Strafrecht - Verjährungsfrist
Publiziert von:
Dr. RA Stefan Hiebl
am 07.05.2010
Weitere Publikationen:
Verjährungsfrist
Längere Verjährungsfrist schadet Missbrauchsopfern.
Neben die Forderung nach Entschädigungsleistungen für die Opfer sexuellen Missbrauchs tritt derzeit auch der Ruf nach einer längeren Verjährungsfrist im Strafrecht. Das hört sich auf den ersten Blick plausibel an, doch droht den Opfern durch eine längere Verjährungsfrist eher eine erneute Demütigung als die erhoffte Genugtuung. Steht am Ende eines komplizierten Verfahrens mangels Beweisbarkeit ein Freispruch des Angeklagten, müsste das Opfer im Zweifel sogar mit dem Vorwurf leben, ihn zu Unrecht einer Straftat bezichtigt zu haben.
Bisher endet die strafrechtliche Verjährungsfrist bei dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern zehn Jahre nach der Volljährigkeit, also mit Vollendung des 28. Lebensjahres. Die Verjährungsfrist drückt die Einschätzung des Gesetzgebers aus, dass nach einer gewissen Zeit die Durchführung eines Strafverfahrens nicht mehr möglich ist, weil die Beweismittel entwertet sind. Gerade der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zeichnet sich dadurch aus, dass Ermittlungsverfahren oft sehr kompliziert und aufwendig sind. Bei Kindern müssen häufig so genannte Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt werden. Es ist für das Verfahren wichtig, die Aussagetüchtigkeit, die Qualität der Aussage und die Aussagevalidität zu überprüfen. Nach einem langen Zeitablauf ist es kaum oder gar nicht mehr möglich, derartige Ermittlungen durchzuführen.
Für die Opfer führt die Durchführung eines Strafverfahrens zu sehr hohen Belastungen.
Die Missbrauchssituationen müssten noch einmal durchlebt und geschildert werden. Bei einer deutlichen Verlängerung oder einem Wegfall der Verjährungsfrist könnte es dazu kommen, dass allein auf Grund des Zeitablaufes und der schwierigen Beweissituation ein Freispruch unumgänglich ist, wenn der Beschuldigte die Tat bestreitet. In einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren ist es unabdingbar, dass im Zweifel der Angeklagte freizusprechen ist. Mit einer solchen Niederlage würden die ohnehin schon starken Belastungen von Missbrauchsopfern nochmals deutlich gesteigert, ohne dass damit irgendein messbarer Gewinn verbunden wäre.
Hinzu kommt, dass die Gefahr von Fehlurteilen deutlich größer würde. Der Beschuldigte wäre in seinen Verteidigungsmöglichkeiten sehr stark eingeschränkt. Wer kann beispielsweise noch nach 30 Jahren tag- und minutengenau sagen, wo er sich aufgehalten hat und welche Handlungen er vollzogen hat. Bereits heute kann beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zwischen dem Tatgeschehen und der Entscheidung durch ein Strafgericht, beziehungsweise dem Ablauf der Verjährungsfrist, ein Zeitraum von mehr als 20 Jahren liegen. Die Praxis zeigt, dass man schon heute in den Grenzbereich der Aufklärbarkeit kommt.
Insgesamt brächte eine Verlängerung der Verjährungsfrist für die Opfer keinen Gewinn.
Würde man die Verjährungsfrist verlängern, wäre die Staatsanwaltschaft auch nach sehr langem Zeitablauf gesetzlich verpflichtet, bei Bekanntwerden des Verdachts ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Selbst nach mehreren Jahrzehnten müssten die Opfer damit rechnen, als Zeugen vor Gericht gezerrt zu werden. Auf Grund der Schwierigkeiten der Sachaufklärung infolge des langen Zeitablaufes steigt die Möglichkeit, dass die bloßen Angaben des Opfers nicht zu einer Verurteilung ausreichen. Damit würde eine Verlängerung der Verjährungsfrist nur zu einer hohen Belastung aller Beteiligten führen, ohne dass dies mit irgendeinem greifbaren Vorteil verbunden wäre.
Stand: 07.05.2010
