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Verbraucherrecht - Tauschbörse

Publiziert von:
Susanne Bienemann
am 12.08.2010


Die Nutzung einer Tauschbörse ist kein Kavaliersdelikt.

Im Mai dieses Jahres hatte der Bundesgerichtshof über die Störerhaftung eines WLAN-Inhabers zu urteilen, über dessen Anschluss anderen Teilnehmern einer Tauschbörse ein Lied zum Herunterladen angeboten wurde. Juristen erhofften sich in diesem Zuge auch eine klare Aussage des obersten Gerichts hinsichtlich der Anwendung des § 97 a Absatz 2 Urhebergesetz. Dieser Paragraph beschränkt die sonst nicht unerheblichen Anwaltsgebühren für eine Abmahnung auf maximal 100 Euro.

Anders als es jedoch zunächst die Pressemitteilung vermuten ließ, ging das Gericht nicht auf diese Vorschrift ein, so dass immer noch erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Nach dem Gesetzeswortlaut müssen bei dieser Norm des Urhebergesetzes verschiedene Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein, damit die Deckelung der Anwaltsgebühren auf 100 Euro zur Anwendung kommt. Es muss sich um die erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handeln, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfand.

Bei dem Anbieten eines Werkes auf der Plattform einer Tauschbörse ist insbesondere fraglich, ob es sich dabei um eine unerhebliche Rechtsverletzung, also einen Bagatellverstoß, handelt.

Dies wird bis dato von der Rechtsprechung weitestgehend verneint. Allein die lawinenartige Weiterverbreitung des entsprechenden Werkes durch die Tauschbörse stellt einen massiven Eingriff in die Rechte des Rechteinhabers dar. Dabei kommt es auch nicht darauf an, wie viele Nutzer tatsächlich auf das angebotene Werk zugreifen, sondern wie viele Nutzer der Tauschbörse auf das urheberrechtlich geschützte und öffentlich zugänglich gemachte Werk zugreifen könnten.

Bei Fällen im Zusammenhang mit einer Tauschbörse handelt es sich auch nicht um einfach gelagerte Fälle. Zur Ermittlung des Störers muss ein nicht unerheblicher Aufwand betrieben werden. Zunächst ist die IP-Adresse zu ermitteln. Danach muss ein Antrag zur Erlangung der Daten des Anschlussinhabers nebst nachfolgendem Verfahren durchgeführt werden. Erst dann kann der jeweilige Anschlussinhaber abgemahnt werden, so das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 16.10.2009, Aktenzeichen: 31 C 1684/09).

Dies führt allerdings dazu, dass bei Nutzung einer illegalen Tauschbörse die Voraussetzungen für die Begrenzung der Anwaltskosten nie erfüllt sind.

Einer höchstrichterlichen Klärung dieser Sachlage wird daher gespannt entgegen gesehen. Falls Sie selbst betroffen sind, sollten Sie die geforderte Unterlassungserklärung nicht ohne anwaltliche Überprüfung unterschreiben. Oftmals enthält eine Unterlassungserklärung eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung oder ist mit Vergleichs- und Schuldanerkenntnissen ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung besteht nicht. Besser ist die Abgabe einer eigenen, modifizierten Unterlassungserklärung. Bei der Abgabe gilt der Grundsatz: „So viel wie nötig, aber so wenig wie möglich“.

Autor: RA Martin Knobloch

Stand: 12.08.2010