den Gerichten meist sehr restriktiv Gebrauch gemacht.
Stand: 02.06.2009
