Medizin und Soziales - Recht auf Schule
Publiziert von:
Sebastian K. Müller
am 27.03.2009
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Kinder mit Behinderungen haben nun einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine allgemeine Schule.
So sieht es das am 26. März 2009 in Kraft getretene UN-Übereinkommen über Rechte von Menschen mit Behinderungen vor. Ziel dieses Übereinkommen ist es, die Wahrnehmung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Dadurch soll eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe dieser Menschen am gesellschaftlichen Leben mit all seinen Facetten erreicht werden.
Zu den Menschen mit Behinderung gehören nach der Definition der UN alle Menschen, deren Beeinträchtigungen dazu führen, dass eine selbstbestimmte und diskriminierungsfreie Teilhabe an der Gesellschaft nicht oder nicht im vollen Umfang möglich ist. Es wird also nicht zwischen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen unterschieden.
Das Inkrafttreten des Übereinkommens ist – wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seiner Pressemitteilung vom 24. Februar 2009 ausführt – von entscheidender Bedeutung für die Weiterentwicklung der deutschen Behindertenpolitik. Es verpflichte dazu, konsequent weitere Anstrengungen weg von der Fürsorge hin zur echten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu unternehmen.
Nicht nur in politischer Hinsicht, sondern auch in rechtlicher Hinsicht hat das Inkrafttreten des Übereinkommens weitreichende Folgen.
Dies gilt in besonderem Maße für das Schulrecht. In den meisten Bundesländern – wie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen – haben behinderte, schulpflichtige Kinder grundsätzlich eine Sonder- beziehungsweise Förderschule zu besuchen. Bislang sollten sie so hinreichend gefördert werden. Erst in letzter Zeit wurde in vielen Bundesländern versucht, mit Hilfe der Einrichtung eines gemeinsamen Unterrichts und integrativer Lerngruppen die Beschulung von Kindern mit Behinderung an einer allgemeinen Schule zu erreichen. Deshalb besucht die weit überwiegende Zahl der Behinderten weiterhin eine Sonder- oder Förderschule.
Das Übereinkommen verpflichtet nun in Artikel 24 alle unterzeichnenden Staaten dazu, ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten. Kinder mit Behinderungen dürfen nicht mehr vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Stattdessen muss ihnen die Teilnahme am unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht und dem Besuch weiterführender Schulen garantiert werden. Nun obliegt es allen Beteiligten, so schnell wie möglich die räumlichen, personellen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen, um Kindern mit Behinderung die Aufnahme in eine allgemeine Schule zu ermöglichen.
Betroffene Eltern können sich nun unter Berufung auf das Übereinkommen gegen die Zuweisung ihres Kindes in eine Sonderschule zur Wehr setzen.
Dabei ist wohl davon auszugehen, dass die Eltern eines betroffenen Kindes grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme in eine allgemeine Schule haben. Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in denen noch nicht die entsprechenden räumlichen, personellen und/oder finanziellen Voraussetzungen für eine Aufnahme vorliegen, was zur Zeit in vielen Bundesländern noch der Fall sein dürfte. Es bleibt spannend, wie die Gerichte zu dieser Frage Stellung nehmen werden.
Außerdem sollte man über das bisherige System nicht voreilig den Stab brechen. Ob den Behinderten mit diesem Abkommen gut gedient ist, wird erst die Praxis zeigen. Ganz entscheidend dürfte die Akzeptanz und Integration durch und mit den Gleichaltrigen ohne Behinderung sein. Es ist niemandem geholfen, wenn es in jeder Schulklasse ein oder zwei Außenseiter mehr gibt und zu einer etwaigen körperlichen Beeinträchtigung noch eine Seelische hinzukommt.
Auch die chronisch klammen Länder und Kommunen müssen kritisch beobachtet werden. Unter dem Deckmantel dieses Übereinkommens könnte versucht werden, Institutionen zu schließen und Förderungen zu kürzen um den Landeshaushalt zu entlasten.
Stand: 27.03.2009
