Wirtschaftsrecht - Weinfonds
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Dr. Hans-Dieter Steichele
am 24.11.2009
Schubertstraße 1
80336 München
Weinfonds
Ist der deutsche Weinfonds eine verfassungswidrige Sonderabgabe?
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat 2009 sowohl den Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft, als auch den Holzabsatzfonds für verfassungswidrig erklärt. Nun rückt natürlich auch die Frage nach der Verfassungskonformität des deutschen Weinfonds in kritisches Licht, da er auf ähnliche Weise finanziert wird. Es stellt sich auch hier die Frage, ob die Abgabe, welche derzeit von den Betrieben der Weinwirtschaft zur Finanzierung des deutschen Weinfonds erhoben wird, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Erfüllt sie die speziellen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Erhebung nicht steuerlicher Abgaben?
Das BVerfG hat die Zulässigkeit von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion (so genannte Sonderabgaben im engeren Sinne) nicht grundsätzlich verneint. Allerdings haben die Bundesrichter besonders strenge Anforderungen gestellt, um Doppelbelastungen der Steuerpflichtigen prinzipiell zu vermeiden und branchenbezogene Sonderabgaben als Ausnahmeregelung auftreten zu lassen. Voraussetzung ist demnach, dass die Abgabe einen Sachzweck verfolgt, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Außerdem soll nur eine homogene Gruppe mit dieser Abgabe belastet werden, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss dabei gruppennützig verwendet werden. Da die von den Winzern zu entrichtenden Abgaben zum Weinfonds nach dem Weingesetz weder als Steuer noch als Beitrag auferlegt werden, handelt es sich dabei um eine Sonderabgabe.
Daher müssen die Abgaben zum Weinfonds den oben genannten Kriterien genügen.
Gemäß dem Weingesetz hat der deutsche Weinfonds die Aufgabe, Qualität und Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern. Eine weitere Aufgabe ist der Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland. Der Sachzweck der Sonderabgabe dürfte damit ausreichend von einer Abgabe zur bloßen Mittelbeschaffung abgegrenzt sein.
Fraglich ist hingegen, ob die verfassungsrechtlich erforderliche Gruppenbezogenheit der Sonderabgabe gegeben ist. So liegt die Förderung der Qualität des Weines nicht nur im Interesse der durch die Abgabe belasteten Weinwirtschaft sondern insbesondere auch im Interesse der Verbraucher. Gleiches gilt für den Schutz der für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen. Bezeichnungsrecht dient heute vorrangig dem Schutz der Verbraucher vor einer Irreführung und dem allgemeinen Interesse an einer sachlichen Unterscheidbarkeit und Zuordnung der Produkte.
Damit fehlt es dem Sachzweck der Förderung der Qualität des Weines und des Bezeichnungsschutzes an der Gruppenbezogenheit.
Erschwerend kommt hinzu, dass das Weingesetz Weinbaubetriebe und Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften unter Umständen von der Abgabepflicht zum Weinfonds ausnimmt. Das ist der Fall, wenn sie ihre Erzeugnisse aus eigenen, beziehungsweise aus Trauben ihrer Mitglieder herstellen und an den Endverbraucher abgeben. Diese - von der Abgabepflicht ausgenommene - Gruppe steht dem durch den Weinfonds geförderten Sachzweck aber ebenso nahe, wie die abgabepflichtigen Personen. Dieser Ausschluss stellt die Homogenität der abgabepflichtigen Personengruppe in Frage und ist darüber hinaus auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Im Zusammenhang mit den bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stellt sich darüber hinaus eine weitere Frage. Kommt den mit der Sonderabgabe Belasteten überhaupt eine Finanzierungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben des Weinfonds zu? Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum Forstabsatzfonds auf die Problematik hingewiesen, dass die Abgabepflichtigen zur Finanzierung eines Nutzens herangezogen werden, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht hat. „Die abgabepflichtigen Unternehmen verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie ohne weiteres verantwortlich gemacht werden könnten. Der Staat greift vielmehr [...] mit wirtschaftspolitisch begründeten Förderungsmaßnahmen gestaltend in die Wirtschaftsordnung ein und weist den erst dadurch entstehenden Finanzierungsbedarf den mit der Abgabepflicht belasteten Unternehmen zu“ (BVerfG - Aktenzeichen: 2 BvR 743/01). Anders ausgedrückt maßt sich der Staat an, anstelle der betroffenen Unternehmen und gegebenenfalls gegen deren erklärten Willen, Wirtschaftsförderungsmaßnahmen auf ihre Kosten durch zu führen.
Das ist ein maßgeblicher Eingriff in das individuelle, unternehmerische Handeln des Einzelnen.
Dieser soll für eine ihm angeblich zugutekommende Förderungsmaßnahme zahlen, die er eventuell gar nicht will und im Einzelfall aufgrund seines Kundenkreises auch überhaupt nicht benötigt. In seiner Entscheidung zur Forstabgabe hat das BVerfG ausgeführt, dass für solche Fälle die Zulässigkeit einer staatlichen Aufgabe zur Absatzförderung an eine Voraussetzung geknüpft ist. Demnach muss die Absatzförderung bezogen auf den Gruppenzweck „unverzichtbar“ sein und im Vergleich mit privatwirtschaftlicher Absatzförderung ein evidenter Mehrwert staatlich organisierter Absatzförderung vorliegen. Letzteres darf nicht nur allgemein vermutet werden. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass der Weinfonds dieser hohen Messlatte gerecht wird.
Die dargestellten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Weinfonds und damit der Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage des Weinfonds ergangenen Gebührenbescheide, beschäftigt zwischenzeitlich die Verwaltungsgerichte. In einem derzeit beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängigen Verfahren sieht das Gericht weiteren Aufklärungsbedarf. Wie die Pressestelle des Gerichts mitteilte, wurden die Verfahrensbeteiligten zwecks weiterer Sachaufklärung zur Beantwortung weiterer Fragen aufgefordert. Bis eine rechtskräftige Entscheidung zum Weinfonds vorliegt, wird es vermutlich noch Jahre dauern, da zu erwarten ist, dass die jeweils unterliegende Partei die Rechtsmittel bis zum Verfassungsgericht ausschöpfen wird.
Sollte sich herausstellen, dass der deutsche Weinfonds verfassungswidrig ist, können die heute Abgabepflichtigen die durch Bescheid eingeforderten Weinfondsabgaben zurück verlangen. Dazu müssen die Betroffenen jeweils gegen jeden Gebührenbescheid förmlich und fristgerecht Widerspruch einlegen. Gegebenenfalls müssen sie auch noch weitere Rechtsmittel einlegen, damit die Bescheide nicht bestandskräftig werden. Daher empfiehlt es sich in dieser Sache anwaltlichen Rat ein zu holen.
Stand: 24.11.2009
