Medizin und Soziales - Vorsorgevollmacht
Publiziert von:
Ilona Reichert
am 26.02.2013
Weitere Publikationen:
Zeugnisberichtigung, Auktionsfehler, Lohndumping, Elternzeit, Schmiergeldverbot, Versorgungsausgleich, Eigenbedarf-WEG, Krankheitspflichten, Versorgungssperre, Ausgleichszahlung, Rechte des Reisenden, Rechte des Reisenden II, Patientenverfügung, Arbeitgeberinsolvenz, Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, Vermieterpfandrecht, Modernisierung, Benachteiligung
Warum ist eine Vorsorgevollmacht so wichtig ?
Viele Menschen glauben, dass sie bei eigener Entscheidungsunfähigkeit von ihren Angehörigen vertreten werden können. Das ist jedoch ein Irrglaube. Der Gesetzgeber hat die Fälle, in denen sich Familienangehörige vertreten können, abschließend geregelt. Eltern können lediglich ihre minderjährigen Kinder vertreten. Volljährige Kinden können nicht durch die Eltern vertreten werden und umgekehrt. Gleiches gilt für Ehepartner und Lebensgefährten.
Ohne Vorsorgevollmacht im Zweifel machtlos
Mit einer Vorsorgevollmacht wählt man eine oder mehrere Personen aus, die den eigenen Willen als von einem medizinischen Notfall Betroffenen im Ernstfall vertreten.
Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht werden diese Personen als Bevollmächtigte zur Vornahme rechtswirksamer Handlungen ermächtigt, an denen man selbst infolge eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit gehindert ist.
Eine Vorsorgevollmacht kann weit über medizinische Belange hinausgehen.
Die Vollmacht kann sich auch auf geschäftliche und finanzielle Entscheidungen erstrecken. Wichtig ist, dass die Vertrauensperson über den Willen des Betroffenen genau unterrichtet ist. Solange der Betroffene geschäftsfähig ist, ist die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufbar. Mit einer Generalvollmacht wird eine Vertretung in allen persönlichen Angelegenheiten erteilt. Man kann aber auch mehrere Vollmachten erteilen und verschiedene Personen für einzelne Bereiche einsetzen. Die Vollmacht gilt, solange der Betroffene seinen Willen nicht selbst äußern kann - zum Beispiel bei einem künstlichen Koma.
Keine Chancen für langwierige Auseinandersetzungen
Eine richtig errichtete Vorsorgevollmacht macht in der Regel die Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens mit anschließender Bestellung eines Betreuers entbehrlich. Die meisten Menschen möchten nicht, dass im Falle ihrer eigenen Hilfsbedürftigkeit eine fremde Person ihre Angelegenheiten regelt. Zudem empfinden sie das gerichtliche Betreuungsverfahren als entwürdigend, zumal auch die Begutachtung der eigenen Person durch einen Sachverständigen erforderlich wird. Die Bestellung eines amtlichen Vertreters durch das Gericht ist daher häufig unerwünscht und soll möglichst vermieden werden.
Ein Bevollmächtigter hat weitreichende Rechte.
Man muss sich deshalb klar darüber werden, welche Person seines Vertrauens mit den ganz privaten und persönlichen Dingen betraut sein soll. Wichtige Punkte für die Ausübung der Vollmacht sollten in einer Vereinbarung im Innenverhältnis schriftlich fixiert werden.
Die Vorsorgevollmacht kann gegen eine geringe Gebühr bei der Bundesnotarkammer registriert werden. Hierfür muss die Vollmacht angemeldet werden. Anmeldeformulare erhält man bei der Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin.
Um bei der Vorsorgevollmacht eine rechtlich wirksame und den persönlichen Bedürfnissen entsprechende Regelung zu treffen, sollte man sich anwaltlich beraten lassen.
Stand: 26.02.2013
