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Wirtschaftsrecht - Bio-Siegel

Publiziert von:
RA Jens Burghardt
am 04.09.2009

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Unterfällt das Bio-Siegel der Health-Claim-Verordnung?

Beim Vergleich der Europäischen Verordnungen 1924/2006 (Health-Claim-VO (HVO) ) und 834/2007 (Öko-/Bio-VO - Öko und Bio bezeichnen dasselbe, daher wird nur noch der Begriff Bio in diesem Artikel verwendet) ist zunächst einmal kein Zusammenhang herzustellen. Die HVO beschäftigt sich vornehmlich mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben und die Bio-VO mit der biologischen Herstellung, Produktion bis hin zur Verbreitung von biologischen Erzeugnissen. Unter Berücksichtigung der Vorschriften der Bio-VO können die Produkte unter anderem mit dem “Bio-Siegel” beworben werden.

Durch die Verwendung des Bio-Siegels wird dem Verbraucher suggeriert, dass das Produkt biologisch angebaut beziehungsweise hergestellt wurde. Darunter ist unter anderem zu verstehen, dass die Tiere artgerecht gehalten werden und ihnen genügend Freiraum zur Entfaltung zusteht. Es werden keine chemischen Futtermittel verfüttert, sondern es kommen fast ausschließlich “natürliche”, somit biologische Futtermittel zum Einsatz. Ebenso verhält es sich bei den Pflanzen, die ihre Nährstoffe über das “normale” Ökosystem des Bodens beziehen ohne aus auf den Boden ausgebrachten, löslichen Düngemitteln. Sie dürfen auch nur mit umweltverträglichen Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Aus diesen gesamten Vorgaben der Bio-VO lässt sich schließen, dass ein rundum natürliches und somit gesundes Lebensmittel hergestellt wird.

Welches natürliche Lebensmittel, fördert schließlich nicht grundsätzlich die Gesundheit?

In diesem Bereich könnte ein Berührungspunkt zwischen beiden Verordnungen bestehen, da beide letztendlich den Verbraucher als Endabnehmer der Produkte schützen respektive aufklären. Der überwiegende Teil der Konsumenten von Bio-Produkten hält diese für sehr gesund, da sie auf natürlichem Wege hergestellt werden und somit wenig bis gar keine schädlichen chemischen Rückstände aufweisen.

Folglich ist fraglich, ob die Kennzeichnung mit dem Bio-Siegel, nicht eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HVO darstellt. Dort ist definiert, dass jede Angabe, mit der erklärt oder suggeriert wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht, eine gesundheitsbezogene Angabe ist. Zum Beispiel kann bei der fertig verpackten und mit Bio-Siegel gekennzeichneten Tomate, die fast frei von Pestiziden ist, zumindest ein mittelbarer Zusammenhang zwischen dieser Tomate und ihrer allgemein anerkannten, gesundheitsfördernden Wirkung gesehen werden.

Dieser Zusammenhang wird jedenfalls von den Konsumenten überwiegend hergestellt.

Der Inhaltsstoff auf den es bei der Tomate ankommt, ist das Lykopin, ein Carotinoid, das in der Tomate enthalten ist und ihr die rote Farbe verleiht. Zudem fanden Wissenschaftler den Hinweis auf eine schützende Wirkung bei Prostata-, Lungen- und Magenkrebs. Auch eine vorbeugende Wirkung gegen eine Reihe weiterer Tumore wird angenommen. Selbst wenn diese spezifischen Wirkungen der Tomate den Verbrauchern im Einzelnen nicht bekannt sind, ist ihnen die Tomate als gesundes Lebensmittel geläufig. Unter diesem Gesichtspunkt würde das mit dem Bio-Siegel gekennzeichnete Produkt unter die HVO fallen. Demnach müssten weitere Pflichtangaben sowie eine entsprechende Kennzeichnung mit dazugehörenden Hinweisen und Warnhinweisen vorgenommen werden.

Diese Vorgaben stehen sicherlich nicht im Einklang mit den Absichten, die einerseits hinter der HVO und andererseits hinter der Bio-VO stehen. Das Bio-Siegel soll den Verbraucher darüber aufklären, dass das vorliegende Produkt “im Einklang mit der Natur” hergestellt wurde. Damit wird nur mittelbar die gesundheitsfördernde Wirkung dieses pestizidfreien Lebensmittels hervorgehoben, aber nicht besonders beworben. Die HVO soll gezielte Irreführung der Verbraucher durch Hervorhebung bestimmter, positiver Eigenschaften eines Lebensmittels, unter Vernachlässigung der überwiegenden, negativen Eigenschaften oder die Erzeugung falscher Vorstellungen verhindern.

Mit dem Bio-Siegel wird nicht direkt eine gesundheitsfördernde Wirkung des Produktes publiziert, sondern lediglich dessen “natürliche” Herkunft nachgewiesen. Dabei bleibt es dem Verbraucher selbst überlassen, ob er die gesundheitsfördernde Wirkung der Tomate durch den Verzehr von Bio-Tomaten oder Industrie-Tomaten erhält, auch wenn die Zusammensetzung der Tomaten sicherlich nicht identisch sein wird.

Fazit: Lediglich aufgrund der verschiedenen Zielrichtungen der HVO und der Bio-VO fällt das Bio-Siegel in seiner derzeitigen Form nicht in den Regelungsbereich der HVO.

Stand: 04.09.2009