Medizin und Soziales - Stiefkind
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Burkhard Großmann
am 10.01.2011
Am Markt 23
59514 Welver
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Anspruch des Stiefkindes auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), bei ausreichendem Einkommen des neuen Partners der Mutter in einer Patchwork-Familie.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es minderjährige „faktische“ Stiefkinder (hier: die Klägerin) in einer Patchwork-Familie hinnehmen müssen, wenn ihnen ab dem 1. August 2006 von dem Kommunalen JobCenter der Stadt Hamm keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) mehr gezahlt werden. Das jedenfalls dann, falls der neue Lebensgefährte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, über ausreichendes Einkommen verfügt. Es sei nicht zu beanstanden, dass im Falle der Zahlungsverweigerung das Kind keinen durchsetzbaren Anspruch gegen den Partner habe.
Entscheidung verfassungswidrig !?
Die Entscheidung ist im Hinblick auf das verfassungsrechtlich gesicherte Recht des Kindes auf Gewährung des Existenzminimums nicht richtig. Offenbar ist der Gesetzgeber bei der Fortentwicklung des SGB II davon ausgegangen, dass alle Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, sich gegenseitig Unterhalt gewähren müssen, sofern sie leistungsfähig sind. Liegt Leistungsfähigkeit des Partners vor, sollen den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft keine steuerfinanzierten Sozialleistungen zustehen. Deshalb ist die Zahlung des Sozialgeldes an die Klägerin ab dem 1. August 2008 eingestellt worden. Dadurch, dass ihr das Sozialgeld gestrichen wird, ist deren Existenzminimum aber noch nicht gesichert. Dazu müsste das Kind nämlich die Möglichkeit haben, an das Einkommen des Lebensgefährten der Mutter heranzukommen, das sie sich nach SGB II zurechnen lassen muss.
Der Lebensgefährte verweigerte jegliche Unterhaltszahlungen, weil er weder der biologische noch der rechtliche Vater des Mädchens ist.
Er stütze sich darauf, dass es kein Gesetz gibt, das ihn zur Zahlung von Unterhalt an die Tochter seiner Lebensgefährtin verpflichtet. Das Mädchen hat keinerlei zivilrechtliche Möglichkeiten, irgendwelche Ansprüche gegen den Lebensgefährten der Mutter durchzusetzen. Der Gesetzgeber hat es versäumt, bei der Streichung der Ansprüche des Mädchens auf steuerfinanzierte Sozialleistungen, ihm einen vor Gericht durchsetzbaren zivilrechtlichen Anspruch zu gewähren, mit dem er sein grundrechtlich geschütztes Recht auf Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums durchsetzen kann. Das Mädchen hatte zwar ein Urteil gegen den leiblichen Vater, nachdem dieser ihr Unterhalt zahlen muss. Weil der Vater jedoch unpfändbar ist, kann aus dem Urteil nicht mit Erfolg vollstreckt werden.
Das Existenzminimum darf nicht angetastet werden.
Das alles führt dazu, dass das Mädchen außer dem Kindergeld und den Naturalunterhalt, den es von seiner Mutter bekommt, keinerlei Leistungen erhält. Der Gesetzgeber gewährt hier also nicht das Existenzminimum und verstößt somit gegen das Grundgesetz (GG).
Darin liegt zugleich auch ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgebot nach Artikel 3 GG. Leben eheliche Kinder mit ihren Eltern gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft, müssen sie sich das Einkommen ihres Vaters anrechnen lassen und können - falls der Vater nicht zahlt - ihren Unterhaltsanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vor Gericht einklagen. Es ist aber nicht einsehbar, warum „faktische“ Stiefkinder gegenüber dem Lebenspartner des Elternteils, mit dem sie Zusammenleben, und dessen Einkommen sie sich nach dem SGB II anrechnen lassen müssen, nicht einen gleichen Anspruch haben.
Schließlich liegt in dieser Regelung auch ein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 5 GG. Hiernach sind den unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, wie den ehelichen Kindern. Die Klägerin ist zwar als eheliches Kind geboren worden, lebt jedoch nunmehr als „faktisches“ Stiefkind des Lebensgefährten der Mutter, ist faktisch also ein uneheliches Kind. Anders als eheliche Kinder, die von ihrem leistungsfähigen Vater Unterhalt verlangen können, kann es keinerlei Zahlungen vom leistungsfähigen Lebensgefährten ihrer Mutter fordern. Aus diesen Gründen wurde gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde erhoben.
Stand: 10.01.2011
