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Wirtschaftsrecht - Gründung

Publiziert von:
RA Cornel Pottgiesser
am 11.07.2009

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Beschleunigte Gründung von Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne in Deutschland erleichtert internationale Direktinvestitionen.

Nachdem das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) jetzt seit einiger Zeit (November 2008) in Kraft ist, können die ersten Vorteile bei der Gründung von GmbH oder Unternehmergesellschaften festgestellt werden. Zwei Vorteile sind besonders herauszustellen: Die Abkoppelung der Handelsregistereintragung von staatlichen Genehmigungen und das weggefallene Erfordernis der Einreisemöglichkeit des Geschäftsführers. Beides sorgt für eine angenehme Beschleunigung des Eintragungsverfahrens.

Abkoppelung der Handelsregistereintragung von staatlichen Genehmigungen

Bis zum Reformgesetz musste der Gründer dem Handelsregister unter Umständen eine Genehmigungsurkunde für die staatliche Genehmigung der Tätigkeit der Gesellschaft wie eine Meisterqualifikation, eine Konzession für eine Gaststätte oder eine Makler- / Bauträgergenehmigung vorlegen. Besonders im handwerklichen Bereich brachte das oft Schwierigkeiten. Sobald der Unternehmensgegenstand ein zulassungspflichtiges Handwerk nahelegte, war es besonders die örtliche Handwerkskammer, die unerbittlich eine entsprechende Qualifikation verlangte. Das Handelsregister fügte sich und trug die GmbH regelmäßig erst nach Klärung aller damit verbundenen Fragen ein. Das konnte sich über Monate hinziehen. Die Eintragung der GmbH und damit regelmäßig die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verzögerte sich über die Maßen.

Nach Streichen dieser Vorschrift wird die Frage der staatlichen Genehmigung erst nach Eintragung der GmbH behandelt. Das Unternehmen kann seine Geschäftstätigkeit im Zweifel aber schon vorher aufnehmen.

Kein Erfordernis der Einreisemöglichkeit des Geschäftsführers

Der jetzt mögliche, ausländische Verwaltungssitz einer GmbH bietet Unternehmen im Inland, die eine ausländische Tochtergesellschaft gründen wollen, die einfache Möglichkeit, diese GmbH im Inland zu gründen und den Verwaltungssitz in dem betreffenden Land (EU, Schweiz, USA) zu haben. Die inländische Muttergesellschaft kann so alle Konzerngesellschaften nach deutschem GmbH-Recht organisieren. Das bedeutet eine enorme Vereinfachung der Verwaltung. Die Einzelheiten ausländischer Gesellschaftsformen muss der zuständige Geschäftsführer nicht mehr kennen.

Ein sehr willkommener Nebeneffekt des ausländischen Verwaltungssitzes ist aber auch eine Änderung der Rechtslage im Hinblick auf ausländische Geschäftsführer einer GmbH im Inland: Während früher häufig verlangt wurde, dass dieser Geschäftsführer jederzeit ins Inland einreisen konnte, also als Ausländer zum Beispiel eine Aufenthaltsberechtigung benötigte, ist dieses Erfordernis nunmehr weggefallen. Die Prüfung der Einreisemöglichkeit durch das Registergericht verzögerte die Bestellung des ersten Geschäftsführers oft wiederum um Monate. Da der effektive Verwaltungssitz jederzeit ins Ausland, also beispielsweise auch in das Land des Geschäftsführers verlegt werden kann, ist eine Einreisemöglichkeit nicht mehr relevant. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (16. April 2009 - Aktenzeichen: I-3 WX 85/09) bestätigte diese Einschätzung. Es führte aus:

„Die Bestellung eines Nicht-EU-Ausländers als Geschäftsführer einer inländischen GmbH ist trotz fehlender Einreisemöglichkeit wirksam. Nach Neufassung des § 4a GmbHG, der es erlaubt, dass eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegt, mithin ihre Geschäfte auch vollständig im oder aus dem Ausland tätigt, ist - auch mit Blick auf die denkbare Möglichkeit einer Anordnung des persönlichen Erscheinens des Geschäftsführers der GmbH durch ein inländisches Gericht oder eine inländische Behörde - nicht anzunehmen, dass ein Geschäftsführer mit Staatsangehörigkeit und Wohnsitz eines Nicht-EU-Staates seine gesetzlichen Aufgaben bei fehlender Einreisemöglichkeit typischerweise nicht erfüllen könnte.“

Stand: 11.07.2009