Die Gründung einer Gesellschaft ist vergleichbar mit einer Heirat - eine Gesellschaftertrennung kann jedenfalls ähnlich dramatische Konsequenzen haben.
Zwei oder mehr Unternehmer tun sich zusammen und verbinden sich für gute und schlechte Zeiten. Aber genau wie eine Ehe kann auch eine Gesellschaft scheitern. Was dort Scheidung genannt wird, ist hier die Gesellschaftertrennung. Eine Scheidung kann die Eheleute - oft aber auch nur einen von ihnen - sehr tief treffen. Für einen Gesellschafter kann eine Gesellschaftertrennung ebenfalls einen tiefen Sturz bedeuten. Denn das Ende einer Gesellschaft kann bewirken, dass die an der Gesellschaft Beteiligten ihre persönliche Lebensgrundlage verlieren.
Es gibt am Anfang genügend plausible Gründe für eine gemeinsame Unternehmensführung. Dies können marktwirtschaftliche Erwägungen oder die Koppelung unterschiedlicher Fähigkeiten sein, damit diese sich ergänzen und zu einem wirtschaftlichen Erfolg führen.
Auch in einer Gesellschaft kann sehr schnell Ernüchterung und Enttäuschung auftreten.
An die Stelle von Harmonie und nützlicher Koppelung der Begabungen treten dann Intrigen und destruktive Verhaltensweisen, die das Vorankommen der Gesellschaft hemmen. Szenarien im Vorfeld einer Gesellschaftertrennung sind geprägt von gegenseitigen Einladungen zu Gesellschafterversammlungen und Beschlüssen, denen die jeweils andere Seite die Anerkennung versagt - produktive Kommunikation findet nicht mehr statt. Manchmal führt auch die generationenübergreifende Fortführung eines Unternehmens zu einer Zersplitterung, wenn an die Stelle eines Einzelnen dessen Erben treten.
Nicht selten obliegt die gesamte faktische Geschäftsführung allein einem Teil, der den Anderen jahrelang weder über Zahlen noch über seine Pläne informiert (manchmal ist der andere Teil daran über lange Zeit auch überhaupt nicht interessiert). Am Ende stehen sich zwei Beschlüsse gegenüber, die jeweils besagen, dass der andere Teil ausgeschlossen wird.
Wie regelt das Gesetz die Lösung von Gesellschafterstreitigkeiten und die Gesellschaftertrennung? Sehr unterschiedlich und sehr lückenhaft. Die gesetzlichen Regelungen reichen nicht aus und unterscheiden sich je nachdem, welche Gesellschaftsform gewählt wurde. Gesellschaftsrechtler befassen sich schon seit langem mit dieser Problematik und sind sich in einem einig:
Das effektivste Mittel zur Lösung der Probleme liegt in der Gestaltung der Gesellschaftsverträge.
Für den Gesellschafter einer GmbH ist das Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Akten der Gesellschaft unbeschränkt. Als nur beschränkt haftender Kommanditist einer Kommanditgesellschaft hat man dagen nur das Recht auf Erteilung einer Abschrift des Jahresabschlusses. Dies liegt in der Gesetzeshistorie begründet. Vor hundert Jahren wurde noch davon ausgegangen, dass ein Kommanditist nur Kapital zur Verfügung stellen und nicht im Geschäftsleben tätig werden will. Die heutige Realität sieht jedoch ganz anders aus. Die gesetzlichen Vorgaben bergen für die Praxis deshalb unter anderem Probleme, wenn es um Kündigungsmöglichkeiten und Auskunftserteilungen geht.
Die Regelungen dieser Aspekte im Gesellschaftervertrag ist wichtig. Sie sollten auch zukünftige Entwicklungen berücksichtigen, die durch Erbfälle oder Zukauf entstehen können. So werden zum Beispiel endlose Zustimmungslisten sinnlos, wenn Stimmrechte in einer Hand gebündelt sind. Hierfür bieten sich Alternativen an: die Einsetzung von Beiräten, das Ausscheiden von Mitgesellschaftern oder vertragliche Regelungen, die nur Familienmitgliedern des Unternehmens (und vielleicht dem Steuerberater) das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen einräumen.
Ein häufige Quelle für rechtliche Streitigkeiten ist die Abfindung, die bei einer Gesellschaftertrennung fällig wird.
Beim Fehlen vertraglicher Regelungen orientiert sich die Berechnung des Abfindungsguthabens am gemeinen Wert beziehungsweise dem Ertragswert, der sehr viel höher als der Buchwert sein kann. Aus diesem Grund wird im Gesellschaftsvertrag für die Abfindung oft vom Buchwert ausgegangen. Stille Reserven kommen dann nicht in Betracht. Diese Buchwertklauseln sind jedoch oft unwirksam - mit der Folge, dass bei einer Gesellschaftertrennung dann doch der gemeine Wert Berechnungsgrundlage für die Abfindung wird. Und die Gerichtsurteile zur Berechnung des gemeinen Werts sind unüberschaubar.
Zur Vermeidung eines Rechtsstreits bei einer Gesellschaftertrennung sind zähe Verhandlungen nötig, die oft an den Nerven der Beteiligten zehren. Im Gesellschaftsvertrag sollte deshalb für den Fall der Gesellschaftertrennung die Ermittlung des Abfindungsguthabens - zum Beispiel durch ein Schiedsgutachten - umfassend geregelt sein. Auch Bestimmungen über das Ausscheiden durch außerordentliche Kündigungen oder Abfindungskürzungen bei gesellschaftsschädlichem Verhalten können im Interesse einer weniger Stress verursachenden Abwicklung einer Gesellschaftertrennung hilfreich sein. Eine Gesellschaftertrennung kann auch steuerliche Schwierigkeiten nach sich ziehen, wenn zum Beispiel die erste Rate einer Abfindung zur Deckung einer unbeabsichtigten, aber ausgelösten Steuerlast nicht ausreicht.
Neben der Gesellschaftertrennung sollten auch die Konsequenzen eines Erbfalls in einem Gesellschaftsvertrag bedacht werden.
Vorgegebene Fristen machen keinen Sinn, wenn ein gerade erst volljährig gewordener, zum Erbe auserkorener Jugendlicher wegen der Änderung des Unterpunktes eines Unterpunktes einer Vertragsbestimmung zu einer Gesellschafterversammlung einzuladen ist. Auch qualifizierte Nachfolgeklauseln können für Überraschungen sorgen: So kann das Finanzamt von einem Durchgangserwerb auch bei Erben ausgehen, die gar nicht Gesellschafter werden dürfen.
Daneben kann auch die Aufspaltung des Betriebs als Folge einer Gesellschaftertrennung fatal sein. Wenn ein Mitgesellschafter ausscheidet, aber seinen Anteil am Grundstück des Betriebs behält, fällt das Grundstück in dessen Privatvermögen. Stille Reserven werden versteuert.
Wie bei einer Gesellschaftertrennung und generell in Streitfällen vorgegangen werden soll, sollte deshalb tunlichst schon bei der Abfassung von Gesellschaftsverträgen berücksichtigt werden. Flexiblen Regelungen, die möglichst viele Konsequenzen der Gesellschaftertrennung abdecken, sollten den Vorzug genießen gegenüber starren Gesellschaftsverträgen mit gewöhnlichen Buchwertklauseln oder gar Sonderkündigungsrechten für den Fall des Konkurses, den es im Übrigen gar nicht mehr gibt.
Stand: 23.03.2012
