Wirtschaftsrecht - Filesharing II
Publiziert von:
RA Mathias Straub
am 08.10.2009
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Filesharing II
Sind Abmahnungen wegen Filesharing rechtmäßig und müssen die geltend gemachten Kosten erstattet werden?
In den wohl meisten Fällen wird auf die Abmahnung hin eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben. In Streit stehen dann noch die Zahlungsansprüche über die geforderten (teilweise deutlich vierstelligen) Beträge. Auch in diesem Verfahrensstadium stellt sich die Frage, ob die Abmahnung berechtigt war. Nur dann sind überhaupt Kosten zu erstatten. Entscheidende Bedeutung kommt hier der Frage zu, ob der abgemahnte Anschlussinhaber nachweisbar überhaupt verantwortlich für die angebliche Urheberrechtsverletzung war. Häufig kommen neben ihm zahlreiche weitere Personen in Betracht (Kinder, Ehepartner, Mitbewohner, Mitarbeiter oder außen stehende Nutzer eines WLAN).
“Störerhaftung” heißt der Schlüsselbegriff, den die Abmahnkanzleien hier ins Felde führen. Unter gewissen Umständen haftet ein Anschlussinhaber als so genannter Störer auch für Handlungen Dritter, die über seinen Anschluss begangen wurden. Schließlich hat der Abgemahnte die “Gefahrenquelle” durch Bereitstellung des Anschlusses erst geschaffen. Wie weit diese Haftung reicht, ist nach wie vor auch zwischen den unterschiedlichen, damit befassten Gerichten höchst umstritten. Während einige Gerichte die Haftung sehr streng bewerten (Hamburg, Köln, Düsseldorf), schließen sich andere Gerichte dem ausdrücklich nicht an (Mannheim, Frankfurt am Main). Letztere gehen nur dann von einer Haftung des Anschlussinhabers aus, wenn er trotz erkennbarer Anhaltspunkte nichts gegen die Urheberrechtsverletzung unternommen hat.
Zudem ist umstritten, ob die Ermittlungsdaten, die eine Identifizierung des Anschlussinhabers erst ermöglichen, überhaupt verwertet werden dürfen.
Diese werden immerhin nur unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erlangt. Letztlich handelt es sich um Daten, die unter das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Grundgesetz) fallen. Diese Daten dürfen aber selbst aufgrund der nunmehr zulässigen Vorratsdatenspeicherung nur für Zwecke der Verfolgung schwerer Straftaten überhaupt gespeichert und verwendet werden. Die Frage, ob eine Speicherung und Verwendung in Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen zulässig ist, wird derzeit kontrovers diskutiert.
Auch die Höhe der geforderten Anwaltskosten muss kritisch hinterfragt werden. Seit einer Gesetzesänderung zum 1. September 2008 soll der Erstattungsbetrag für Abmahnkosten auf 100 Euro begrenzt sein. Das gilt zwar nur für die erstmalige Abmahnung im Urheberrecht, dazu in einfach gelagerten Fällen und mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Gefordert werden in den derzeit kursierenden Abmahnungen aber stets höhere Beträge mit der Begründung, die Regelung sei auf Fälle im Filesharing nicht anwendbar. Ob die Gerichte dies ebenso einschätzen, oder vielmehr eine Begrenzung bejahen, ist bislang kaum absehbar.
Die geforderten Schadensersatzpauschalen sind ebenfalls kritisch zu bewerten. Nach überwiegender Auffassung der Gerichte kann Schadensersatz nur von dem tatsächlichen Täter, nicht aber von einem Anschlussinhabern als Störer verlangt werden.
Es ist auch vollkommen unklar, auf welche Berechnung sich die geforderten Pauschalbeträge überhaupt stützen.
Letztlich und insbesondere in jüngerer Zeit wird die Frage, ob die Geltendmachung der teilweise horrenden Anwaltskosten möglicherweise rechtsmissbräuchlich erfolgt, auch von den Gerichten häufig gestellt. Rechtmäßig dürfen die Rechteinhaber gegenüber den Abgemahnten nur die Kosten geltend machen, die sie selbst an ihre Anwälte für die Abmahnung bezahlt haben oder hätten. Pro Abmahnung werden von beauftragten Kanzleien Anwaltskosten in Höhe von 800 bis teilweise mehreren tausend Euro berechnet. Jährlich werden zehntausende Abmahnungen verschickt, letztlich handelt es sich dabei lediglich um Serienbriefe. Ob die Rechteinhaber jemals dazu bereit waren, solche Summen tatsächlich zu investieren darf bezweifelt werden. Dies gilt insbesondere für kleinere Unternehmen (vorwiegend aus der Erotikbranche). Bei einigen dieser Unternehmen dürfte die Summe der gegenüber Abgemahnten geltend gemachten Gebühren, den gesamten Jahresumsatz des abmahnenden Unternehmens erreichen.
Es zeigt sich, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich in stetigem Fluss und die Rechtslage bei Weitem nicht so eindeutig ist, wie dies in den Abmahnungen überwiegend dargestellt wird. Filesharing stellt sich in den meisten Fällen zwar tatsächlich als Urheberrechtsverletzung dar. Ob aber mit den ausgesprochenen Abmahnungen stets die Richtigen belangt werden und insbesondere die erhobenen Forderungen in dieser Höhe berechtigt sind, sollte in jedem Einzelfall kritisch geprüft werden.
Stand: 08.10.2009
