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Wirtschaftsrecht - MoMiG III

Publiziert von:
Monika Born
am 09.02.2009

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MoMiG III

Das neue GmbH-Recht – viele Regelungen der Reform betreffen Sie als Gründer.

Die Eintragung der GmbH beschleunigt sich, weil GmbH-Gründer keine Genehmigungsurkunden, zum Beispiel gewerberechtliche Erlaubnis für Handwerksbetriebe mehr beim Registergericht einreichen müssen. Das verwaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren für den Unternehmensgegenstand wurde vom Eintragungsverfahren für die Rechtsform abgekoppelt.

Das Verfahren bei Einlage von Sachleistungen (so genannte Sachgründung) wurde vereinfacht. Zwar müssen Sie nach wie vor einen Sachgründungsbericht fertigen, aus dem sich die wesentlichen Umstände für die Angemessenheit der Leistung ergeben. Eine Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht erfolgt dagegen nicht mehr.

Nur bei “nicht unwesentlichen Überbewertungen” von Sacheinlagen stellt das Gericht weitere Nachforschungen an.

Bislang musste das Registergericht den Wert umfassend prüfen und bei jeder, auch nur geringfügigen Überbewertung, die Eintragung ablehnen. Das führte oft zu langen Eintragungszeiten. Außerdem fürchteten viele Gründer den Aufwand für die Nachweispflicht und die Kosten für Gutachten, weshalb häufig auf verdeckte Sachgründungen ausgewichen wurde.

Letzteres sollten Sie auch in Zukunft unbedingt vermeiden, auch wenn nach neuem Recht eine Anrechnung der eingebrachten Sachleistungen erfolgt. Wegen falscher Angaben bei der Anmeldung machen Sie sich strafbar, wenn Sie als Geschäftsführer wahrheitswidrig versichern, dass die Einlage erbracht wurde.

Die besonderen Sicherheiten bei Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft wurden ersatzlos gestrichen.

Ferner ermöglicht die Reform eine vereinfachte Standardgründung mit Musterprotokollen für Ein- und Mehrpersonengesellschaften, die den Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste enthalten. Voraussetzung ist, dass die Einlage bar erbracht wird (Bargründung), und die Gesellschaft nicht mehr als drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer hat.

Doch Vorsicht - bei Verwendung eines Musterprotokolls können Sie keine individuellen Vereinbarungen treffen. Die vorgegebenen Mindestinhalte dürfen nicht geändert werden. Ergänzend gilt ausschließlich das, was gesetzlich geregelt ist. Das ist häufig nicht ausreichend.

Zwei Beispiele: Nach dem Gesetz kann jeder Gesellschafter seinen Anteil ohne Zustimmung der Gesellschaft oder seiner Mitgesellschafter an einen Dritten übertragen und damit seinen Mitgesellschaftern einen neuen Geschäftspartner aufdrängen. Das ist in der Regel nicht gewollt. Deshalb wird die Übertragung von Geschäftsanteilen in praktisch allen GmbH-Satzungen (Gesellschaftsverträgen) an die Zustimmung der Gesellschaft beziehungsweise der Gesellschafter gebunden.

Bei Verwendung eines Musterprotokolls können Sie das nicht.

Außerdem sieht das GmbH-Gesetz kein Kündigungsrecht für Gesellschafter vor. In der Praxis besteht aber ein Bedürfnis, ohne Anteilsverkauf oder Auflösung der Gesellschaft als Gesellschafter ausscheiden zu können. Entsprechende Regelungen sind in Gesellschaftsverträgen üblich, in den Mustervorlagen aber nicht berücksichtigt.

In der Praxis scheint daher die Standardgründung mit Musterprotokoll nur bei einer Ein-Personen-Gesellschaft sinnvoll, da hier die Beziehungen der Gesellschafter untereinander nicht geregelt werden müssen.

Die lange diskutierte Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH von 25.000 Euro auf 10.000 Euro wurde nicht umgesetzt.

Stattdessen wurde als Einstiegsvariante der GmbH die so genannte Mini-GmbH eingeführt. Die “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt)” kann zunächst mit einem Stammkapital ab 1 Euro (bis 24.999 Euro) gegründet werden. Die Differenz zum Mindeststammkapital der GmbH (25.000 Euro) ist in den folgenden Jahren anzusparen. Dazu dürfen Gewinne nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden, sondern sind zu einem Viertel in eine gesetzliche Rücklage einzustellen.

Erhöht die Gesellschaft (so) ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro, kann sie in eine “normale” GmbH umfirmieren oder aber die Bezeichnung als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beibehalten.

Wichtig für alle Gründer, die Sachleistungen (beispielsweise eine vorhandene Geschäftsausstattung) einbringen wollen: Das Stammkapital der UG (1 - 24.999 Euro) muss in bar und vor der Anmeldung zum Handelsregister in voller Höhe eingezahlt werden. Sacheinlagen sind hier, anders als bei der GmbH, ausgeschlossen.

Außerdem ist der Geschäftsführer einer UG abweichend von der normalen GmbH dazu verpflichtet, bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Dies erfordert nicht nur die einmalige Aufstellung, sondern auch die konsequente Fortschreibung eines Liquiditätsplans.

Reduzierte Gründungskosten

Bei einer klassischen Gründung mit einer Mindeststammeinlage von 25.000 Euro fallen für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister Notarkosten in Höhe von rund 450 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an. Hinzu kommen etwas mehr als 100 Euro für die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger. Bei Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft reduzieren sich die Notargebühren um netto 84 Euro.

Durch die Verwendung eines Musterprotokolls (vereinfachte Standardgründung) fallen weniger Gebührentatbestände beim Notar an, weil nur ein Dokument zu beurkunden ist. Bei einem Stammkapital von 25.000 Euro beträgt die Ermäßigung netto 181 Euro. Bei der UG mit geringem Stammkapital liegt die Ersparnis entsprechend höher. Die Kosten für den Notar reduzieren sich bis auf zirka 50 Euro plus Mehrwertsteuer, wenn Sie eine “1-Euro-UG” unter Verwendung eines Musterprotokolls gründen.

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage können Sie bereits bei der Gründung mehrere Anteile übernehmen, etwa um sie später zu verkaufen.

Die Reform eröffnet damit neue unternehmerische Gestaltungsmöglichkeiten.

Neu ist auch die dem Aktienrecht nachgebildete Möglichkeit, die Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag für höchstens fünf Jahre nach der Eintragung zu ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen (Kapitalerhöhung durch Ermächtigung). Auch bestehende GmbHs, die noch keine fünf Jahre eingetragen sind, können nachträglich eine entsprechende Satzungsänderung beschließen und auf diese Weise expandieren.

Stand: 09.02.2009