Reisemängel und die richtige Geltendmachung.
Die Regelung des Reiserechts wurde 1979 durch das Reisevertrags-Gesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt. Die Vorschriften werden nur auf Reisen angewendet, die sich aus mindestens zwei Leistungen zusammensetzen (Pauschalreisen). Vermittelt ein Reisebüro hingegen einzelne, nicht von vornherein aufeinander abgestimmte Teilleistungen, liegt nach bisheriger Rechtsprechung kein Reisevertrag im Sinne des BGB vor.
Hat eine Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften, liegt ein Mangel vor. Das ist beinahe immer eine Frage des Einzelfalles. Grundsätzlich aber gilt: Findet man am Urlaubsort nicht das vor, was man als „normaler“ Mensch aufgrund der Angaben im Katalog erwarten konnte, ist die Reise mangelhaft. Zu berücksichtigen sind allerdings die örtlichen Gegebenheiten, die Landesüblichkeit und ob eine Billigreise oder eine Luxusreise gebucht wurde.
Hier sind jeweils andere Maßstäbe anzulegen.
Liegt ein Mangel vor, stellt sich die Frage, welche Ansprüche Sie als Reisender haben und um welchen Betrag Sie den Reisepreis deswegen mindern dürfen. Folgende Ansprüche kommen in Betracht:
- Abhilfeverlangen,
- Minderung des Reisepreises,
- Kündigung der Reise und vorzeitige Rückbeförderung,
- Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, wobei dieser Anspruch auch neben einer Minderung oder Kündigung möglich ist.
Eine verbindliche, für alle Gerichte geltende „Mängeltabelle“ auf gesetzlicher Grundlage existiert nicht. Infolge zahlreicher Gerichtsurteile zu diesem Thema haben sich jedoch im Laufe der Jahre gewisse Richtlinien entwickelt. Diese werden zur Beurteilung der Höhe des Minderungsanspruches bei einem bestimmtem Mangel herangezogen.
Vom Landgericht Frankfurt am Main wird die so genannte Frankfurter Tabelle zur Berechnung von Reisepreisminderungen angewendet.
Sie ist für die anderen Gerichte nicht verbindlich und wird auch nicht durch alle Gerichte verwendet. Trotzdem enthält die Tabelle viele hilfreiche und nützliche Hinweise, zum Beispiel zu
- Mängeln in der Unterkunft;
- Mängel bei der Verpflegung;
- Mängel beim Transport;
- sonstige Mängel.
Innerhalb dieser Hauptgruppen gibt es zahlreiche, spezifisch aufgeführte Mängel mit dem dazugehörigem Prozentsatz um den der Reisepreis gemindert werden kann. Dieser Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (ohne Kosten für die Reiserücktrittversicherung) abgezogen. Sollten gewisse Mängel während der Reise nur manchmal oder tageweise auftreten, wird die Minderung nur auf den entsprechenden Anteil der Reise, also für die Dauer des Mangels, berechnet.
Beispiel: Bei einer Kreuzfahrt werden bestimmte Zielhäfen nicht angefahren. Das ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, was einen Minderungsanspruch in Höhe von 2/3 des Tagespreises, bezogen auf den Gesamtpreis, begründet.
Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die einzelnen Prozentsätze addiert und insgesamt abgezogen.
Die Beurteilung und Anwendung all dieser Fragen kann im Einzelfall recht schwierig sein, weshalb die Einschaltung eines Rechtsanwalts empfehlenswert ist.
Zur erfolgreichen Geltendmachung von Ansprüchen bei Mängeln, ist es erforderlich, die örtliche Reiseleitung oder den Reiseveranstalter zu informieren. Die aufgetretenen oder vorhandenen Mängel müssen Sie unverzüglich melden und möglichst genau beschreiben. Soweit einem Mangel abgeholfen werden kann, ist hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Eine Abhilfe wäre zum Beispiel der Umzug in ein anderes Hotelzimmer oder anderes Hotel, wobei bei Letzterem ein Anspruch auf Ersatz eines ganzen Urlaubstages entsteht.
In jedem Fall sollten Sie ein Mangel- oder Beschwerdeprotokoll angefertigen und möglichst von der örtlichen Reiseleitung bestätigen lassen. Geeignete Beweismittel für das Vorliegen von Mängeln sind auch Fotos, Videoaufnahmen oder die Aussagen von Mitreisenden als Zeugen. Dabei sollte es sich möglichst nicht um Freunde oder Familienmitglieder handeln.
Nach der Rückkehr müssen Sie die Ansprüche wegen Reisemängeln innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend machen.
Der Startzeitpunkt dieser Frist ist das vertraglich vereinbarte Reiseende. Nach Ablauf dieser Frist können Sie Reisemängel nicht mehr geltend machen. Ferner müssen Sie die Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen, nicht gegenüber dem Reisebüro. Bei der Buchung über ein Reisebüro schließen zwei Verträge ab. Einen Vermittlungsvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag) mit dem Reisebüro und einen Vertrag mit dem Reiseveranstalter. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Sie beim Reisebüro bezahlen.
Das Reisebüro ist also lediglich die Zahlstelle des Reiseveranstalters. Eine Klage gegen das Reisebüro wäre daher von den Gerichten abzuweisen, mit der Folge, dass Sie die gesamten Prozeßkosten tragen und den Prozess erneut gegen den Veranstalter führen müssen.
Stand: 21.10.2009
