Wirtschaftsrecht - Adressbuchbetrug
Publiziert von:
Hans Theisen
am 08.01.2009
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Adressbuchbetrug
Nahezu jeder Selbstständige, Freiberufler, jedes Unternehmen, fast alle Vereine sind von den mehr als 100 Anbietern schonmal angeschrieben worden.
Ein Formular, welches irgendwie an die Gelben Seiten, etwas Offizielles oder Offiziöses erinnert, liegt dem Schreiben bei. Auf dem Formular steht der eigene Name, die eigene Adresse und ein Reihe weiterer Daten. Natürlich soll man das Formular schnellstmöglich unterschrieben zurücksenden. Wenn Sie das getan haben, ist es zu spät. Sie stehen dann in einem Register, das niemand kennt und das wahrscheinlich nirgends beworben wird. Dennoch müssen Sie dafür in zwei Jahren ein Entgelt in Höhe von etwa 1.000 bis 2.000 Euro bezahlen.
Was tun, wenn man einem so genannten Adressbuchbetrüger aufgesessen ist?
Anfechten, und zwar wegen Irrtums. Der Irrtum kann sich darauf bezogen haben, dass man gar keinen entgeltlichen Vertrag abschließen wollte und/oder vor allem nicht mit dieser Firma. Die Anfechtung muss innerhalb von zehn Tagen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund beim Gegner sein. Mit der Irrtumsanfechtung kann man auch gleich die Arglist-Anfechtung verbinden. Dann könnte ein Vertrag allein deswegen unwirksam sein, weil die Angebotsfrist abgelaufen ist, Sittenwidrigkeit kann man natürlich auch einwenden oder sich auf einen Einigungsmangel berufen.
Alleine werden Sie allerdings nicht klarkommen. Sie brauchen einen Anwalt, der Sie hartnäckig vertritt. Leider können die „Adressbuchbetrüger“ auf eine ganze Reihe gewonnener Prozesse verweisen. Die Gerichte haben eine gewisse Neigung, den Bürger zu bestrafen, der zu sorglos ist. Warum das so ist, weiß niemand. Vielleicht aus Tradition, weil das „schon immer so war“. Aber mit etwas Mühe kann man sich recht häufig erfolgreich gegen eine solche Forderung wehren.
Stand: 08.01.2009
