Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge - Gesetzgeber schützt Selbstständige in der Lebensversicherung.

Am 1. April 2007 ist das „Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung“ in Kraft getreten. Hierdurch sollen Selbstständige im Falle ihrer Insolvenz wenigstens in Bezug auf die von ihnen angesparte Altersvorsorge einen eingeschränkten Schutz genießen. Die neuen §§ 851 c und 851 c ZPO (Zivilprozessordnung) sollen die Rentenansprüche des Selbstständigen aus einer privaten Versicherung vor der Pfändung schützen. Voraussetzung dafür ist zudem eine vertragliche Vereinbarung, dass die monatliche Rente nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Selbstständige über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügen darf und die Bezugsberechtigung eines Dritten, mit Ausnahme von Hinterbliebenen im Erbfall, ebenso ausgeschlossen ist, wie die Zahlung einer Kapitalleistung.

Zur Erlangung des neuen Pfändungsschutzes muss der Selbstständige keine neuen Versicherungsverträge abschließen.

Vielmehr können bereits bestehende Verträge nach dem, ab dem 1. Januar 2008 in Kraft tretenden § 167 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) umgewandelt werden. Für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kann jederzeit die Umwandlung in eine Versicherung verlangt werden, die den neuen Anforderungen entspricht.

Damit man als Selbstständiger überhaupt eine Altersvorsorge aufbauen kann, muss jährlich ein bestimmter Betrag unpfändbar auf den Vertrag angesammelt werden. Dies ist bis zu einer Gesamtsumme von 238.000 Euro möglich. Dabei muß die Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, das Sterblichkeitsrisiko und die Höhe der, nach dem Lebensalter gestaffelten Pfändungsfreigrenze beachtet werden. Unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Sterbetafeln und des abgesenkten Rechnungszinses bei Lebensversicherungen auf 2,25 Prozent, soll dies zu einem durchschnittlichen, monatlichen Leistungsbetrag von etwa 990 Euro führen. Dieser soll dann pfändungsfrei bleiben. Das entspricht etwa dem aktuellen Pfändungsfreibetrag nichtselbstständiger Arbeitnehmer.

Folgende Beträge darf ein Versicherungsnehmer - nach dem Lebensalter gestaffelt - jährlich ansparen:

  • vom 18. bis zum 29. Lebensjahr - 2.000 Euro,
  • vom 30. bis zum 39. Lebensjahr - 4.000 Euro,
  • vom 40. bis zum 47. Lebensjahr - 4.500 Euro,
  • vom 48. bis zum 53. Lebensjahr - 6.000 Euro,
  • vom 54. bis zum 59. Lebensjahr - 8.000 Euro und
  • vom 60. bis zum 65. Lebensjahr - 9.000 Euro.

Damit ist aber die Lebensversicherung als solche nicht gänzlich unpfändbar. Übersteigt der Rückkaufswert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind nur 3/10 des überschießenden Betrages unpfändbar, die anderen 7/10 nicht. Liegt der Rückkaufswert sogar über dem dreifachen des unpfändbaren Betrages (3 x 238.000 = 714.000 Euro), sind alle überschießenden Beträge gänzlich pfändbar.

Beispiel: Der Schuldner hat eine Lebensversicherung über eine Million abgeschlossen. Zum Pfändungszeitpunkt beträgt der Rückkaufswert 800.000 Euro. Hier ist wie folgt abzurechnen:

  • Bis 238.000 Euro bleibt das Kapital unpfändbar.

  • Von 238.000,01 bis 714.000 Euro sind 7/10, das heißt 333.199,99 Euro pfändbar und

  • von 714.000,01 bis 800.000 Euro ist der gesamte Betrag, mithin weitere 85.999,99 Euro pfändbar.

Renten aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen unterfallen in der Regel nicht diesem Pfändungsschutz.

Die steuerliche Förderung unterliegt anderen Voraussetzungen. Hier könnte gegebenenfalls ein Pfändungsschutz aus § 850 Abs. 3 b ZPO bestehen, was im Einzelfall zu prüfen ist. Von diesem Schutz wird jedoch eine, in gewissem Umfang zu Beginn der Anzahlungsphase nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz mögliche, Einmalkapitalzahlung nicht erfasst. Darüber hinaus besteht kein Pfändungsschutz, wenn der Berechtigte von der steuerlich zulässigen Möglichkeit der Abfindung einer Kleinbetragsrente Gebrauch macht. Es handelt sich insoweit jeweils nicht um laufende Leistungen im Sinne des Gesetzgebers.

Wer dies als Selbstständiger zukünftig beachtet, steht dann im Falle einer Insolvenz nicht mehr vor dem totalen, finanziellen Aus und ist wenigstens in diesem Punkt gegenüber den abhängig Beschäftigten nicht mehr benachteiligt.

Stand: 17.12.2010