Verbraucherrecht - Hebelgeschäfte
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Andreas Müller
am 28.04.2009
Goethestr. 5
85604 Zorneding
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Hebelgeschäfte sind Zinsdifferenzgeschäfte. Typischerweise schließt man eine Lebensversicherung ab, die zum Teil fremdfinanziert ist.
Man zahlt etwa 100.000 Euro in eine Lebensversicherung ein, von denen zum Beispiel 20 Prozent Eigenkapital ist und der Rest kreditfinanziertes Fremdkapital. Dann hat man einen Hebel von eins zu fünf. Je höher die Differenz zwischen Rendite der Lebensversicherung und dem Bankzins ist -zugunsten des Kunden versteht sich - desto mehr Vorteile hat er mit steigendem Fremdkapitalanteil. Beim obigen Beispiel wären die Vorteile bei einem Hebel von eins zu drei natürlich geringer. So die Theorie.
Geworben wird mit Renditen aus ausländischen Lebensversicherungen, zum Beispiel mit zwölf Prozent in der Vergangenheit. Also wird “konservativ” mit zum Beispiel 8,5 Prozent gerechnet. Tatsächlich lagen je nach Lebensversicherung die Renditen seit 1996 teilweise bei 6 Prozent mit fallender Tendenz, derzeit oftmals nahe Null. Da der Kunde beziehungsweise die Versicherung in einen Pool investiert, kann es sein, dass man einen Pool erwischt hat, der von Anfang an eine so geringe Rendite erwirtschaftet hat, dass sich die Fremdfinanzierung von Anfang an nicht rechnet. Oftmals wäre eine Sparbuchverzinsung rentabler gewesen. Erwirtschaftet ein solcher Pool keine Gewinne, bleibt dem Kunden nur der garantierte Wert, oftmals 101 Prozent des investierten Kapitals, also ein Prozent Gewinn.
Damit kann eine Fremdfinanzierung nie kostendeckend sein.
In den letzten Jahren haben verschiedene Vertriebsgesellschaften ihre Prozesse vor Gericht verloren. Sie haben mit falschen Werbeaussagen vor allem britischer Lebensversicherer geworben und sich diese Aussagen zu eigen gemacht. Möglich ist aber auch eine Klage gegen den Lebensversicherer selbst, der mit falschen Angaben zu Renditen aus der Vergangenheit ein viel zu rosiges Bild vom zu erwartenden Ertrag gezeichnet hat. Die Klage kann etwa auf Rückzahlung des Eigenkapitals und Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten gerichtet sein, aber auch auf Schadenersatz.
Ist aber die Rendite aus der Lebensversicherung geringer als der Bankzins – was regelmäßig der Fall sein dürfte – so verlangt die Bank einen Nachschuss. Schließlich ist diese - zur Sicherheit abgetretene - Lebensversicherung nicht so werthaltig, wie anfangs kalkuliert. Hierüber wird in der Regel nicht aufgeklärt. Vielmehr schieben sich die am Vertrieb Beteiligten gegenseitig die Schuld zu. Manche behaupten auch, der Kunde hätte sich von dem tatsächlichen Ablauf doch bitteschön selbst ein Bild machen können.
Dies hätte er wahrscheinlich auch getan, wenn denn dieser Ablauf auch in einer Broschüre beschrieben worden wäre.
Eine das tatsächliche Risiko beschreibende Broschüre oder ähnliche, schriftliche Unterlagen gibt es nur in den seltensten Fällen. Richtig ist, dass sowohl die Versicherungsgesellschaft, die mit falschen Renditen aus der Vergangenheit wirbt, als auch alle im Vertrieb tätigen Vermittler (vom Generaldistributor bis zum Vermittler vor Ort) dafür haften, wenn Sie mit falschen Angaben auf Kundenfang gehen. Schließlich rechnet jeder Vermittler mit der Software der Vertriebsgesellschaft und den vom Lebensversicherer angegebenen Daten. Den “kleinen” Vermittler vor Ort zu verklagen macht aber keinen Sinn, weil der selten über die Finanzkraft verfügt, den Schaden zu ersetzen. Außerdem ist er oftmals selbst “Opfer” rosiger Angaben des Strukturvertriebs beziehungsweise der Versicherung, die er eventuell selbst nicht durchschaut.
Mittlerweile ist das Hebelgeschäft nahezu vom Markt genommen. Neuabschlüsse finden sich praktisch nicht. Es werden nur noch die alten, verlustträchtigen Verträge vor Gericht verhandelt, zumindest die bei denen die Verjährung von zumeist drei Jahren noch nicht eingetreten ist.
Stand: 28.04.2009
