Voraussetzungen zur Wirksamkeit von Wettbewerbs- und Kundenschutzklauseln.

Rechtsgüterkollision

Aufgrund der Kollision der Eigentumsposition auf Erhalt und Schutz des eigenen Kundenstammes (Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz (GG) ) mit dem Rechtsgut der Wettbewerbs- und der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 GG) sind beide Rechtsgüter bei der Klauselgestaltung in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Im Einzelnen muss die Kundenschutzklausel folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Zeitliche Einschränkung

    Eine Wettbewerbsklausel beziehungsweise Kundenschutzklausel ohne zeitliche Einschränkung ist unwirksam. Zulässig sind Klauseln mit einer Laufzeit von zwei Jahren nach Vertragsende. Diese zwei Jahre stellen jedoch die Obergrenze dar. Wenn die Vertragsdauer kürzer ist, kann die Kundenschutzklausel längstens für einen gleich langen Zeitraum gelten, wie das Vertragsverhältnis vor der Kündigung bestanden hat.

  2. Sachliche Einschränkung

    Eine Wettbewerbsklausel, die jeglichen Wettbewerb unterbinden soll, muss sachlich eingeschränkt werden. Die Rechtssprechung ist hier uneinheitlich. In der Regel dürfte von einer Grenze für einen Umkreis von 50 Kilometern Luftlinie vom Geschäftssitz des Klauselverwenders auszugehen sein. Die konkrete Bewertung hängt jedoch vom Einzelfall ab. Eine weltweite Geltung des Wettbewerbsverbotes wird jedoch immer die Ausnahme bilden und sollte wegen der Unangemessenheit nicht vereinbart werden.

  3. Beständiges Vorliegen eines Kunden

    Eine Kundenschutzklausel ist nur berechtigt, wenn der betreffende Kunde, um den zwischen den Beteiligten „gerungen“ wird, tatsächlich noch ein Kunde des Klauselverwenders ist. Ergibt sich aus der Sachverhaltsauswertung, dass der Kunde seine Vertragsbeziehungen zu dem Verwender gekündigt hat und auch nicht wieder aufnehmen wird, ist der Kunde für den Klauselverwender auch “kein Geld mehr wert”. Es besteht daher kein Bedürfnis mehr, diesen Kunden tatsächlich noch in den Schutzbereich des Artikel 14 Absatz 1 GG einzustellen. In diesem Fall würde das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Absatz 1 GG) des Subunternehmers überwiegen.

    Die Rechtsprechung setzt sich nicht mit diesem Erfordernis auseinander. Nach meiner Ansicht ist ein Kunde so lange „Geld wert“, wie er einen potentiellen Auftraggeber darstellen könnte. Andernfalls bestünde kein berechtigtes Interesse, den Kunden in eine Kundenschutzklausel einzubeziehen, da er sich erkennbar von dem Klauselverwender „abgewendet hat“.

  4. Interessenabwägung zu Gunsten des erstmaligen Kundeninhabers

    Die Wirksamkeit einer Kundenschutzklausel setzt voraus, dass sie interessengerecht ist. Es muss geprüft werden, ob in der konkreten Einzelfallsituation die betreffende Wettbewerbsklausel / Kundenschutzklausel wirksam ist. Die Abwägung der Grundrechtspositionen der Artikel 14 Absatz 1 und 12 Absatz 1 GG ist vorzunehmen. Grundsätzlich überwiegt hier die Eigentumsposition des Unternehmens nach Artikel 14, das zuerst die Kundenbeziehung hatte. Es war das Unternehmen, welches den Kunden akquiriert hat und in seinen Kundenbestand überführte. Diese unternehmerische Leistung der Kundenakquisition und der Kundenerhaltung ist eine geldwerte Position, die auch grundrechtlich geschützt ist. Lediglich durch das Zutun des Unternehmens gegenüber dem Subunternehmer ist dieser in die Lage versetzt worden, mit dem Kunden eine Geschäftsbeziehung aufzubauen. Der Subunternehmer ist hier der „Zweitverwerter“. Bei dieser Konstellation ist es daher geboten, unter Anwendung des Grundsatzes des Rechts des “ersten Zugriffs” und des Bestandsschutzes, dem Klauselverwender den Vorrang einzuräumen. Von dieser Überlegung ausgehend, müssen im konkreten Einzelfall gewichtige Argumente vorliegen, um dieses Werteverhältnis umzukehren und der Berufsfreiheit des Subunternehmers den Vorrang einzuräumen.

Stand: 04.01.2009