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Wirtschaftsrecht - MoMiG II

Publiziert von:
Monika Born
am 06.02.2009

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MoMiG II

Gestärkte Wettbewerbsfähigkeit der GmbH im internationalen Vergleich.

Mit dem neuem Recht wird die bisher zwingende Identität zwischen Satzungs- und Verwaltungssitz aufgegeben. Neben dem inländischen Satzungssitz (Geschäftsadresse) ist es jetzt möglich, einen Verwaltungssitz (Ort der operativen Tätigkeit beziehungsweise Verwaltung oder Geschäftsleitung) im Ausland zu errichten und umgekehrt. Damit können deutsche Kapitalgesellschaften über Niederlassungen im Ausland tätig werden oder Konzernmütter vom Ausland aus deutsche Töchter als GmbH führen.

Der deutsche Gesetzgeber hat also nachgezogen und ermöglicht, was bei ausländischen Kapitalgesellschaften bislang schon selbstverständlich war. Die Konstruktion einer in Deutschland tätigen, englischen Limited beruht in der Regel darauf, dass die Zweigniederlassung in Deutschland das eigentliche Geschäft betreibt, während in England lediglich eine Geschäftsadresse (Briefkasten) vorgehalten wird.

Flexibilisierung bei den Geschäftsanteilen

Geschäftsanteile müssen nach neuem Recht nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten (bislang 100 Euro). Pro Euro erhält jeder Gesellschafter eine Stimme. Zudem können Gesellschaftsanteile künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden. Die Erschwerungen beim Handel mit Gesellschaftsanteilen, die die GmbH bei ihrer Einführung von der Aktiengesellschaft abgrenzen sollten, wurden zugunsten internationaler Standards aufgehoben. Nach bisherigem Recht war es oft schwierig zu ermitteln, wer Gesellschafter einer GmbH ist.

In Anlehnung an das Aktienregister für Namensaktien schreibt das neue GmbH-Gesetz vor, dass die Anteile in der Gesellschafterliste fortlaufend nummeriert und sämtliche Übertragungsvorgänge lückenlos erfasst werden müssen. Derjenige, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt Dritten gegenüber als Gesellschafter, auch wenn ihm der Anteil gar nicht gehört. Damit eröffnet das neue Gesetz die Möglichkeit, einen Geschäftsanteil gutgläubig von einem zu unrecht Eingetragenen zu erwerben. Voraussetzung für einen solchen gutläubigen Erwerb ist, dass die Gesellschafterliste seit mindestens drei Jahren unrichtig ist oder die Unrichtigkeit dem Berechtigten (vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist) zu zurechnen ist.

Als Gesellschafter (und Geschäftsführer wegen möglicher Haftung) sollten Sie umgehend überprüfen, ob die Gesellschafterliste Ihrer GmbH noch aktuell ist.

Insbesondere bei älteren Gesellschaften ist dies oft nicht der Fall, weil die Pflicht zur Aktualisierung der Gesellschafterliste nicht von Amts wegen nachgehalten wurde. Nach der Übergangsregelung bleiben nur sechs Monate Zeit, die Gesellschafterliste zu berichtigen. Ab dem 1. Mai 2009 könnte ein Dritter den Anteil gutgläubig vom falsch eingetragenen Gesellschafter erwerben, sofern der betroffene Gesellschafter nicht nachweisen kann, dass ihm die unrichtige Eintragung nicht zu zurechnen ist. In diesem Fall gilt die Drei-Jahres-Frist.

Wohltuende Klarstellungen bringt die Reform in den Bereichen Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung.

Die zum Teil fehlende oder lückenhafte, gesetzliche Regelung war über Jahrzehnte durch Richterrecht ergänzt worden, was in der Praxis für erhebliche Unsicherheit gesorgt hatte. Betroffen sind die verdeckten Sacheinlagen, das Hin- und Herzahlen, das Cash-Pooling sowie die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts.

Nach der Rechtsprechung musste ein Gesellschafter die Einlage ein zweites Mal leisten, wenn eine Bareinlage vereinbart war, der GmbH aber bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Sachwert zugeführt wurde. Meist waren in diesen Fällen Gegenstände von den Gesellschaftern in zeitlichem Zusammenhang mit der Gründung von der GmbH angekauft worden, um das aufwendige Verfahren einer Sachgründung zu umgehen. Die verdeckte Sachleistung hatte den Gesellschafter nicht von seiner Bareinlagepflicht befreit. Sogar bei voller Werthaltigkeit der Sache musste er die Bareinlage erneut aufbringen.

Da seit der Gründung meist viele Jahre vergangen waren und der eingebrachte Gegenstand nicht mehr vorhanden war, zahlte der Gesellschafter praktisch zweimal.

Das Rechtsinstitut der “verdeckten Sacheinlage” ist jetzt im Gesetz klar geregelt. Nach der Anmeldung wird der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet, das heißt der Gesellschafter haftet im Ergebnis nur noch, wenn der tatsächliche Wert geringer war als angegeben.

Aufatmen können auch Alt-Gesellschafter. Diese Neuregelung gilt auch für Gesellschaften, die vor dem 1. November 2008 gegründet wurden, vorausgesetzt es ist noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame Vereinbarung mit der GmbH getroffen worden.

Hin- und Herzahlen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt

Geregelt sind jetzt auch die Fälle, in denen vor Erbringung der Einlage mit dem Gesellschafter vereinbart wurde, dass die GmbH eine Gegenleistung an den Gesellschafter erbringt. Beispiel: Der Gesellschafter erhält nach Zahlung der Einlage ein Darlehen von der Gesellschaft, die Einlage wird hin- und hergezahlt.

Nach neuem Recht ist die Einlage erbracht, wenn die Vereinbarung mit dem Gesellschafter vor Erbringung der Einlage getroffen wurde und die Gesellschaft einen vollwertigen und liquiden Rückgewähranspruch erhält. Nicht erbracht ist die Einlage in Fällen, in denen die Vereinbarung zur Rückgewähr erst nach Leistung der Einlage getroffen wurde oder das Geld ohne Vereinbarung zurückgeflossen ist. Da der Geschäftsführer eine solche Absprache in der Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister angeben muss, sind die formalen Voraussetzungen bei Neu-Gründungen leicht nachprüfbar.

Alt-Gesellschafter kommen ebenfalls in den Genuss der Neuregelung, sofern in der Sache noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame Absprache bezüglich der nach altem Recht noch offenen Einlageverpflichtung mit der GmbH getroffen wurde.

Der Gesetzgeber billigt das so genannte Cash-Pooling und kehrt damit zur bilanziellen Betrachtung zurück.

Cash-Pooling ist ein international gebräuchliches Verfahren zur Konzernbinnenfinanzierung, bei dem liquide Mittel der Töchter abgeschöpft und zentral im Konzern verwaltet werden. Dieses wirtschaftlich sinnvolle Vorgehen war bislang umstritten, weil die neuere Rechsprechung davon ausging, dass der Grundsatz der Kapitalerhaltung dabei tangiert werde.

Das neue GmbH-Gesetz stellt in diesem Zusammenhang klar, dass keine verbotene Rückzahlung von Stammkapital vorliegt, wenn ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht oder die Tochtergesellschaft einen vollwertigen Rückgewähranspruch erhält. Ist die Forderung gegen die Gesellschafterin nach bilanziellen Grundsätzen werthaltig, liegt ein Aktivtausch vor.

Deregulierung des (Eigen-) Kapitalersatzrechts

Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Darlehen oder sonstige Vermögenswerte, die ein Gesellschafter der GmbH in der Krise zur Verfügung gestellt hat, wie Eigenkapital behandelt werden. Die Reform hat die komplexe Materie erheblich vereinfacht und neu in der Insolvenzordnung geregelt. Inhaltlich wurde dabei die von der Rechtsprechung entwickelte und von der Gesetzesnovelle 1980 aufgegriffene Unterscheidung zwischen “kapitalersetzenden” und “normalen” Gesellschafterdarlehen komplett aufgegeben.

Zukünftig ist nur noch zu unterscheiden, ob die Rückzahlung eines vom Gesellschafter gewährten oder von ihm besicherten Darlehens im Jahr vor dem Insolvenzantrag erfolgte. Wenn ja, kann die Rückzahlung vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Außerhalb eines Insolvenzverfahrens kann jeder Gläubiger die Rückzahlung anfechten, wenn diese im letzten Jahr vor Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels erfolgte.

In beiden Fällen kommt es nicht mehr darauf an, ob das Darlehen in der Krise gewährt wurde.

Weil überhaupt nicht an ein Fehlverhalten angeknüpft wird, birgt die Neuregelung aber auch Gefahren für Gesellschafter, etwa bei unvorhersehbaren Insolvenzen oder bei Unternehmensverkäufen.

Neu ist schließlich die Regelung für Vermögenswerte, die ein Gesellschafter der GmbH zur Nutzung überlassen hatte. Auch sie werden nicht mehr als Eigenkapital (so genannte eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassungen) behandelt. Der Gesellschafter hat im Insolvenzverfahren lediglich einen beschränkten Aussonderungsanspruch. Er kann sein Rückforderungsrecht während der Dauer des Verfahrens, höchstens aber für ein Jahr ab Eröffnung, nicht geltend machen.

Für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. November 2008 eröffnet wurden, verbleibt es bei der alten Rechtslage. Bei später eröffneten Verfahren gelten für bis zum 1. November 2008 gewährte Darlehen die alten Anfechtungsvorschriften, soweit diese für den Gesellschafter günstiger sind.

Stand: 06.02.2009