Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Kündigung wegen Passivrauchen.

Ein Arbeitnehmer war als Bürokraft beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte allen Mitarbeitern in dem gesamten Firmengebäude das Rauchen ausdrücklich erlaubt. Daraufhin beschwerte sich der Arbeitnehmer und bat um Zuteilung eines Arbeitsplatzes in einem rauch(er)freien Raum. Da der Arbeitgeber ihm dies nicht gewährte, kündigte der Arbeitnehmer mit der Begründung, es sei ihm nicht zu zumuten, seine Arbeit zu tun, wenn er durch Passivrauchen in seiner Gesundheit beeinträchtigt werde.

Infolge der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses durch die Eigenkündigung des Arbeitnehmers beantragte er bei der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeldleistungen. Diese wurden ihm jedoch von dort aus nur mit einer 42tägigen Sperre der Arbeitslosengeldleistungen wegen Eigenkündigung gewährt.

Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer vor der Sozialgerichtsbarkeit.

Er begehrte den Erhalt des vollen, ihm zustehenden Arbeitslosengeldes während seiner Arbeitslosigkeit vom ersten Tage an, unter Aufhebung der gegen ihn verhängten Sperrzeit. Das zunächst zuständige Sozialgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Arbeitsnehmers hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen mit Urteil vom 11. Oktober 2006 dann der Berufung des Arbeitnehmers stattgegeben.

Das LSG Hessen führte dazu aus, dass die ergangenen Bescheide der Bundesagentur für Arbeit rechtswidrig seien. Nach § 144 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III trete immer dann eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis löst, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Weiterer Grund für eine Sperrzeit ist arbeitsvertragswidriges Verhalten, das Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ist. Damit führt der Arbeitsnehmer die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei. Diese Sperrzeitenregelung beruht auf dem Grundgedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet mithilft.

Im Ergebnis stellt das LSG Hessen fest, dass es sich bei der Kündigung aufgrund des ständigen Ausgesetztseins von Tabakimmissionen um einen wichtigen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses handele.

Im Falle der Aufgabe eines Beschäftigungsverhältnisses beziehe sich der wichtige Grund darauf, dass die Fortsetzung des Verhältnisses deshalb nicht mehr als zumutbar angesehen werden kann, weil ansonsten die Interessen des Arbeitsnehmers in unberechtigter Weise geschädigt würden. In dem konkreten Fall seien diese Voraussetzungen gegeben. Unter diesen Umständen bestehe für die Feststellung einer Sperrzeit kein Raum, so dass das sozialgerichtliche Urteil und die angefochtenen Bescheide keinen Bestand mehr haben konnten.

Wer also ständig dem Passivrauchen ausgesetzt ist, ohne dass der Arbeitgeber dem auf Anforderung des Arbeitnehmers Abhilfe leistet, hat einen solchen, wichtigen Grund zur Kündigung. Das hat zur Folge, dass ihm wegen der Eigenkündigung keine Sperrzeit erteilt werden darf.

Stand: 17.12.2010