Medizin und Soziales - Pflegewohngeld
Publiziert von:
RAin Dr. Gudrun Doering-Striening
am 02.12.2009
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Bedarf zur Deckung der Wohnkosten ergibt sich nicht nur, wenn man zu Hause lebt - das so genannte Pflegewohngeld.
Auch der Aufenthalt in einem Pflegeheim verursacht erhebliche Kosten, die teilweise über ein besonderes Pflegewohngeld abgedeckt werden können. Dieses Pflegewohngeld gibt es bislang in den Bundesländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein. Für unterhaltspflichtige Kinder pflegebedürftiger Eltern tritt beim so genannten Elternunterhalt dadurch eine teilweise Entlastung ein. Pflegekosten in Heimen setzen sich zusammen aus
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Unterkunft und Verpflegung;
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Pflege;
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Investitionskosten.
Sind betrieblich bedingte Investitionskosten der Heime nicht durch öffentliche Zuschüsse abgedeckt, können Heimträger diese Kosten neben den übrigen Entgelten auf die Bewohner umlegen. In einigen Bundesländern übernehmen die Sozialhilfeträger diese Heimkosten zumindest anteilig, indem sie den Heimbewohnern ein Pflegewohngeld bewilligen. Das Pflegewohngeld ist eine bewohnerbezogene Förderung einzelner Pflegeeinrichtungen, die auf Antrag gewährt wird.
Welche Voraussetzungen müssen für Pflegewohngeld beispielsweise in NRW erfüllt sein?
Pflegewohngeld wird den vollstationären Einrichtungen, beziehungsweise dem Bewohner bei vollstationärer Pflege gewährt. Bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird in der Regel kein Pflegewohngeld gewährt. Auch für Pflegebedürftige in Tagespflege- oder Behinderteneinrichtungen besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld. Die Bewohner müssen mindestens Leistungen der Pflegestufe I beziehen. Für Personen, die nicht pflegeversichert sind, besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld.
Für beihilfeberechtigte Personen ist der Anspruch in der Regel zumindest problematisch, wenn nicht sogar ebenfalls ausgeschlossen. Über das Wechselspiel zwischen Pflegewohngeld und Beihilfe haben die Gerichte bisher noch nicht abschließend entschieden. Es ist zumindest streitig. Pflegewohngeld ist einkommens- und in NRW auch vermögensabhängig. Es wird gewährt, wenn das Einkommen der pflegebedürftigen Person zur Finanzierung der Heimkosten nicht oder teilweise nicht ausreicht. Das geschonte eigene Vermögen liegt höher als beim Sozialgesetzbuch XII. 10.000 Euro statt 2.600 Euro für eine Einzelperson; in manchen Bundesländern auch ohne Anrechnung. Man kann also bereits früher als bei der Sozialhilfe Ansprüche geltend machen, kann sie aber in der Regel nicht nutzen, da das hier freibleibende Vermögen in der Sozialhilfe eingesetzt werden muss. Kinder werden im Rahmen des Elternunterhaltes aber - anders als in der Sozialhilfe - nicht in Rückgriff genommen. Haben Sie allerdings Schenkungen innerhalb der Zehn-Jahresfrist vor Leistungsbezug von ihrem bedürftigen Elternteil erhalten, besteht ein Schenkungsrückforderungsanspruch, der nach aktueller Rechtsprechung vorab eingesetzt werden muss.
Wohngeld ist eine Sozialleistung, die einen Mangel ausgleichen soll.
Bei der Berechnung von bedürftigkeitsabhängigen Unterhaltsansprüchen - zum Beispiel beim Ehegattenunterhalt - muss mögliches Wohngeld gleichwohl angegeben werden. Sowohl beim Unterhaltsberechtigten als auch beim Unterhaltspflichtigen ist Wohngeld im Regelfall als eigenes, bedarfsdeckendes Einkommen zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Wohngeld ein entsprechend erhöhter Wohnkostenbedarf gegenüber steht. Das muss der, der Wohngeld bezieht, vortragen und belegen.
Ausgeschlossen vom Wohngeld sind nach § 7 Absatz 1 Wohngeldgesetz im Regelfall die Empfänger bestimmter Sozialleistungen. Wer so genannte „Transferleistungen“, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht, bekommt kein Wohngeld. Das gilt auch für die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft, denn bei ihnen werden die angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt.
Stand: 02.12.2009
