Habeas Corpus II
Ohne richterliche Entscheidung ist eine nicht nur vorläufige Freiheitsentziehung verfassungswidrig.
Besonders hervorzuheben sind die festgeschriebenen Höchstfristen für Freiheitsentziehung, die nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung (Anordnung) basieren.
Für den Strafvollzug im eigentlichem Sinne bildet die rechtskräftige, gerichtliche Entscheidung in Form des Urteils die Grundlage. Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um eine vorläufige, freiheitsentziehende Maßnahme. Die Anordnung der Untersuchungshaft kann nur aufgrund eines richterlichen Haftbefehls erfolgen.
Der Vollzug der Untersuchungshaft ist im besonderen Maße durch das Habeas–Corpus-Prinzip geprägt.
Nicht nur die Anordnung der Untersuchungshaft, sondern auch die Fortdauer unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.
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Die Anordnung, also der Erlass eines Haftbefehls, ist an ganz enge Vorraussetzungen geknüpft. Die strengen Vorraussetzungen spiegeln das Spannungsverhältnis zwischen Verfahrenssicherung und der zugunsten des Betroffenen bestehenden Unschuldsvermutung wieder. Im Ermittlungsverfahren, also vor Erhebung der öffentlichen Klage, geht dem Erlass eines Haftbefehls grundsätzlich ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft voraus.
Im Rahmen dieses Antrages hat die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie das Vorliegen eines Haftgrundes substantiiert darzulegen.
Nach Erhebung der öffentlichen Klage liegt die Zuständigkeit für den Erlass eines Haftbefehls bei dem Gericht, dass mit der Sache befasst ist. Wichtig: Sobald eine öffentlichen Klage erhoben wird, ist ein Haftbefehlantrag der Staatsanwaltschaft nicht mehr erforderlich.
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Wesentliche Vorraussetzung für jede Verhängung von Untersuchungshaft ist der dringende Tatverdacht. Sein Vorliegen ist in zwei Stufen zu ermitteln:
Zunächst ist erforderlich, dass aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Diese Tat muss rechtswidrig und schuldhaft begangen sowie beim bloßem Versuch strafbar sein. Neben dieser nachträglichen Beurteilung muss in einer Prognose festgestellt werden, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist.
Entscheidend ist, dass sich die Beurteilung des dringenden Tatverdachts nicht auf Vermutungen stützen darf.
Der Tatverdacht muss sich auf konkrete Tatsachen stützen, die auch gerichtlich verwertbar sein müssen. Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts ist der Haftrichter nicht an die Feststellungen der Staatsanwaltschaft gebunden. Er hat das vorgelegte Ermittlungsmaterial in freier Beweiswürdigung zu bewerten.
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Neben dem dringenden Tatverdacht muss als weitere wesentliche Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ein Haftgrund gegeben sein. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung ist, reicht für die Anordnung der Freiheitsentziehung nicht aus. Die dem Rechtsinstitut Habeas-Corpus immanente Unschuldsvermutung verlangt das Hinzutreten weiterer Gründe, die den Freiheitsentzug rechtfertigen.
Würde man die hohe Wahrscheinlichkeit einer Tatbeteiligung für die Anordnung der Untersuchungshaft ausreichen lassen, könnte jeder Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens in Haft genommen werden.
Die durch die Menschenrechte und die Verfassung garantierte Unschuldsvermutung würde damit zu einer leeren Hülse.
Die Haftgründe sind gesetzlich normiert. Es sind:-
Flucht / Fluchtgefahr;
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Verdunkelungsgefahr und
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Wiederholungsgefahr.
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegenüber den Haftgründen Flucht / Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr subsidiär. Das heißt, der Haftgrund der Wiederholungsgefahr kann zur Begründung eines Haftbefehls nur herangezogen werden, wenn die Haftgründe der Flucht / Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr nicht gegeben sind.
Die Haftgründe Flucht / Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr sind gekennzeichnet durch das Ziel der Verfahrenssicherung. Bei dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr steht weniger die Verfahrenssicherung sondern vielmehr der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten durch den Täter im Vordergrund. Wegen dieser abweichenden Zielsetzung ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nur bei bestimmten Straftaten unter engen Vorraussetzungen heranzuziehen. -
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Wie bereits erwähnt unterliegt die Fortdauer der Untersuchungshaft grundsätzlich einer fortlaufenden, richterlichen Kontrolle.
Gemäß § 120 Strafprozessordnung ist bei Wegfall der Haftvoraussetzungen von Amts wegen zwingend die Aufhebung des Haftbefehls vorgeschrieben.
Da der Richter nicht ständig - überspitzt formuliert minütlich - den Vorgang prüfen kann, sieht das Gesetz für die Durchführung von Haftprüfungen von Amts wegen bestimmte Fristen vor. So hat eine Haftprüfung von Amts wegen bis spätestens zum Ablauf von drei Monaten nach dem Beginn der Untersuchungshaft zu erfolgen, wenn
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der Untersuchungshäftling weder anwaltlich vertreten ist;
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noch innerhalb der ersten drei Monate ein Antrag auf Haftprüfung oder Haftbeschwerde gestellt hat.
Nach Ablauf von sechs Monaten ist zwingend eine Haftprüfung durch das Oberlandesgericht durchzuführen. Eine weitere Haftprüfung erfolgt durch das Oberlandesgericht von Amts wegen alle weiteren drei Monate. Ist der, dem Vollzug der Untersuchungshaft zu Grunde liegende Haftbefehl auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Strafprozessordnung) gestützt, ist die maximale Dauer der Untersuchungshaft auf zwölf Monate beschränkt.
Die Beschränkung der maximalen Dauer der Untersuchungshaft bei dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr spiegelt den Systembruch dieses Haftgrundes wieder.
Wie bereits dargelegt, dient der Haftgrund der Wiederholungsgefahr weniger der Sicherstellung der Verfahrensdurchführung sondern vielmehr dem Schutz der Allgemeinheit. Da zu Gunsten jedes Untersuchungsgefangenen grundsätzlich die Unschuldsvermutung gilt, bildet die 12-Monatsfrist die Obergrenze.
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Eine Überprüfung des Haftbefehls erfolgt des Weiteren von Amts bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses und der Urteilsberatung. Als besondere Ausprägung des Habeas-Corpus-Grundsatzes ist zu erwähnen, dass jeder Untersuchungsgefangene berechtigt ist, jederzeit einer Haftprüfung zu beantragen beziehungsweise Haftbeschwerde einzulegen.
Auch im Rahmen der Vollstreckung der Untersuchungshaft spiegelt sich das Habeas-Corpus-Prinzip wieder.
§ 119 Strafprozessordnung schreibt den Trennungsgrundsatz von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen vor. Für die Untersuchungshaft gilt im wesentlichen der Grundsatz, dass die freiheitsentziehende Maßnahme der Haft so wenig wie möglich für den Inhaftierten belastend sein soll. Anders ausgedrückt ist dem Untersuchungshäftling die Zeit in der Untersuchungshaft so angenehm wie möglich zu gestalten. Diese Privilegierung resultiert daraus, dass der Untersuchungshäftling bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig zu behandeln ist.
Stand: 18.02.2009
