AdvoGarant Autor

Wirtschaftsrecht - Markenschutz

Publiziert von:
Rechtsanwalt
Olaf Kretzschmar

am 06.11.2009

Konsul-Lorentzen-Straße 2c
24376 Kappeln


Was wird eigentlich durch die Eintragung einer Marke geschützt?

Gemäß § 14 Absatz 1 Markengesetz (MarkenG) gewährt der Erwerb des Markenschutzes dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht an der Kennzeichnung. Dritten ist es ohne Zustimmung des Inhabers der Marke untersagt, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Das bezieht sich auch auf Zeichen die wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der Marke und der durch sie geschützten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen mit sich bringen. Sogar die Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, ist vom Markenschutz mit umfasst.

Ferner ist es untersagt, ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die denen, für die die Marke Schutz genießt, nicht ähnlich sind. So soll eine Abschwächung der Unterscheidungskraft des Zeichens, beziehungsweise eine Abschwächung der Wertschätzung einer bekannten Marke vorgebeugt werden.

Der Markenschutz ermöglicht es dem Inhaber der Marke von Dritten die Unterlassung der Verwendung von verwechselbaren Zeichen zu verlangen.

Wird der Markenschutz verletzt, kann der Markeninhaber darüber hinaus von dem Schädiger Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm durch die Verletzungshandlung entstanden ist. Nach § 14 Absatz 6 MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Dritte dem Inhaber der Marke gegenüber zur Erteilung sämtlicher Auskünfte verpflichtet, die zur Berechnung des Schadens erforderlich sind. Darüber hinaus ist der Schädiger zur Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der kennzeichenverletzenden Gegenstände verpflichtet.

Ferner ist der Dritte dem Inhaber der Marke gegenüber verpflichtet, die falschen Gegenstände vernichten zu lassen und bereits an nicht Letztverbraucher übersendete Gegenstände beseitigen zu lassen. Hierunter fallen insbesondere Prospekte, Kataloge, Geschäftspapiere und andere Werbemittel.

Die Durchführung einer Markenrecherche gehört zu den essentiellen Vorsichtsmaßnahmen die der Anmelder einer Marke ergreifen sollte.

Vorbeugen ist besser als heilen. Was in der Medizin gilt, gilt manchmal auch in der Juristerei. Wer eine Marke anmelden will, muss nach vorbestehenden, älteren Wortmarken, geschäftlichen Bezeichnungen, Firmen oder Bildmarken suchen. Sei es in Deutschland, der EU und im internationalen Ausland. Nur so wird das Risiko von eventuellen Verletzungen Rechte Dritter so gering wie möglich gehalten. Andererseits ist ohne eine Markenrecherche wahrscheinlich gar kein optimaler Markenschutz zu erreichen. So lässt sich die Gefahr einer amtlichen Androhung der Zurückweisung der Anmeldung oder Widersprüche Dritter gegen die erfolgte Eintragung der Marke, bereits erheblich minimieren. Die Anzahl bereits eingetragener Marken steigt ständig. Damit erhöht sich auch die Wahrscheinlichkeit, dass die anzumeldende Marke mit bereits registrierten und damit prioritätsälteren Marken übereinstimmt und somit der Markenschutz einer älteren Marke verletzt wird. Solche Übereinstimmungen sind die Grundlage für außergerichtliche Abmahnungen oder gar gerichtliche Auseinandersetzungen mit dem Inhaber des Markenschutzes. Sie bedeuten immer einen erheblichen finanziellen Aufwand.

Um den Markenschutz einer bestehenden Marke nicht zu verletzen, ist eine sorgfältige Vorbereitung der Markenanmeldung besonders wichtig. Schließlich baut die zukünftige Geschäftstätigkeit auf dem anfangs gewählten Markennamen, der damit gleichsam zum Fundament des Unternehmens gehört, auf. Vor der Anmeldung einer neuen Marke sollte genauestens untersucht werden, ob:

  • die neu anzumeldende Marke zumindest in identischer Form noch nicht registriert ist, beziehungsweise benutzt wird;

  • Markenschutz für den anzumeldenden Begriff / das Logo überhaupt erreicht werden kann;

  • durch die Eintragung der neuen Marke Rechte Dritter verletzt werden;

  • eventuelle erwartete Angriffe auf die neu eingetragene Marke im Fall des Falles erfolgreich abgewehrt werden können oder wer ein potentieller Gegner bei möglichen zukünftigen, markenrechtlichen Streitigkeiten sein könnte.

Weder das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), noch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) prüfen bei einer Anmeldung das Vorliegen älterer Markenrechte.

Das wird oft nicht bedacht oder aber übersehen und so kann es schnell dazu kommen, dass der Markenschutz einer bereits bestehenden Marke verletzt wird. Es ist daher unbedingt ratsam vor der Durchführung der Anmeldung einer Marke eine Recherche bezüglich älterer Rechte durch zu führen. Lassen Sie das Ergebnis im Zweifelsfall anwaltlich auswerten.

Stand: 06.11.2009