MoMiG
Komplette Novellierung des GmbH-Rechts durch das MoMiG - was Sie als Gesellschafter und / oder Geschäftsführer wissen und beachten müssen.
Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Es erleichtert sowohl die Firmengründung als auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und macht zusammen mit der freien Sitzwahl die GmbH als Rechtsform im europäischen Vergleich wettbewerbsfähiger.
Zum Schutz der Gläubiger werden die Verantwortlichen einer GmbH stärker in die Pflicht genommen.
Neu sind die Pflichten der Gesellschafter im Krisenfall und die damit verbundene Eigenhaftung. Ferner wurde die Liste der Gründe erweitert, warum jemand nicht (mehr) zum Geschäftsführer bestellt werden kann. Für alle GmbHs ist die Angabe einer inländischen Geschäftsadresse jetzt Pflicht.
Die groß angekündigte und umfassendste GmbH-Reform seit Einführung der GmbH im Jahr 1892 bringt also eine Reihe von Neuerungen. Einige nur aus der deutschen Gesellschaftsrechtsgeschichte zu erklärende Restriktionen etwa bei der Anteilsübertragung werden ebenso abgeschafft, wie das durch Richterrecht entstandene Rechtsinstitut des Kapitalersatzrechts. Letzteres hatte sowohl bei betroffenen Gesellschaftern als auch für Berater (Rechtsanwälte und Steuerberater) zu erheblichen Unsicherheiten und Haftungsrisiken geführt.
Insgesamt ist das GmbH-Recht moderner und praxistauglicher geworden. In manchen Bereichen bleibt die Reform allerdings hinter ihren selbst gesteckten Zielen zurück. Enttäuscht sind vor allem diejenigen, die auf eine der englischen Limited vergleichbare deutsche Alternative gehofft hatten. In den parlamentarischen Beratungen konnte sich weder die im Referentenentwurf vorgesehene Herabsetzung des GmbH-Mindestkapitals auf 10.000 Euro, noch der gänzliche Verzicht auf die Beurkundungspflicht bei Standardgründungen durchsetzen.
Die Gesetzesnovelle regelt die Pflichten des Geschäftsführers neu.
Allerdings sind einige Änderungen nur redaktioneller Art. Beispielsweise ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages, die bislang im GmbH-Gesetz verankert war, jetzt rechtsformneutral in der Insolvenzordnung geregelt.
Inhaltlich neu ist dagegen die Haftungserweiterung des Geschäftsführers bei so genannten Ausplünderungsfällen. Bisher waren die Geschäftsführer nur dann zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die sie noch nach Eintritt der Insolvenzreife getätigt hatten (Masseschmälerung). Nicht geregelt waren hingegen die besonders krassen Fälle, in denen durch Zahlungen an die Gesellschafter erst die Insolvenz herbeigeführt wurde. Wenn Sie also künftig als Geschäftsführer unsicher sind, ob eine von den Gesellschaftern gewünschte Zahlung in die Insolvenz führt, legen Sie im Zweifel Ihr Amt nieder.
Erweitert hat sich auch die Haftung des Geschäftsführers bei schuldhaft falscher Ausfertigung der Gesellschafterliste. Bislang waren die Geschäftsführer in solchen Fällen nur den Gläubigern zum Ersatz verpflichtet, jetzt auch den Gesellschaftern, deren Beteiligung sich geändert hat. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der neu eingeführten Möglichkeit, einen Geschäftsanteil gutgläubig zu erwerben.
Zusätzliche Obliegenheiten für GmbH-Gesellschafter
Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr (Führungslosigkeit), etwa weil dieser sein Amt niedergelegt hat, wird sie durch ihre Gesellschafter vertreten. Jeder Gesellschafter ist kraft Gesetzes Empfangsvertreter der GmbH, das heißt auch ein nicht operativ tätiger Gesellschafter muss jetzt Erklärungen und Zustellungen entgegennehmen, die die Gesellschaft betreffen. Verschärft wird die Regelung noch dadurch, dass diese Erklärungen und Zustellungen unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsadresse erfolgen können.
Im Fall der Führungslosigkeit sollten Sie also unbedingt aktiv werden, um sicher zu stellen, dass nicht ohne Ihr Wissen und Zutun unerwünschte Rechtsfolgen eintreten, die Sie hätten verhindern können. Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, die einen Aufsichtsrat haben; dessen Mitglieder übernehmen bei der führungslosen GmbH die Rolle der Empfangsvertreter.
Neu ist auch die Pflicht der Gesellschafter, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung selbst einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn kein Geschäftsführer mehr vorhanden ist.
Bei einem Verstoß droht nun im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, es sei denn sie können nachweisen, dass sie den Insolvenzgrund und / oder die Führungslosigkeit nicht kannten. Schließlich tragen Gesellschafter das Haftungsrisiko für Schäden, die ein Geschäftsführer verursacht, dem sie zumindest grob fahrlässig die Geschäftsführung überlassen haben, obwohl Hinderungsgründe vorlagen.
Verschärfte Anforderungen an die Eignung der Geschäftsführer
Wer wegen einer Insolvenzstraftat nach dem Strafgesetzbuch verurteilt war, konnte bereits nach bisherigem Recht fünf Jahre lang nicht Geschäftsführer einer GmbH werden. Das neue GmbH-Gesetz erweitert die Disqualifikationstatbestände um Insolvenzverschleppung, falsche Angaben im Rahmen von Auskunftspflichten nach verschiedenen Gesetzen und einige allgemeine Wirtschaftsstraftaten. Das erweiterte Bestellungsverbot gilt auch bei Verurteilungen im Ausland wegen vergleichbarer Straftaten.
Geschäftsführern, die vor Inkrafttreten der Reform bestellt und wegen eines der neu aufgenommenen Delikte rechtskräftig verurteilt wurden, kommt eine Ausnahmeregelung zugute. Wer vor dem 1. November 2008 bereits nach den neuen Straftatbeständen rechtskräftig verurteilt war, darf weiterhin Geschäftsführer bleiben.
Nach neuem Recht ist zwingend eine inländische Geschäftsadresse anzugeben.
So wird sichergestellt, dass die Gesellschaft bei Führungslosigkeit oder im Falle des “Abtauchens” der Geschäftsführer für Gläubiger erreichbar ist (vereinfachte Zustellung). Alternativ zur Geschäftsanschrift kann die inländische Anschrift einer empfangsberechtigten Person angegeben werden.
Bestehende Gesellschaften müssen dem Handelsregister die Geschäftsanschrift oder die Anschrift der empfangsberechtigten Personen mit der ersten Anmeldung nach Inkrafttreten des Gesetzes, spätestens bis zum 13. Oktober 2009 mitteilen. Geschieht dies nicht, trägt das Registergericht von Amts wegen die ihm bekannte Anschrift (Lage der Geschäftsräume im Sinne der Handelsregisterverordnung) ein. Als Geschäftsführer oder Gesellschafter sollten Sie also überprüfen, ob die Adresse, unter der Ihre Gesellschaft im Handelsregister geführt wird, noch aktuell ist.
Stand: 09.02.2009
