Medizin und Soziales - Pflege
Publiziert von:
Rechtsanwältin
Angelika Holstein
am 26.07.2011
Kalkstr. 49
51377 Leverkusen
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Wenn Arbeitnehmer nahe Angehörige pflegen oder eine Pflege organisieren müssen, haben sie die Möglichkeit dafür von der Arbeit fern zu bleiben.
Nahe Angehörige in diesem Sinne sind: Großeltern, Schwiegereltern, Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder - auch des Ehegatten und Lebenspartners. Auch Schwiegerkinder und Enkelkinder gehören dazu. Wenn einer der nahen Angehörigen voraussichtlich pflegebedürftig ist oder zu werden droht, greift das Pflegezeitgesetz. Es ist seit dem1. Juli 2008 in Kraft und gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, der Arbeit fernzubleiben.
Kurzfristig kann sich der Arbeitnehmer für die Dauer von zehn Tagen frei nehmen, wenn er für einen nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation die Pflege organisieren oder sicherstellen muss. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall nicht zustimmen, sondern lediglich informiert werden. Diese Mitteilung muss unverzüglich (also ohne trödeln) aber nicht schriftlich erfolgen.
Es genügt ein Anruf noch am ersten Tag der Freistellung.
Beispiel: Ein naher Angehöriger wurde am Sonntagnachmittag von der Polizei nach Hause gebracht, da er hilflos in der Fußgängerzone aufgefunden wurde und nicht mehr wusste wo er war oder hin musste.
Hier ist es ausreichend, am Montagmorgen bei der Arbeitsstelle anzurufen und dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass man nicht zur Arbeit kommen kann, weil man sich zunächst um die Pflege kümmern muss. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber aber mitteilen, wie lange er der Arbeit fernbleiben wird. Für den Fall, dass der Arbeitgeber das verlangt, muss ihm eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit des Urlaubs vorgelegt werden. Bei der Frage, ob der Urlaub erforderlich ist, kommt es darauf an, ob es wirklich notwendig ist, eine Pflege zu organisieren. Dieser Anspruch ist allerdings keine Ausnahme vom Grundsatz „Ohne Arbeit, kein Lohn“. In der Zeit der Freistellung für die Pflege hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Fortzahlung seiner Lohnbezüge.
In Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern haben betroffene Arbeitnehmer das Recht, sich für die häusliche Pflege naher Angehöriger eine Auszeit von bis zu sechs Monaten zu nehmen.
In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sein Vorhaben schriftlich ankündigen. Diese Ankündigung muss spätestens zehn Tage vor dem Beginn der Freistellung beim Arbeitgeber eingehen. Zustimmen muss der Arbeitgeber aber nicht. Dieses Recht gilt auch, wenn der nahe Angehörige in einer teilstationären Einrichtung untergebracht werden kann. Das heißt der Angehörige schläft entweder zu Hause oder ist tagsüber zu Hause.
Bei der Unterbringung in eine vollstationären Einrichtung entsteht das Recht nicht. Auch hier hat der Arbeitnehmer lediglich den Anspruch für die Pflege vom Arbeitgeber freigestellt zu werden. Lohn bekommt er für diese Zeit nicht. Der Beschäftigte muss in der Pflegezeit jedoch nicht vollständig der Arbeit fernbleiben, er kann sich auch nur teilweise freistellen lassen. So hat er die Möglichkeit, den Angehörigen zu pflegen und vielleicht doch noch etwas Geld zu verdienen.
Diese teilweise Freistellung muss allerdings vom Arbeitgeber genehmigt werden.
Der schriftliche Antrag muss dann Angaben darüber enthalten, wie groß der Umfang der Reduzierung sein soll und wie die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werden soll. Für die Pflegeteilzeit ist es notwendig, dass zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine entsprechende, schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
Bei beiden Varianten der Pflegezeit muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber nachweisen, dass der Angehörige tatsächlich pflegebedürftig ist. Einen derartigen Nachweis kann er vom medizinischen Dienst der Krankenkassen erhalten.
Stand: 26.07.2011
