Wirtschaftsrecht - Geschäftsführerhaftung
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Andreas Müller
am 08.10.2009
Goethestr. 5
85604 Zorneding
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Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers beziehungsweise des GmbH -Gesellschafters.
Es gibt bisher drei Fälle, in denen der Geschäftsführer oder Gesellschafter, der eine so große Einflussmöglichkeit hat, dass er praktisch wie ein leitendes Organ tätig ist, persönlich haften muss. Diese so genannte Durchgriffshaftung geht praktisch “durch die Gesellschaft hindurch”. Ausgangspunkt ist jeweils die Ausnutzung der Gesellschaftsform entweder, weil die Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit ist oder weil ihre Haftung beschränkt ist. Von daher sind diese Grundsätze ebenfalls auf die Limited anwendbar.
Missbrauch der Haftungsbeschränkung
Wird die Rechtsform der Gesellschaft dazu benutzt, einen von der Rechtsordnung nicht mehr zu billigenden (rechtswidrigen) Erfolg herbeizuführen, entfällt die Haftungsbeschränkung. Dann kann sich der Geschäftsführer nicht auf die Trennung zwischen Gesellschaft und Leitungsorgan berufen. Statt dessen erfolgt der Durchgriff auf das Vermögen des Geschäftsführers.
Über die Rechtsform der juristischen Person darf aber nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden. Grundsätzlich erwirbt ein Gläubiger nur einen Anspruch gegen die Gesellschaft, weil eine persönliche Haftung der Leitungsorgane der Gesellschaft eben ausgeschlossen ist. Ergibt sich aber, dass eine Berufung auf die Trennung von Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, so entfällt die Haftungsbeschränkung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Rechtsform der juristischen Person nur dazu benutzt wurde, um sich Zahlungsverpflichten zu entziehen.
Vermischung von Gesellschafts- und Privatvermögen (so genannte “Waschkorblage”)
Die Vermögensabgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen wird durch undurchsichtige Buchführung verwischt (Sphärenvermischung). So wird das System der Binnenverantwortung und Verhaltenssteuerung praktisch ausgeschaltet. Dann ist eine präzise Vermögensabgrenzung zwischen GmbH und den neben ihr agierenden Rechtssubjekten (Gesellschafter, andere Firmen) gerade wegen einer manipulierten oder lückenhaften Buchführung nicht mehr möglich. Aushöhlende Privatentnahmen der Gesellschafter, die nachvollziehbar verbucht werden, reichen also nicht aus, solange das Stammkapital dadurch nicht angegriffen wird.
Werden etwa in denselben Räumen mehrere Unternehmen betrieben und dem Rechtsverkehr dadurch die organisatorische Trennung von GmbH und Gesellschafter verborgen, ist dies ein Hinweis auf die so genannte Sphärenvermischung.
Unterkapitalisierung
Stehen das haftende Kapital der Gesellschaft und das Volumen der Geschäfte des Unternehmens in deutlichem Missverhältnis, spricht man von Unterkapitalisierung. Reicht also das Eigenkapital nicht aus, um den nach Art und Umfang der angestrebten oder tatsächlichen Geschäftstätigkeit bestehenden Finanzbedarf zu befriedigen, besteht Unterkapitalisierung. Das wäre beispielsweise bei einer Flugzeugfabrik mit 25.000 Euro Stammkapital der Fall.
Soll etwa ein neuer Auftrag durch Kredite finanziert werden, so müssen diese mittel- oder langfristig anhand nachvollziehbarer Kalkulation zurückgeführt werden können, ohne dass das Stammkapital angegriffen wird. Eine Inanspruchnahme des Stammkapitals bedeutet praktisch Insolvenz beziehungsweise die Auflösung der Gesellschaft. Insolvenzverschleppung ist als Bankrott strafbar, wenn der Täter im Falle der Überschuldung fröhlich weiterwirtschaftet und dadurch das Vermögen der Gesellschaft (Insolvenzmasse) schmälert. Nach § 283 Strafgesetzbuch genügt eine einzige Verfügung über einen Gegenstand der Gesellschaft nach der Überschuldung. Daher ist stets zu prüfen ob das Vermögen (= liquide Mittel und realisierbare Forderungen) größer ist als die Summe der Verbindlichkeiten.
Stand: 08.10.2009
