Der Habeas-Corpus-Grundsatz bedeutet, dass freiheitsentziehende Maßnahmen ohne richterliche Anordnung (Entscheidung) nicht zulässig sind.
Der Strafvollzug im weiteren Sinne betrifft die Vollstreckung freiheitsentziehender Maßnahmen aufgrund gerichtlicher Anordnung. Es ist zwischen dem Vollzug der Untersuchungshaft und dem Strafvollzug im eigentlichem Sinne zu unterscheiden. Der Strafvollzug betrifft den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Der Schutz des Einzelnen vor freiheitsentziehenden Maßnahmen hat Verfassungsrang. Artikel 2 Absatz 2 GG bestimmt: “Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetztes eingegriffen werden.” Artikel 104 GG bestimmt in erster Linie die verfahrensmäßigen Vorraussetzungen der Freiheitsbeschränkung:
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Die Freiheit der Person kann nur aufgrund eines förmlichen Gesetztes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Form beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.
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Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
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Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen, schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
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Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Strafvollzug im eigentlichen Sinne
Der Strafvollzug im eigentlichen Sinne soll begangenes Unrecht sanktionieren und hat zugleich das Ziel, den Gefangenen zu resozialisieren. Darüber hinaus dient der Vollzug der Freiheitsstrafe natürlich auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Dieser Schutz tritt besonders bei der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung in Form der Sicherungsverwahrung in den Vordergrund.
Die Sicherungsverwahrung, die neben einer Freiheitsstrafe durch Urteil angeordnet werden kann, dient in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Straftätern. Der Resozialisierungsgedanke tritt bei der Sicherungswahrung in den Hintergrund.
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Im Rahmen des Strafvollzuges unterliegt die Freiheitsentziehung keiner ständigen richterlichen Kontrolle.
Dies resultiert daraus, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erfolgt. Selbstverständlich ist der verurteilte Straftäter weder im Rahmen des Vollzuges der Freiheitsstrafe noch was die Fortdauer der Freiheitsentziehung angeht rechtlos.
Der Vollzug der durch Urteil festgestellten Freiheitsstrafe erfolgt nach dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG). Das StVollzG bestimmt die Rechte und Pflichten des Strafgefangenen und der Strafvollzugseinrichtung. Die Organisation des Strafvollzuges steht in der Kompetenz der Länder. Die Errichtung und der Unterhalt der Justizvollzugsanstalten obliegt also den einzelnen Bundesländern. Darüber hinaus unterliegt es der Kompetenz der Bundesländer die Strafgefangenen auf der Grundlage des StVollzG zu “verwalten”.
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Das StVollzG unterscheidet zwischen dem offenen und dem geschlossenen Vollzug von Freiheitsstrafen.
Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich garantierten Resozialisierungsgedankens, soll der offene Vollzug eigentlich den Regelfall darstellen. Praktisch ist es jedoch umgekehrt. Der geschlossene Vollzug ist in der Praxis die Regel und der offene Vollzug die Ausnahme.
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Gemäß § 109 StVollzG hat jeder Strafgefangene das Recht über Maßnahmen der Justizvollzugseinrichtungen eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Damit wird dem verfassungsrechtlichen Grundsatz auf rechtliches Gehör Rechnung getragen. Zwar befindet sich der Gefangene im Strafvollzug in einem besonderen Gewaltenverhältnis. Aufgrund dieses besonderen Gewaltenverhältnisses ist er insbesondere in dem Grundrecht auf Freiheit stark eingeschränkt.
Dieses besondere Verhältnis führt aber nicht dazu, dass der Strafgefangene gegenüber staatlichen Eingriffen in Form von Maßnahmen der Strafvollzugseinsetzung rechtlos gestellt ist. Er ist jederzeit berechtigt, das staatliche Handeln, soweit er dadurch in seinen Recht betroffen ist, einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.
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Darüber hinaus ist die Fortdauer der freiheitsentziehenden Maßnahme in Form des Vollzuges einer Freiheitsstrafe gerichtlich überprüfbar.
Auf Antrag des Häftlings oder von Amts wegen kommt nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe und bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen bereits bei Halbstrafe eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung in Betracht.
Die Vorraussetzung, unter denen eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung gewährt wird, ist von den Grundgedanken der Resozialisierung geprägt. Die Tatsache, dass die Entscheidung über eine solche Strafaussetzung zwingend einer gerichtlichen Entscheidung bedarf ist aber auf den Habeas-Corpus-Grundsatz zurück zu führen.
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Im Hinblick auf das Habeas-Corpus-Prinzip im weiteren Sinne bedarf auch das Wiederaufnahmeverfahren zu Gunsten des Verurteilten der Erwähnung.
Unter den engen Vorraussetzungen des § 359 Strafprozessordnung kann eine Durchbrechung der formellen Rechtskraft eines Urteils herbeigeführt werden. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens hat jedoch zunächst keine Hemmung der Strafvollstreckung zur Folge. Durch gerichtliche Entscheidung kann jedoch ein Aufschub beziehungsweise eine Unterbrechung der Vollstreckung angeordnet werden.
Im Rahmen dieser Entscheidung hat das Gericht das staatliche Strafvollstreckungsinteresse gegenüber dem Freiheitsinteresse des Verurteilten abzuwägen. Zum Zweck der Verfahrenssicherung und wenn der Antrag auf Wiederaufnahme mit einiger Wahrscheinlichkeit Erfolg verspricht ist die Unterbrechung der Vollstreckung ist durch das Gericht anzuordnen. Ein anderer Grund ist, wenn der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten durch den Verurteilten eine weitere Inhaftierung nicht gebietet. Das heißt, das Gericht hat neben der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit des Wiederaufnahmeverfahrens im Ergebnis fiktiv zu prüfen, ob die Vorraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorliegen.
Stand: 18.02.2009
