Verkehrsrecht - Unfallersatztarif
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Hans-Georg Herrmann
am 02.09.2009
Geibelstraße 1
66121 Saarbrücken
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Unfallersatztarif
Ende der Mietwagenkostenfalle nach einem Verkehrsunfall.
Die meisten Unfallgeschädigten, die nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Mietwagen angemietet hatten, haben es erlebt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat die Kosten für den Mietwagen nur teilweise übernommen. Auf den Restkosten sind die Geschädigten sitzen geblieben. Ursache hierfür war, dass viele Autovermieter bei der Anmietung eines Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall nicht den Normaltarif geltend gemacht haben. Stattdessen wurde der Mietwagen zu einem erheblich höheren Tarif vermietet, dem so genannten Unfallersatztarif. Begründet wurde dieser Unfallersatztarif damit, dass der Vermieter im Zusammenhang mit der Vermietung des Fahrzeuges Leistungen erbringt, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind. Häufig war es schwierig, solche zusätzliche Leistungen überhaupt zu ermitteln.
Noch schwieriger war es, die betriebswirtschaftliche Kalkulation dieses Tarifes nachzuvollziehen.
Die Autoversicherer erstatteten nur die Kosten, die dem Normaltarif entsprachen, sowie zusätzliche, aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigte Kosten, die durch nachvollziehbare Leistungen des Vermieters veranlasst waren. Diese Praxis wurde im Grundsatz von der Rechtsprechung abgesegnet. Gleichzeitig wurden hohe Anforderungen an das Verhalten der Geschädigten vor Abschluss eines konkreten Vertrages gestellt. Im Ergebnis führte dies dazu, dass viele Unfallgeschädigten auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen geblieben sind.
Spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. Oktober 2004 ist Autovermietern und Versicherern bekannt, dass Mietwagenkosten nur in Höhe des örtlichen Normaltarifes vom Haftpflichtversicherer beglichen werden müssen. Höhere Kosten beziehungsweise besondere Leistungen des Vermieters werden nur erstattet, wenn sie aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind. Darauf werden die Geschädigten bei der Anmietung von Fahrzeugen in der Regel aber nicht hingewiesen.
Durch den Begriff „Unfallersatztarif“ wird dem Unfallopfer vermittelt, dass ihm ein Produkt angeboten wird, das auf genau seinen Fall zugeschnitten ist.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Autovermieter verpflichtet ist, den Geschädigten vor Vertragsabschluss aufzuklären. Insbesondere beim Unfallersatztarif muss der Vermieter auf Schwierigkeiten bei der Abrechnung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung hinweisen, wenn die Mietwagenkosten den örtlichen Normaltarif übersteigen. Kommt der Autovermieter dieser Verpflichtung nicht nach, steht dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Vermieter zu. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er sich bei erteilter Aufklärung verhalten hätte.
Ausgehend von der Entscheidung des BGH ist eine Aufklärungspflicht des Vermieters mindestens ab Ende 2004 anzunehmen. Zum Ende des Jahres 2004 wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Oktober 2004 veröffentlicht. Unfallgeschädigte, die seit der Veröffentlichung dieses Urteils Mietwagenrechnungen vollständig gegenüber dem Autovermieter gezahlt haben, sollten nunmehr prüfen, inwieweit ihre Schadenersatzansprüche gegenüber dem Autovermieter verjährt sind. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person seines Schuldners Kenntnis erlangt hat.
Stand: 02.09.2009
