Wirtschaftsrecht - Filesharing
Publiziert von:
RA Mathias Straub
am 08.10.2009
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Wie kommt es zu einer Abmahnung wegen Filesharing und wie sollte auf eine solche Abmahnung zunächst reagiert werden?
Die Unternehmen tragen Namen wie DigiProtect, Licence Keeper, Copyright Solution oder pro Media und haben sich den Schutz geistigen Eigentums und die Pirateriebekämpfung im Internet auf die Fahnen geschrieben. Wem diese Namen unangenehm bekannt vorkommen, der hat möglicherweise bereits eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch Filesharing in seinem Briefkasten vorgefunden.
Im Auftrag der Musik-, Software-, Film- und Erotikindustrie werden durch diese Unternehmen die einschlägig bekannten Internettauschbörsen überwacht. Dabei wird dann beispielsweise festgestellt, dass unter einer bestimmten IP-Adresse zu einem konkreten Zeitpunkt eine Datei abrufbar ist, die eines der überwachten Werke (Musikstück, Film oder Software) zum Inhalt haben soll. Über den somit ermittelten Anschluss wurde diese Datei also offenbar zu diesem Zeitpunkt in einer Tauschbörse zum Filesharing angeboten. Die häufig vorgebrachte Einwendung von abgemahnten Usern, man habe doch nichts angeboten sondern allenfalls etwas herunter geladen, oftmals sogar nicht mal vollständig, da der Download fehl schlug oder zu lange dauerte, greift letztlich nicht durch. Einerseits bringt es die Funktionsweise der Tauschbörsen mit sich, dass zumindest während dem Downloadvorgang die entsprechende Datei auch (teilweise) zum Upload bereit steht. Im Übrigen ist zwischenzeitlich auch durch den Gesetzgeber klar geregelt, dass der Download aus einer Tauschbörse - auch lediglich zu eigenen Zwecken - eine unzulässige Vervielfältigung des entsprechenden Werkes darstellt und damit unzulässig ist.
Bis zur Abmahnung an einen konkreten Anschlussinhaber ist es aber zunächst noch ein langer Weg.
Früher musste erst über den Umweg einer Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaften ermittelt werden, wem die festgestellte IP-Adresse zugewiesen wurde. Mittlerweile gibt es einen direkten Auskunftsanspruch der verletzten Rechteinhaber gegen die Internetprovider. Wenn die Zuordnung korrekt abläuft, kann tatsächlich festgestellt werden, über wessen Anschluss die Datei zugänglich gemacht wurde. Der Inhaber dieses Anschlusses erhält die Abmahnung wegen Filesharing.
Mit der Abmahnung wird er aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und sich zu verpflichten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, also des (erneuten) Angebots dieser Datei, eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Zudem wird die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und häufig eine Schadensersatzpauschale gefordert.
Wie sollte nun auf eine Abmahnung wegen Filesharing reagiert werden und was kann passieren, wenn man gar nicht reagiert?
Grundsätzlich empfiehlt es sich in jedem Fall die Abmahnung kritisch zu prüfen. Falls sie offensichtlich unbegründet ist, kann sie zurück gewiesen werden. Wenn der Abmahner dennoch an der Abmahnung festhält und die Ansprüche nicht zurück nimmt, kann auch in die Offensive gegangen und eine so genannte negative Feststellungsklage gegen ihn erhoben werden.
In vielen Fällen, wenn zumindest nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass die Datei über den Anschluss zugänglich gemacht wurde, empfiehlt es sich auch, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Keinesfalls sollte die der Abmahnung beigefügte, vorgefertigte Unterlassungserklärung unverändert unterschrieben werden. Dies käme in den meisten Fällen einem Schuldeingeständnis gleich. Zudem werden damit häufig auch bereits die Zahlungsansprüche anerkannt. Wer überhaupt nicht reagiert, riskiert allerdings, dass der jeweilige Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten erwirkt oder auf Unterlassung klagt.
Beides birgt hohe Kostenrisiken, sollte das Verfahren für den Abgemahnten letztlich negativ ausgehen.
Ein weit geringeres Risiko besteht, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Man streitet sich dann letztlich “nur” noch um die geltend gemachten Kosten. Dennoch ist bei der Abgabe der Unterlassungserklärung Vorsicht geboten. Sie sollte “ohne Anerkennung einer Schuld oder Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich” erfolgen. Zudem bietet es sich häufig an, die Erklärung auf das konkret ermittelte Werk zu beschränken und sich nicht zur Unterlassung bezüglich aller weiteren Werke des abmahnenden Rechteinhabers zu verpflichten. Dies ist allerdings eine Frage des Einzelfalls. Häufig besteht beim Filesharing das Problem, das noch weitere Werke des selben Rechteinhabers zugänglich gemacht und überwacht wurden. Dann kann eine vorbeugende Unterlassungserklärung auch hinsichtlich dieser weiteren Werke das Risiko von Folgeabmahnungen begrenzen.
Stand: 08.10.2009
