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Mietrecht - Sachverständige im Mietprozess

Publiziert von:
Dr. Harald Volze
am 20.08.2010

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Die Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Mietprozess.

Bei Meinungsverschiedenheiten über Schäden an Mietsachen, Notwendigkeit von Schönheitsreparaturen und Mietzinserhöhungsverfahren sind Sachverständige erforderlich. Sie werden vom Gericht herangezogen. Während ihrer Tätigkeit haben sie sich an die ihnen auferlegten Pflichten zu halten.

Zu einer unabhängigen Rechtspflege gehört, dass ihre Organe frei und unabhängig handeln können. Auch der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige steht als „Gehilfe des Richters“ ähnlich dem Richter innerhalb des Prozesses und hat dadurch vielfältige Pflichten. Diese sind in den Sachverständigenordnungen und der Zivilprozessordnung festgeschrieben. Die wichtigsten Pflichten, die dem Sachverständigen auferlegt werden, sollen nachfolgend kurz vorgestellt werden:

Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Unparteilichkeit

Bei der Erbringung seiner Leistung darf sich der Sachverständige keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage gefährden könnte (Unabhängigkeit). Dies wird durch den von ihm geleisteten Eid bekräftigt.

Der Sachverständige soll - wie der Richter - seine Begutachtung unbeeinflusst und unabhängig von Interessen jeglicher Art durchführen. Allein so ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewährleistet. Insbesondere darf der Sachverständige das Ergebnis des Gutachtens nicht zu Gunsten einer Partei manipulieren.

Ein Sachverständiger darf weiterhin keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit).

Der Sachverständige soll demnach in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen, dass das Ergebnis seiner Untersuchungen beeinflussen könnte. Als Abhängigkeitsverhältnis wird zum Beispiel das Verhältnis eines Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber angesehen. Ein Sachverständiger, der einen Schaden bei seinem Arbeitgeber innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens begutachten soll, wäre diesem gegenüber weisungsgebunden und aufgrund dieser Tatsache der anderen Partei gegenüber möglicherweise nicht neutral.

Sein Gutachten hat der Sachverständige so zu erbringen, dass bei keiner der Parteien Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen. Anderenfalls hat diese Partei das Recht, den Sachverständigen wegen Zweifel an seiner Unparteilichkeit abzulehnen. Dies kann zur Folge haben, dass der Sachverständige seinen Vergütungsanspruch verliert, weil sein Gutachten nicht mehr verwertbar ist.

Der Sachverständige hat also vor Annahme eines Gutachtenauftrags mögliche persönliche oder berufliche Bindungen zu überprüfen und gegebenenfalls den Parteien und dem Gericht mitzuteilen.

Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen können sich ergeben, wenn der Sachverständige beispielsweise bei einem beklagten Land als Hochschullehrer beschäftigt ist. Vor Abschluss eines Rechtsstreits bringt ihn auch die Durchführung einer Sanierung an einem Gebäude, für das der Sachverständige ein Gutachten erstellt hat, in die Gefahr der Befangenheit. Der Sachverständige darf auch nicht begutachten, was er später selbst in Stand setzen soll.

Stand: 20.08.2010