Wirtschaftsrecht - Vernichtender Eingriff
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Christian Lentföhr
am 05.11.2009
Josephinenstrasse 11-13
40212 Düsseldorf
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Änderung des Haftungskonzepts zum so genannten existenzvernichtenden Eingriff durch den Bundesgerichtshof (BGH).
Wenn ein Alleingesellschafter eine, von ihm abhängige GmbH veranlasst, deren liquide Mittel in einen, vom Alleingesellschafter beherrschten, konzentrierten Liquiditätsverbund einzubringen, kann er sich strafbar machen. Nimmt er bei den Dispositionen über das Vermögen der beherrschten GmbH, auf deren Eigeninteresse Verbindlichkeiten nachzukommen keine angemessene Rücksicht, ist das Treuebruch (so genannter existenzvernichtender Eingriff). Dies kann beispielsweise durch den Entzug erforderlicher Liquidität erfolgen.
Ebenso können aber auch die Verlagerung von Geschäftschancen oder die Veranlassung zur Übernahme unverhältnismäßig hoher Risiken eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs auslösen.
Kausale Folge des existenzvernichtenden Eingriffs muss die Insolvenz der Gesellschaft sein. In solchen Fällen wird dem Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Haftungsschirm des § 13 Absatz 2 GmbHG (GmbH-Gesetz) mit der Folge entzogen, dass er für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin in voller Höhe einzustehen hat. Wird die Fähigkeit der Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen wiederhergestellt, endet die Haftung.
Der BGH hat mit Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - sein Haftungskonzept des existenzvernichtenden Eingriffs in wesentlichen Punkten geändert und auf eine neue Grundlage gestellt. Dieses Rechtsinstitut war vom II. Zivilsenat selbst im Jahre 2001 mit der Entscheidung Bremer Vulkan (BGHZ 149, 10), im Wege der Rechtsfortbildung eingeführt und danach in mehreren Urteilen weiterentwickelt worden. Bereits mit der Bremer Vulkan Entscheidung hatte der BGH ein von ihm entwickeltes Rechtsinstitut des so genannten Faktischen Konzerns aufgegeben.
Die jetzt ergangene Entscheidung zeigt, wie schwer es der Rechtsprechung fällt, den gewünschten Durchgriff durch den Haftungsschutz der Kapitalgesellschaft auf den Gesellschafter dogmatisch zu begründen.
Sie zeigt aber auch, dass die Aufhebungsgefahr solcher Gestaltungen in der Rechtsprechung sehr real ist. Die Kernsätze der Entscheidung vom 16. Juli 2007 lauten:
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An dem Erfordernis einer als Existenzvernichtungshaftung bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen wird festgehalten.
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Der Senat gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31 BGB versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens und ordnet sie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigung ein.
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Schadensersatzansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB sind gegenüber Erstattungsansprüchen aus §§ 31, 30 GmbHG nicht subsidiär; vielmehr besteht zwischen ihnen - soweit sie sich überschneiden - eine Anspruchsgrundlagenkonkurrenz.
Stand: 05.11.2009
