AdvoGarant Autor

Wirtschaftsrecht - Markenarten

Publiziert von:
Rechtsanwalt
Olaf Kretzschmar

am 10.11.2009

Konsul-Lorentzen-Straße 2c
24376 Kappeln


Man unterscheidet zwischen Wortmarken, Bildmarken, Wort-/ Bildmarken, 3-D-Marken und konturenlosen Farbmarken, Klangmarken und Geruchsmarken.

Eine Wortmarke ist ein bestimmter Wortbegriff, der sowohl abstrakte, als auch konkrete Unterscheidungskraft aufweisen muss. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 1 Markengesetzes (MarkenG) ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber seinen Mitbewerbern aufgefasst zu werden. Dabei genügt in der Regel bereits eine geringe Unterscheidungskraft. Eine Wortmarke besitzt jedoch keine Unterscheidungskraft, wenn ihr ein für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Auch ein Wort, das vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel sondern stets als Wort verstanden wird, eignet sich nicht als Wortmarke.

Eine Bildmarke ist ein als Marke in dem amtlichen Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenes, abstrakt und konkret unterscheidungskräftiges Bildzeichen. Unterscheidungskraft im Sinne des MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens aufgefasst zu werden. Da nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen. Das heißt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Aber auch bei Anlegung des gebotenen, großzügigen Prüfungsmaßstabs geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware selbst erschöpfen, im Allgemeinen die konkrete Unterscheidungskraft fehlt.

Das Gleiche gilt auch für einfache geometrische Formen (Striche, Punkte, Kreise) oder werbeübliche Grafiken, die als Bildmarke eingetragen werden sollen.

Soweit die Elemente eines Bildzeichens lediglich die typischen Merkmale der in Rede stehenden Waren darstellen oder sich in einfachen, dekorativen Gestaltungsmitteln erschöpfen, an die sich der Verkehr etwa durch häufige Verwendung gewöhnt hat, fehlt es an einem Unterscheidungsmerkmal. Dann fehlt einem Zeichen im Allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung, die mit ihm gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden. Weist ein Zeichen hingegen charakteristische Merkmale auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht, kann die Unterscheidungskraft nicht verneint werden.

Eine Wort-/ Bildmarke ist die Kombination eines Wort- und Bildbestandteils, wobei es sich um eine dauerhafte Kombination aus Elementen von Text und Grafik handeln muss. Im Gegensatz zur Wortmarke können mittels einer Wort-/ Bildmarke auch Begriffe geschützt werden, die aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft oder wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses als solche dem Markenschutz nicht zugänglich sind. Der Markenschutz einer Wort-/ Bildmarke erstreckt sich jedoch stets nur auf die Gesamtheit von Wort- und Bildbestandteil zusammen.

Eine 3-D-Marke hat die kennzeichnungskräftige Formgebung zum Schutzgegenstand.

Von der Eintragung ausgeschlossen sind dreidimensionale Formgebungen und Kennzeichen, soweit die Formgebung durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder die Gestaltung zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Dazu gehört auch der Fall, dass die Formgebung den wesentlichen Wert der Ware darstellt. Der Grund für eine sehr enge Auslegung der Eintragungsausschlüsse ergibt sich aus der Erwägung, dass dreidimensionale Formgebungen einen Rechtschutz durch Anmeldung eines Geschmacksmusters erlangen können. Da aber Geschmacksmuster - anders als Marken - nicht beliebig oft verlängert werden können, besteht oft das Interesse, die zeitliche Befristung des Schutzrechtes zu unterlaufen. Über den Schutz einer dreidimensionale Marke wird recht häufig versucht die Bestimmungen zu Geschmacksmustern zu unterlaufen.

Mit dem Begriff konturenlose Farbmarke wird eine von einem bestimmten Antragsteller durch Eintragung für sich monopolisierte Farbe bezeichnet. Weil eine abstrakte Farbe konkret unterscheidungskräftig sein kann und so ihrer Unterscheidungsfunktion gerecht wird, kann eine solche Farbe auch grundsätzlich in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden. Allerdings muss die einzutragende Farbmarke grafisch darstellbar sein. Grafische Darstellbarkeit wiederum ist nur dann gegeben, wenn sie klar, eindeutig, in sich geschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.

Das bedeutet, dass der jeweilige Farbton nach einem internationalen Farbklassifikationssystem (zum Beispiel RAL, HKS, PANTONE) definiert werden muss.

Eine Klangmarke ist ein Klangbild, dass geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und so der Herkunftsfunktion einer Marke gerecht wird. Die einzutragende Klangmarke muss allerdings ebenfalls grafisch darstellbar sein. Grafische Darstellbarkeit wiederum ist nur dann gegeben, wenn sie klar, eindeutig, in sich geschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Daher muss ein als Klangmarke anzumeldendes Klangzeichen in üblicher Notenschrift darstellbar sein. Der Anmelder hat zudem eine akustische Wiedergabe der Marke einzureichen.

Eine Geruchsmarke ist ein Geruch, der geeignet ist, der Herkunftsfunktion einer Marke gerecht zu werden. Die einzutragende Geruchsmarke muss allerdings ebenfalls grafisch darstellbar sein. Bei der Beschreibung eines Geruchs handelt es sich zwar um eine grafische Darstellung, sie ist aber nicht klar, eindeutig und objektiv genug. Die Hinterlegung einer Geruchsprobe stellt keine grafische Darstellung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie dar. Außerdem fehlt einer Geruchsprobe die nötige Stabilität oder Dauerhaftigkeit. Bei einem Riechzeichen ist weder eine chemische Formel noch eine Beschreibung in Worten, noch die Hinterlegung einer Geruchsprobe geeignet, den Anforderungen an die grafische Darstellung zu genügen. Auch deren Kombination kann dieses Erfordernis, insbesondere das der Klarheit und Eindeutigkeit, nicht erfüllen.

Stand: 10.11.2009