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Medizin und Soziales - Pflegeheim

Publiziert von:
Rechtsanwalt
Dr. Werner Exner

am 27.01.2012

Credestr. 5
34134 Kassel


Wenn die Pflegeversicherung nicht alles bezahlt müssen Kinder das Pflegeheim für ihre Eltern aus der eigenen Tasche bezahlen.

Meistens geht es recht schnell. Alte Leute können nicht mehr für sich selber sorgen. Die Kinder springen ein und pflegen sie, solange es geht. Schließlich reicht auch das nicht mehr, die Senioren müssen ins Pflegeheim. Ist Pflegestufe 3 gegeben, kostet ein Heimplatz ohne weiteres 3.000 Euro im Monat. Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil hiervon, bei vollstationärer Pflege 1.550 Euro (Stand 2012). Wenn der Rest nicht durch Einkommen des Pflegebedürftigen gedeckt ist, zum Beispiel durch Rente oder durch Vermögen, entsteht schnell ein finanzielles Problem.

Beispiel: Die Tochter, Witwe mit zwei unterhaltsbedürftigen Kindern, pflegt ihre Mutter bis sie ins Pflegeheim kommt. Die Mutter hat eine Rente von 800 Euro. Der Platz im Pflegeheim kostet 3.000 Euro, wovon die Pflegeversicherung 1.550 Euro übernimmt. Die Rente der Mutter geht mit 800 Euro ans Heim - ihr verbleiben knapp 100 Euro Taschengeld. Wer nachrechnet merkt schnell: Es fehlen monatlich 650 Euro - übers Jahr 7.800 Euro. Vermögen hat die alte Dame nicht.

Zunächst springt der Träger der Grundsicherung (früher: das Sozialamt) ein und bezahlt die Differenz.

Allerdings prüft das Amt Regressmöglichkeiten und kommt schnell auf die Tochter. Deren Einkommen ist zwar nicht besonders hoch, zumal wenn man die unterhaltsberechtigten Kinder berücksichtigt. Allerdings hat die Tochter eine gute Absicherung im Alter. Zusätzlich zu ihren späteren Ansprüchen aus der gesetzlichen Rente (rund 800 Euro), sind mehrere, private Lebensversicherungen vorhanden (Riesterrente, Kapitallebensversicherung, private Rentenversicherung). Zudem gibt es ein selbstbewohntes Eigenheim.

Das Amt nimmt die Tochter in Anspruch mit der Begründung, sie könne die Lebensversicherungen veräußern und mit dem Geld die ungedeckten Pflegekosten der Mutter bezahlen. Ein Vermögensfreibetrag von 26.000 Euro wird anerkannt, der Rückkaufswert der Lebensversicherungen ist aber höher. Die selbstbewohnte Immobilie gilt regelmäßig als „Schonvermögen“. Das Häuschen oder die Eigentumswohnung muss also nicht für die Pflege der Mutter im Pflegeheim verkauft werden.

Muss man wirklich die Lebensversicherungen verkaufen um Unterhalt für die eigenen Eltern zu zahlen?

Fürwahr: Kinder müssen für ihre pflegebedürftigen Eltern Unterhalt zahlen, wenn sie selbst über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen. Der Anspruch auf Unterhalt kann nicht nur von dem Unterhaltsberechtigten (also im Beispielfall von der Mutter) geltend gemacht werden, sondern auch vom Träger der Grundsicherung, wenn er für den Unterhaltsberechtigten zahlen muss. Die Behörde kann von allen, die als Unterhaltspflichtige in Betracht kommen, Auskünfte einholen. Auf diese Weise erhält das Amt einen Einblick in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Tochter.

Der Träger der Grundsicherung kommt zu dem Ergebnis, dass ein Unterhaltsanspruch gegeben ist. Er stellt seine weiteren Zahlungen an das Pflegeheim ein und verlangt bereits geleistete Zahlungen von dem Unterhaltspflichtigen zurück, hier also von der Tochter. Die Tochter holt anwaltlichen Rat ein und erfährt: Sie kann sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berufen. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern gilt nur eingeschränkt (Urteil vom 30. August 2006, Aktenzeichen XII ZR 98/04).

Eine angemessene, eigene Altersvorsorge muss nicht für den Unterhalt der Eltern eingesetzt werden.

Was angemessen ist, ist durch die Lebensumstände des Unterhaltspflichtigen bestimmt.Niemand muss erhebliche Einbußen seines Lebensstandards im Alter hinnehmen. Der Träger der Grundsicherung wird in derartigen Fällen seine Leistungen zu Gunsten der pflegebedürftigen Person an das Pflegeheim fortführen und, wenn er einen Unterhaltsanspruch für gegeben hält, den Unterhaltsverpflichteten auf Zahlung verklagen. Zuständig ist das Amtsgericht.

Im Vorfeld wird die Behörde zunächst Auskunft verlangen über Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen. Gegen die Feststellung der Auskunftspflicht kann man theoretisch Widerspruch einlegen und dagegen vor dem Sozialgericht klagen. Die Erfolgsaussichten sind allerdings gering. Die Gerichte haben nur in absoluten Ausnahmefällen den Betroffenen Recht gegeben, etwa dann, wenn ein Unterhaltsanspruch ganz offensichtlich nicht gegeben war. Wer unnötige Kosten vermeiden will, sollte sich also auch hier anwaltlich beraten lassen.

Stand: 27.01.2012