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Verbraucherrecht - Pauschalreisen

Publiziert von:
Rechtsanwalt
Andreas Wulf

am 14.01.2009

Ostwall 118-120
47798 Krefeld

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Pauschalreisen

Justiz verschärft Haftung der Reiseveranstalter bei Pauschalreisen.

Durch weitere Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte der Verbraucher bei Unfällen während einer Pauschalreise gestärkt.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. Juli 2006 (X ZR 142/05) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei der Benutzung einer Wasserrutschte auf einem Hotelgelände in Griechenland war ein elfjähriges Kind mit seinem Arm in ein Absaugrohr des Schwimmbeckens geraten, konnte sich dort aus eigener Kraft nicht mehr befreien, und ertrank. Es wurde festgestellt, dass das im Schwimmbecken befindliche Absaugrohr nicht mit einem Schutzgitter versehen war und der Betreiber der Hotelanlage für die Wasserrutsche keine Baugenehmigung vorweisen konnte.

Die Angehörigen des Kindes verklagten den Reiseveranstalter auf Schmerzensgeld. Der Bundesgerichtshof und auch die Vorinstanzen gaben dieser Klage statt.

Zur Begründung weisen die Gerichte zutreffend darauf hin, dass der Reiseveranstalter verpflichtet sei, seine Vertragshotels und auch deren Einrichtungen dahingehend zu überprüfen, ob sie einen ausreichenden Sicherheitsstandard gewährten.

Diese Pflicht sei im vorliegenden Fall vom Veranstalter verletzt worden. Bei ordnungsgemäßer Überprüfung der Sicherheit der Rutsche und des Beckens wäre das fehlende Schutzgitter aufgefallen und der Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Demnach hafte der Reiseveranstalter auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Zusätzlich hätte sich der Reiseveranstalter jedenfalls davon überzeugen müssen, ob für die vom Hotelier nachträglich angebaute Wasserrutsche überhaupt eine behördliche Genehmigung vorlag. Auch diese Pflichtverletzung rechtfertigt die Schadenersatzpflicht.

Noch weiter geht der Bundesgerichtshof in seiner ebenfalls am 18. Juli 2006 verkündeten Entscheidung ( X ZR 44/04), die sich auch mit der Prospektwerbung der Reiseveranstalter befaßt.

In diesem Fall hatte der Reiseveranstalter in seinem Prospekt ausdrücklich mit einer „kindgerechten“ Ausstattung des Hotels geworben.

Während des Hotelaufenthaltes verunglückte die 1991 geborene Klägerin, da diese beim Betreten des Zimmers über den Balkon übersehen hatte, das die dortige Glasschiebetür geschlossen war. Die Klägerin verletzte sich erheblich und verlangte vom Reiseveranstalter Schadenersatz.

Unstreitig waren am Glas der Tür keine Aufkleber angebracht, die Tür selbst war aber genehmigt und hätte in dieser Form auch in Deutschland verbaut werden dürfen. Der Reiseveranstalter stellte sich daher auf den Standpunkt, nicht für jeden nur denkbar möglichen Schaden haften zu müssen. Ein derartiges Unglück sei unter keinen Umständen voraussehbar gewesen, da vergleichbare Glastüren häufig Verwendung finden würden und daher weitere Sicherungsvorkehrungen nicht erforderlich seien. Eine Verletzung der haftungsbegründenden Verkehrssicherungspflicht, die ja die Erkennbarkeit eines Schadeneintritts voraussetze, liege daher nicht vor.

Diese Argumentation des Reiseveranstalters ließ der Bundesgerichtshof indes nicht gelten. Vielmehr stellte der BGH darauf ab, dass der Reiseveranstalter im vorliegenden Fall im Hinblick auf die besonders hervorgehobene Werbung „kindgerecht“ im Prospekt eine gesteigerte Sorgfaltspflicht habe und daher auch mit derartigen Schadensfällen grundsätzlich habe rechnen müssen. Für Kinder seien großflächige Glastüren nicht ohne weiteres erkennbar.

Sofern diese sich in einer „kindgerechten“ Hotelanlage befänden, seien sie kenntlich zu machen (Aufkleber / Farbe) oder es sei bruch- und splitterfreies Glas zu verwenden.

Die Grenzen der Haftung von Reiseveranstaltern zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2006 ( 11 O 322/03), bei der sich die Richter mit dem Tode eines 14jährigen Kindes im Rahmen einer Schiffsreise zu befassen hatten:

Die Eltern des verunglückten Kindes hatten eine sechstägige Schiffsreise auf Bali gebucht. Am letzten Tag der Reise kam der 14jährige Sohn der Kläger infolge eines tödlichen elektrischen Schlages ums Leben, da ein auf dem Schiff befindliches Stahlseil unter Strom gestanden hatte. Dieses Seil hatte der Junge berührt, um auf eine Aussichtsplattform zu gelangen. Die Eltern verlangten vom Reiseveranstalter Schadenersatz.

Dieser konnte allerdings nachweisen, dass das Schiff durch eigene, fachkundige Techniker regelmäßig überprüft und bei diesen Prüfungen keine Sicherheitsmängel festgestellt worden waren.

Ferner konnte der vor Ort tätige Reiseveranstalter ein internationales Sicherheitszertifikat vorlegen, durch welches nachgewiesen wurde, daß alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und ausschließlich fachkundiges Personal eingesetzt wurde.

Unter Berücksichtigung der vom Reiseveranstalter selbst festgestellten Sicherheitsüberprüfung und des vorgelegten Sicherheitszertifikates sah das Landgericht Düsseldorf die dem Reiseveranstalter zur Abwehr von Gefahren obliegenden Pflichten als ausreichend erfüllt an.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei dem Reiseveranstalter nicht vorzuwerfen, da dieser alles Erforderliche getan hatte, um Sicherheitsrisiken auszuschließen.

Für verborgene Mängel, die sich auch bei sorgfältiger Prüfung nicht zeigten, hafte der Reiseveranstalter nicht.

Fazit: Im Ergebnis ist festzustellen, daß ein Reiseveranstalter nicht für sämtliche Unglücksfälle haftet. Eine eindeutige Haftung ist dann zu bejahen, wenn erhebliche Sicherheitsmängel vorliegen und diese offenkundig sind. Gleiches gilt für die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen durch den Hotelier oder sonstigen Dienstleister im Gastland.

Hier trifft den Reiseveranstalter eine Überwachungspflicht.

Der BGH verschärft die Haftung, wenn der Reisende sich (und seine Kinder) im Hinblick auf die Prospektwerbung als besonders sicher und geschützt fühlen darf. Hier sind dann vom Reiseveranstalter zusätzliche und besondere Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

Stand: 14.01.2009