Verbraucherrecht - Kündigung
Publiziert von:
RA Joachim Cäsar-Preller
am 22.05.2009
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Kündigung
Versicherungskunden sollten zu teure oder überflüssige Policen so schnell wie möglich kündigen.
Die Fristen dafür ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag. Ist die Versicherung überflüssig oder stimmt der Service des Versicherers nicht sollte man umgehend raus aus dem Vertrag. Das gilt erst recht, wenn die Leistungen zu teuer sind oder - noch schlimmer - mangelhaft. Eine Kündigung geht zwar nicht von heute auf morgen, doch das neue Versicherungsvertragsgesetz das seit 2009 auch für Langzeitverträge gilt, erleichtert den Ausstieg.
Demnach können nun Verträge, die für fünf Jahre abgeschlossen wurden, bereits nach drei Jahren gekündigt werden. Je nach Versicherung gelten unterschiedlichen Fristen und es gibt auch verschiedene Kündigungsarten. Zwei Dinge sind aber immer gleich: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und vom Kunden unterschrieben sein.
Für die so genannte ordentliche Kündigung gelten die nachfolgend genannten Fristen.
Sachversicherungen wie die Privathaftpflicht-, Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung muss der Kunde drei Monate vor Ende des Versicherungsjahres gekündigt haben. Dieselbe Frist gilt für die Unfallversicherung, den Verkehrsrechtschutz und für private Krankenversicherungen wie die Zahnzusatzversicherung.
Für die Autoversicherung, die Lebensversicherung und die Berufsunfähigkeitsversicherung gilt eine Frist von einem Monat. Bei den gesetzlichen Krankenkassen müssen nach der Kündigung zwei volle Monate verstrichen sein, ehe der Kunde in eine andere Kasse wechseln kann.
Wenn ein Kunde einen Schaden erleidet, hat er ein besonderes Kündigungsrecht.
Nachdem der Versicherer den Schaden bezahlt oder eine Bezahlung des Schadens abgelehnt hat, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats aussteigen. Der Kunde muss dann den Beitrag nur noch anteilig bis zum Zeitpunkt der Kündigung zahlen. Kündigt er beispielsweise zum 30. Juni, muss der Versicherer den halben Jahresbeitrag erstatten.
Bei einer Beitragserhöhung und nach Abschluss des Vertrages hat der Versicherungsnehmer auch ein Sonderkündigungsrecht.
Wenn die Versicherungsgesellschaft dem Kunden mitteilt, dass der Beitrag erhöht wird, ohne die Leistung zu verbessern, hat der Kunde einen Monat Zeit für die Kündigung der entsprechenden Versicherungspolice. Reagiert er nicht, bleibt es beim alten Schutz zum neuen Preis.
Auch nach der Unterzeichnung eines Versicherungsvertrages kann der Kunde, wenn er es sich anders überlegt hat, noch innerhalb von zwei Wochen den Vertrag widerrufen. Bei Lebensversicherungen hat er hierfür sogar 30 Tage Zeit.
Stand: 22.05.2009
