Wirtschaftsrecht - Eintragung einer Marke
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Olaf Kretzschmar
am 06.11.2009
Konsul-Lorentzen-Straße 2c
24376 Kappeln
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Insbesondere die Eintragung einer Marke beim deutschen Patent- und Markenamt ist die Eintrittskarte für wirtschaftlich erfolgreiche Tätigkeiten.
Als Unternehmer müssen Sie das, was Ihren potentiellen Kunden eine Vorstellung von der Güte der von Ihnen angebotenen Waren und Dienstleistung verschafft durch Anmeldung einer Marke schützen. Egal, ob Sie als Unternehmen ausschließlich in Deutschland tätig sind oder Handel mit Unternehmen in Europa oder in der ganzen Welt treiben - Ihre Produkte müssen Sie schützen. Das gilt nicht minder für Unternehmen in China oder für Unternehmer aus Australien, die auf dem Europäischen oder Chinesischen Markt Fuß fassen wollen.
Sobald die Eintragung beim deutschen Patent- und Markenamt erfolgt ist, kann der Inhaber einer Marke diese als Marketing-Instrument innerhalb Deutschlands nutzen. So kann er die Eigenschaften seiner Waren oder Dienstleistungen darstellen und seinen Waren oder Dienstleistungen ein Image geben. Außerdem ermöglicht dem Konsumenten erst die Marke eine Wiedererkennung der Ware oder Dienstleistung mit entsprechender Qualität und Güte unter den anderen, am Markt angebotenen Waren und Dienstleistungen.
Man stelle sich vor, ein Konsument bevorzugt Tomatensuppe und hat eine sehr Schmackhafte unlängst verspeist.
Nun ist er auf der Suche nach eben dieser Tomatensuppe und möchte eine neue Büchse der Marke kaufen. Stünden im Supermarktregal lediglich Dosen mit Tomatensuppe verschiedener Hersteller ohne Banderole, könnte der Konsument die von ihm präferierte Suppe nicht unter den vielen, äußerlich identisch anmutenden Dosen herausfinden. Erst das Markenzeichen auf der Banderole ermöglicht ihm die Zuordnung der Ware zu einem bestimmten Unternehmen, mit dem er auch die konkrete Qualitätsvorstellung verbindet, die letztlich den Kaufimpuls gibt. Der Hersteller bestimmter, qualitativer Waren und Anbieter bestimmter Dienstleistungen, der von seinen Kunden aufgrund seiner Qualität sehr geschätzt wird, ermöglicht so den Kunden die Wiedererkennung. Zudem erhält er durch die Natur der Marke als Ausschließlichkeitsrecht die Möglichkeit, „Trittbrettfahrern“ zu verbieten, den mit einer bestimmten Güte verbundenen Namen für sich selbst auszunutzen. Dies macht bewusst, wie wichtig die Eintragung einer Marke beim Patent- und Markenamt ist. Denn der Markeninhaber erhält somit ein in Deutschland geschütztes Alleinstellungsmerkmal.
Durch den Schutz der Marke vor Aufnahme der Benutzung des Zeichens schützt sich der Markeninhaber aber auch selbst. Würde die Benutzung eines schutzfähigen Zeichens aufgenommen, ohne zuvor eine Markeneintragung beim deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen, könnte ein Dritter das bereits in Benutzung befindliche, aber noch nicht registrierte Zeichen für sich schützen lassen. Dieser Dritte könnte später Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Benutzer des Zeichens geltend machen. Das ist wie bei einem Stück Land, das niemandem gehört. Derjenige, der das „unberührte“, weil nicht registrierte Terrain zu seinem (geistigen) Eigentum erklärt, kann Fremde von seinem neuen „Anwesen“ vertreiben. Sofern in dieser Situation nicht eine Bösgläubigkeit des Markeninhabers bei der Anmeldung der Marke beim Patent- und Markenamt ins Feld geführt werden kann, muss die Benutzung des nunmehr registrierten Begriffes aufgegeben werden. Der Einwand der Bösgläubigkeit gelingt vor Gericht nur unter ganz besonderen Umständen und in äußersten Ausnahmefällen. Eine bittere Erkenntnis, die indes zu spät kommt und vermeidbar ist.
Entsprechend der Ausdehnung ihres Schutzbereiches unterscheidet man zwischen nationalen Marken, europäischen Gemeinschaftsmarken und internationalen Registrierungen.
Natürlich erfolgt die Eintragung einer Marke die europaweit oder international eingesetzt werden soll nicht beim deutschen Patent- und Markenamt. Nur für Marken die innerhalb Deutschlands eingesetzt werden sollen, reicht eine dortige Eintragung. Eine europäische Gemeinschaftsmarke wird beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt im spanischen Alicante beantragt. Sie entfaltet ihre Schutzwirkung für sämtliche EU-Mitgliedsstaaten. Eines von beiden ist die Voraussetzung für die Beantragung einer internationalen Registrierung. Die internationale Registrierung baut auf der Basis- oder Heimatmarke auf. Sie gilt in allen Ländern der Welt, die dem Madrider Markenabkommen, beziehungsweise dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten sind.
Stand: 06.11.2009
