Wirtschaftsrecht - Markenrecherche
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Olaf Kretzschmar
am 06.11.2009
Konsul-Lorentzen-Straße 2c
24376 Kappeln
Weitere Publikationen:
Am Anfang einer selbst durchgeführten Markenrecherche kann die Eingabe des Begriffs in eine gängige Suchmaschine im Internet stehen.
Wird hier noch kein Potential für mögliche, zukünftige Markenkonflikte ermittelt, lohnt es sich einer eingehenden Markenrecherche in nationalen, europäischen und internationalen Datenbanken und Registern nach zu gehen.
Es ist zu prüfen, ob der anzumeldende Begriff / das Bildzeichen mit nationalen, deutschen Marken, europäischen Gemeinschaftsmarken oder internationalen Registrierungen für Deutschland Identitäten oder Ähnlichkeiten aufweist. Der Verzicht auf eine solche Markenrecherche ist grob fahrlässig. Es drohen kostenträchtige Widersprüche, Unterlassungsklagen, Löschungsklagen und Schadensersatzklagen. Eine anwaltliche Auskunft, welche eine rechtliche Unbedenklichkeit der Anmeldung und Benutzung einer Marke bescheinigt, gibt dem Unternehmer Sicherheit und Ruhe. Nun kann er mit der neuen Marke sein Geschäftsfeld bearbeiten und die Marke zu einer gewissen Bekanntheit, verbunden mit besonderen Gütevorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise führen.
Eine Markenrecherche besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen. Im Rahmen einer Identitätsrecherche wird ermittelt, ob der konkrete Begriff / das konkrete Bildzeichen in identischer Form für genau dieselben Waren und Dienstleistungen bereits Schutz genießt, wie sie für die neue Marke angemeldet werden sollen.
Demgegenüber wird im Rahmen der Ähnlichkeitsrecherche auch nach Marken gesucht, die klanglich, schriftbildlich und/oder semantisch, also vom Bedeutungsgehalt her, ähnlich sind.
Es gilt also zunächst vorab zu bedenken,
-
welche Rechercheart für die zu schützende Marke benötigt wird,
-
in welchen Ländern die neu anzumeldende Marke letztlich Schutz genießen soll,
-
in Bezug auf welche Waren und Dienstleistungsklassen der Markenschutz gelten soll.
In der internationalen Markenklassifikation (Nizza-Klassifikation) sind alle auf dem Markt angebotenen Waren und Dienstleistungen in insgesamt 45 Klassen kategorisiert. Je nachdem welche Waren und/oder Dienstleistungen der zukünftige Markeninhaber unter seiner neuen Marke anzubieten gedenkt, muss die Auswahl der entsprechend passenden Klassen erfolgen. Dabei gilt es auch zu bedenken, dass der Blick während der Markenrecherche nicht lediglich auf die derzeit angebotenen Waren und Dienstleistungen gerichtet werden darf. Es geht auch um die Waren und Dienstleistungen, die der Markenanmelder innerhalb der auf die Anmeldung der Marke folgenden fünf Jahre anzubieten beabsichtigt. Ein späteres „Nachlegen“ von Klassen unter Beibehaltung der einmal durch die Anmeldung generierten Priorität ist nicht möglich.
Werden im Rahmen der Markenrecherche keine Kollisionsgefahren gesehen, steht dem Eintragungsverfahren zunächst nichts mehr entgegen.
Für den deutschen Unternehmer, der später in Europa oder international geschäftlich tätig werden will, bietet sich zunächst die Anmeldung einer Basismarke. Das kann zum Einen in Form einer Registrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (DPMA) geschehen oder zum Anderen als EU-Marke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Europa im spanischen Alicante. Darauf aufbauend können dann internationale Registrierungen für die Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens, beziehungsweise des Protokolls zum Madrider Markenabkommen bei der World Intellectual Property Organization in Genf vorgenommen werden.
Für Unternehmer aus China oder Australien bietet sich nach der Markenrecherche in jedem Fall zunächst die Registrierung einer nationalen Marke im jeweiligen Heimatstaat. Selbstverständlich können sie auch eine EU-Marke registrieren, mit der durch eine einzige Anmeldung Markenschutz für ganz Europa erlangt wird. Sodann kann über die WIPO in Genf Markenschutz für den Staat beantragt werden, für den er benötigt wird. Alternativ ist, aufbauend auf einer vorher erfolgten, nationalen Registrierung, die Anmeldung einer internationalen Marke möglich. Dies hat gegenüber der EU-Marke den Vorteil, dass der Markenschutz in den übrigen Staaten Europas auch dann erhalten bleibt, wenn der Schutz in einem Mitgliedsstaat der EU erlischt. Bei einer EU-Marke führt der Verlust des Markenschutzes in einem Mitgliedsstaat automatisch zum Verlust des Markenschutzes in der gesamten Gemeinschaft.
Stand: 06.11.2009
