Mietrecht - Winterdienst
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Robert-Joachim Wussow
am 06.02.2012
Klaus-Groth-Str. 34
60320 Frankfurt
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Häufig überträgt die Gemeinde den Winterdienst auf die jeweiligen Eigentümer der an die öffentlichen Gehwege angrenzenden Privatgrundstücke.
Dann trifft den Eigentümer eine eigenständige, privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Eigentümer überträgt den ihm obliegenden Winterdienst seinerseits häufig auf Dritte, wie zum Beispiel Mieter, Pächter oder Räumunternehmer. Dann haften diese Dritten bei schuldhafter Verletzung der Räum- und Streupflicht.
Beim Hauseigentümer verbleibt für den Winterdienst jedoch weiterhin eine Kontroll- und Überwachungspflicht. An die Kontroll- und Überwachungspflicht des delegierenden Verkehrssicherungspflichtigen ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Allerdings sind auch hier wieder die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 5. August 2008 gefordert, dass es für den Winterdienst selbst bei der Einschaltung von Fachfirmen erforderlich - aber auch ausreichend - ist, von Anfang an wenigstens stichprobenartige Kontrollen vorzunehmen. Werden die Kontroll- und Überwachungspflichten nicht erfüllt haftet der delegierende Eigentümer mit dem Verkehrssicherungspflichtigen gesamtschuldnerisch, falls eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt.
Stellt der Delegierende fest, dass der ursprünglich beauftragte Dritte seinen Pflichten warum auch immer nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat er den Winterdienst auf jemand anderen zu übertragen. Dieser neue Dritte muss die Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen können, sonst muss der Delegierende den Winterdienst wieder selbst übernehmen.
Bei Unfällen wegen vernachlässigtem Winterdienst stellt sich oft die Frage, ob den Geschädigten ein Mitverschulden nach § 254 BGB trifft.
Ein Mitverschulden des Geschädigten führt letztendlich zu einer quotenmäßigen Verringerung seines Schadensersatzanspruchs. Hierbei ist zu beachten, dass ein Fußgänger auf dem Gehweg einer Stadt die Augen nicht ständig nach unten zu richten braucht. Wenn er Unebenheiten in der Pflasterung übersieht, ist ihm nach der Rechtsprechung des BGH allein dadurch kein Vorwurf einer besonderen Unaufmerksamkeit zu machen. Dieser Grundsatz ist auch auf das Vorhandensein von Schnee- und Eisglätte in Verbindung mit einem zu erfüllenden Winterdienst zu übertragen. Der Geschädigte kann bei bestehender Räum- und Streupflicht grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Verkehrssicherungspflichtige seinen Winterdienst in ausreichendem Maße erfüllt, um Stürze zu verhindern.
Allein aufgrund eines Sturzes wegen Schnee- und Eisglätte kann daher nicht von einem Mitverschulden des Geschädigten ausgegangen werden. Eine Entscheidung des OLG Dresden (VersR 2001, 868) bestätigt diese Rechtslage. Allein die Tatsache, dass im gesamten Stadtgebiet Eisglätte herrscht, rechtfertigt den Vorwurf des Mitverschuldens nicht, wenn sich die Unfallstelle optisch nicht als besonders gefährlich von der Umgebung unterscheidet. Um ein Mitverschulden des Geschädigten annehmen zu können, ist der jeweilige Einzelfall zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung geht es um besondere Umstände im Verantwortungsbereich des Geschädigten, die ein Mitverschulden an dem Sturz rechtfertigen können.
Die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht bestehende Verpflichtung zum Winterdienst hat jedoch nicht das Ziel, jedwede Gefahr des Ausgleitens für Fußgänger völlig auszuschließen.
Erwartungen, bei winterlichen Witterungsverhältnissen ordnungsgemäß geräumte oder gestreute Wege vorzufinden, entheben deshalb auch den Fußgänger nicht von der Verpflichtung, sorgfältiger als sonst seines Weges zu gehen. Eine geringere Aufmerksamkeit des Geschädigten bei Bemerken eines nicht geräumten und bestreuten Weges oder das Betreten einer ungestreuten, glatten Fläche ohne zwingende Notwendigkeit, können zum Beispiel ein Mitverschulden begründen. Das ist auch beim Tragen eines, den Witterungsverhältnissen nicht angepassten, besonders glatten Schuhwerks der Fall.
Stand: 06.02.2012
