Medizin und Soziales - Wohngeld
Publiziert von:
Dr. Gudrun Doering-Striening
am 02.12.2009
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Wohngeld
Wohngeld gibt es nicht nur für Mieter, sondern auch für Wohneigentümer. Dann heißt es Lastenzuschuss.
Der Staat bietet Hilfen in Form von Wohngeld an, wenn das Geld für das Wohnen nicht oder nicht mehr reicht. Die Art der Hilfe hängt davon ab, in welcher konkreten Lebenssituation man sich befindet. Am wohl bekanntesten ist das Wohngeld als Mietzuschuss. Dabei handelt es sich um einen Zuschuss zur Miete für Wohnraum, den man gemietet hat und selbst nutzt.
Weitgehend unbekannt ist dagegen, dass Wohngeld auch für selbstbewohntes Eigentum in der Form des Lastenzuschusses beansprucht werden kann. Rund 90.000 Immobilien werden durchschnittlich pro Jahr wegen Zahlungsschwierigkeiten zwangsversteigert. Gegebenenfalls kann ein Lastenzuschuss helfen Probleme bereits im Vorfeld “abzufedern”.
Ob ganz allgemein eine Chance besteht, Wohngeld zu erhalten richtet sich nach
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der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder;
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der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und
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dem Gesamteinkommen.
Wohngeld wird nach § 19 Wohngeldgesetz (WoGG) berechnet ( Wohngeldrechner können behilflich sein).
Für das Wohngeld in der Form des Lastenzuschusses für selbstbewohntes Eigentum gilt insoweit nichts Besonderes. Zum Haushalt zählen Familienmitglieder. Dies gilt aber nur, wenn sie eine Wohngemeinschaft bilden, sich also tatsächlich in einer gemeinsamen Wohnung aufhalten und dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Kinder, die nicht in der Wohnung des Antragstellers leben, beziehungsweise dort nicht ihren Lebensmittelpunkt haben, gehören nicht dazu.
Wenn also zum Beispiel geschiedene Eheleute ein gemeinsames Sorgerecht für ihre Kinder innehaben, werden die Kinder bei der Ermittlung der für die Höhe von Wohngeld maßgeblichen Haushaltsgröße, nicht automatisch berücksichtigt. Der grundgesetzliche Schutz der Familie gebietet es nach der Rechtsprechung nicht, Wohngeld für die bloße Möglichkeit familiären Zusammenlebens zu gewähren. Wohngeld soll vielmehr nur bei tatsächlich bestehendem, familiärem Zusammenleben ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen gewährleisten.
Die Höhe des Lastenzuschusses hängt von den finanziellen Belastungen durch das Wohneigentum ab.
Dabei werden sowohl Zinsen und auch die Tilgung des Darlehens, das zum Erwerb, zum Bau oder zur Modernisierung der Immobilie dient, sowie die Bewirtschaftungskosten berücksichtigt. Die Kosten des Kapitaldienstes sind “in vereinbarter oder festgesetzter Höhe” als Belastung zugrunde zu legen.
Nach § 13 Absatz 2 Wohngeldverordnung sind als “Instandhaltungs- und Betriebskosten” 20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr, sowie die entrichtete Grundsteuer anzusetzen. Die monatliche Belastung wird allerdings in jedem Fall nur bis zu einer bestimmten Obergrenze berücksichtigt. Sie gleichen denen, die auch für Mieter in vergleichbarer Situation gelten. Maßgeblich ist daher die jeweils zu ermittelnde Mietenstufe der Gemeinde. In Essen/NRW sind beispielsweise für eine fünfköpfige Familie Belastungen in Höhe von maximal 688 Euro zuschussfähig. Hinzu kommt noch eine Pauschale für Heizkosten.
Tipp: Wer beim Lastenzuschuss Darlehensverträge mit variabler Tilgungsrate vereinbart hat, kann auf die Höhe des Zuschusses Einfluss nehmen. So kann die monatliche Belastung gegebenenfalls günstig beeinflusst werden. Ob Wohngeldämter die Senkung der Tilgungsraten verlangen dürfen, ist ungeklärt. Der Gesetzeswortlaut spricht eher dagegen.
Neben der Anzahl der Haushaltsmitglieder ist die Höhe des anrechenbaren Einkommens maßgeblich, da Wohngeld eine Sozialleistung ist und letztlich Defizite ausgleichen soll.
Die Berechnung ist kompliziert und für jeden Einzelfall aus dem Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu errechnen. Zuerst werden vom Bruttoeinkommen jedes zum Haushalt zählenden Haushaltsmitglieds die Werbungskosten abgezogen. Dazu gehören unter anderem bei Löhnen und Gehältern derzeit mindestens pauschal 920 Euro pro Person und Jahr. Kindergeld bleibt außer Betracht. Danach werden Pauschalen von zehn Prozent des verbleibenden Betrages für jeweils Steuern, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung abgezogen, sofern diese gezahlt werden. Je nach Einzelfall ergibt sich daher ein Abzug von zehn, 20 oder 30 Prozent. Werden weder Steuern noch Beiträge gezahlt, gibt es einen pauschalen Abzug von sechs Prozent. Die so errechneten Einkommen aller Haushaltsmitglieder werden zusammengezählt.
Vom Gesamteinkommen des Haushalts können noch verschiedene Frei- und Abzugsbeträge abgezogen werden. Außerdem können bestimmte Beträge für Unterhaltszahlungen abgezogen werden, die in einer beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellt wurden. Ohne Titel oder Vereinbarung können dennoch Beträge abgesetzt werden. Für jeden Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet, sind das bis zu 3.000 Euro. In bestimmten Fällen werden auch bis zu 3.000 Euro für Kinder getrennt lebender Eltern abgezogen. Für jeden nicht zum Haushalt rechnenden, früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner kommen bis zu 6.000 Euro in Betracht. Auch für andere, nicht zum Haushalt rechnende Personen sind bis zu 3.000 Euro abzugsfähig.
Das verbleibende Einkommen ist das für die Einkommensgrenze maßgebliche Einkommen. In der Mietenstufe sechs beträgt die Einkommensgrenze zum Beispiel bei einem pauschalen Abzug von sechs Prozent (weil weder Steuern, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden ) 1542 Euro. Werden Steuern und alle Beiträge gezahlt, dann liegt die Einkommensgrenze in der Mietenstufe Sechs und einem Vier-Personenhaushalt (ohne die Sonderabzugsposten) bei 2071 Euro.
Nach Vermögen wird in den – regional unterschiedlichen – Antragsformularen zum WoGG meistens nicht gefragt.
Ein Anspruch auf Wohngeld kann allerdings aus “sonstigen Gründen” nicht bestehen. Ein Anspruch auf Wohngeld soll nach § 21 WoGG nicht bestehen, “soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens”.
Nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Wohngeld soll der Missbrauchstatbestand erfüllt sein, “wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss zulassen, dass die Wohngeldleistung bei den festgestellten Vermögensverhältnissen dem Ziel des § 1 WoGG widerspricht, durch einen Zuschuss zu den Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern”.
Erhebliches Vermögen ist nach den Richtlinien vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:
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60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
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30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
Ausdrücklich als nicht verwertbar gelten im Sinne des Wohngeldrechtes Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes, unabhängig von der Art und der Finanzierung. Genauso wenig müssen Ansprüche auf eine persönliche Leibrente (so genannte Rürup-Rente), verwertet werden. Ähnlich wie beim Arbeitslosengeld II dürften auch Rücklagen für die Riester-Rente und für Rentenverträge, die nachweisbar der Altersversicherung dienen, geschont werden.
Stand: 02.12.2009
